Revision wegen Nichtberücksichtigung von §218b StGB: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung oder Strafe kann durch Revision aufgehoben werden, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass der Tatrichter eine für die Rechtsfolge maßgebliche gesetzliche Vorschrift nicht berücksichtigt hat.
Ist nach Aufhebung des Strafausspruchs die Verhängung höherer Strafen unzulässig (§358 Abs.2 StPO) und fehlt der Sache besondere Bedeutung, verweist das Revisionsgericht die Sache gemäß §354 Abs.3 StPO an die zuständige Vorinstanz zurück.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn ersichtlich ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Für die neue Verhandlung kann es ausreichen, die bereits getroffenen, rechtskräftigen Feststellungen zu verlesen; diese müssen im neuen Urteil nicht erneut wortgetreu wiederholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 12. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██, ██████, ███ und ████████ wegen Fremdabtreibung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1970 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 12. Juni 1969, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen nach § 349 Abs. 4 StPO mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
2. Die Revision des Angeklagten ██████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen der Angeklagten ████████ und ██ haben Erfolg. Die Strafen von je drei Monaten Gefängnis konnten nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter nunmehr auf § 218b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645, 680) eingehen muss.
Da höhere Strafen nicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO) und dem Fall keine besondere Bedeutung zukommt, verweist der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
Es wird empfohlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmitt Borkkett Fleischmann Herrmann