Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertbarkeit von Gegenüberstellungen und Beweiswürdigung bei gemeinschaftlichem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/77
Datum
13.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes ein und rügte vorprozessuale Mängel (unterlassene Wahlgegenüberstellung, Nichtladung eines Zeugen). Der BGH verwirft die Revision: Die in der Hauptverhandlung erfolgte Gegenüberstellung und die Beweiswürdigung heilen die formellen Mängel, die Feststellungen sind tragfähig. Eine umfassende Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlassene Wahlgegenüberstellung im Vorverfahren führt nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils, wenn die betreffenden Personen und Zeugen in der Hauptverhandlung gegenübergestellt wurden und dadurch Identifikationsfragen geklärt sind.

2

Mängel des Vorverfahrens begründen nicht ohne Weiteres eine Gesetzesverletzung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO, soweit sie in der Hauptverhandlung behoben werden können; der Rügeführer muss substantiiert darlegen, dass der Beweiswert beeinträchtigt ist.

3

Die Würdigung von Zeugenaussagen und die daraus gezogenen Feststellungen durch das Tatgericht sind revisionsrechtlich grundsätzlich bindend; eine Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die Tatsachenwürdigung angreift.

4

Nach § 267 StPO ist für den schriftlichen Schuldspruch eine tragfähige Darstellung der strafzumessungsrelevanten Erwägungen ausreichend; eine erschöpfende Darstellung aller Zumessungsüberlegungen ist nicht erforderlich.

5

Kenntnis von und Billigung der Verwendung einer (Gefährdungs‑)Waffe durch den Angeklagten rechtfertigt die Zuschreibung der damit verbundenen tatbestandlichen Merkmale; besondere Strafverschärfungen (z. B. § 250 Abs. 2 StGB) bedürfen konkreter Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Anton S███████, geboren am ██████ 1948 in ██ █████, Kreis HOT, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: RC) u.a. - wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Richter am ████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus B[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Sarkos gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Juni 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 58 Abs. 2, 219, 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 in Verbindung mit 336 StPO und des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hatte dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag vom 31. Mai 1977 nicht entsprochen, eine „Wahlgegenüberstellung“ der Zwillingsbrüder „Franz und Anton █████ mit dem Angeschuldigten R und dem Zeugen ... ██████████ vorzunehmen. Auch war der Antrag vom 9. Juni 1977, den Zwillingsbruder Franz ███ zur Hauptverhandlung zu laden, als „unschlüssig“ abgelehnt worden.

a) Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer ihre Pflicht zur sachgerechten Vorbereitung der Hauptverhandlung verletzt hatte. Denn die Anträge des Verteidigers waren mit der Behauptung begründet worden, die Brüder S[REDACTED] seien sich zum Verwechseln ähnlich, und „der eine“ gebe sich „jeweils als der andere“ aus; die letzte Behauptung wird durch den Akteninhalt zweifelsfrei bestätigt (Bl. 92 und 93 d. A.). Hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen. Der Zeuge Franz ██ ist in der Hauptverhandlung erschienen und hat zur Person ausgesagt, so dass die Beteiligten, auch der Mitangeklagte █████, den Zeugen mit dem Beschwerdeführer Anton █████ vergleichen konnten; dem Zeugen a[REDACTED] ist Franz S[REDACTED] gegenübergestellt worden. Unter diesen Umständen versagen alle im Zusammenhang hiermit erhobenen Rügen. Ob die Strafkammer von sich aus oder nur „unter dem Druck der Verhältnisse“ in der Hauptverhandlung Verfahrensgrundsätze beachtet hat, ist revisionsrechtlich bedeutungslos. Jedenfalls hatten außer den genannten Verfahrensbeteiligten auch die Zeugen LC und P(C[REDACTED]) Gelegenheit, beide Brüder zu sehen, und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten auszusagen.

b) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, der im Vorverfahren begangene Verstoß bedeute „im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 336 StPO“ eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Wäre dies übrigens richtig, so könnten ganz allgemein solche Mängel des Vorverfahrens nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr behoben werden; Verfahrenshindernisse dieser Art bestehen aber nicht. Der Tatrichter hatte hier lediglich – wie auch sonst stets – zu prüfen, ob der Beweiswert der Gegenüberstellung durch den Zeitablauf vermindert worden war. Dass eine solche Untersuchung nicht vorgenommen wurde, hat die Revision nicht dargetan, geschweige denn bewiesen; das Urteil ergibt hierfür nichts.

2. Fehl geht die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe „das präzente Beweismittel nicht in der geeigneten und gebotenen Form ausgenutzt“; der Angeklagte und der Zeuge Franz S[REDACTED] hätten nur zusammen mit weiteren Personen „in einer Gruppe aufgereiht“ dem Zeugen █████████ gegenübergestellt werden dürfen. Nach dem eingehenden Revisionsvorbringen an anderer Stelle kam es indes lediglich auf die Unterscheidbarkeit der Zwillingsbrüder an; dafür hätte aber eine „Gruppengegenüberstellung“ keine bessere Aufklärungsmöglichkeit geboten.

II. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen der Revision ist – soweit überhaupt zulässig – nahezu offensichtlich unbegründet; auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Die Urteilsfeststellungen sind zwar knapp, sie tragen jedoch den Schuldspruch und die Entscheidung, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt. Wie das Urteil deutlich ergibt, wusste der Beschwerdeführer von der Gaspistole und billigte ihre Verwendung bei der Tat. Die Revision übersieht insoweit, dass die Strafkammer bereits auf S. 2 UA den Plan beider Täter schildert und dann davon spricht, dass sie sich hieran auch bezüglich der mitgeführten Gaspistole gehalten haben („verabredungsgemäß“ – UA S. 3). Von unlesbaren Widersprüchen ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls frei. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar nicht zur Sache, aber zur Person eingelassen; die Entscheidungsgründe sprechen daher widerspruchsfrei davon, dass die „Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten beruhen, soweit ihnen gefolgt werden konnte“. Dem Tatrichter war auch unbenommen, Teilen der Aussage des Mitangeklagten ████ zu folgen und andere als nicht glaubhaft anzusehen; von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten RC spricht die angefochtene Entscheidung nicht. Alle anderen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Revision wenden sich gegen die Feststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig. Den Umfang der in das schriftliche Urteil aufzunehmenden Strafzumessungsgründe bestimmt § 267 StPO. Danach ist eine erschöpfende Darstellung der Zumessungserwägungen nicht erforderlich. Im Übrigen ergeben die Feststellungen über den Tatverlauf unter Berücksichtigung des Tatanteils des Beschwerdeführers deutlich, dass hier eine Anwendung des Absatzes 2 des § 250 StGB nicht in Betracht kommt. Die Revision des Angeklagten S[REDACTED] war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

FleischmannHerrmannSchuster
SchmidtFuhrmann