Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unzutreffendem Erfahrungssatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/67
Datum
13.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Meineids Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet hatte, der in Wahrheit nicht besteht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Dritte glaubwürdig erscheinende Telefongespräche erfinden. Die Sache wurde zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen, in der der Angeklagte weiteres Vorbringen und Beweise einbringen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf einem behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz beruhen, dessen Existenz der Tatrichter nicht substanziiert darlegt.

2

Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist es unzulässig, ohne konkrete Anhaltspunkte generell die Unmöglichkeit der Erfindung belastender Gespräche zu unterstellen.

3

Beruht die Beweiswürdigung entscheidungserheblich auf einem nicht haltbaren Erfahrungssatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

4

In der neuen Hauptverhandlung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, durch Beweisanträge die Sachaufklärung zu ergänzen und weitere Beweismittel vorzubringen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Juli 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Verwaltungsangestellten Heinz aus ███ geboren ███████████████ █████████████████████ wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die angefochtene Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützt, der in Wahrheit nicht besteht, den der Tatrichter aber für zwingend gehalten hat.

a) Auf den Seiten 11 und 12 der Urteilsabschrift wird hervorgehoben, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Telefongespräche „nicht von einem Dritten ersonnen“ sein könnten; „jemand, der derartige Gespräche erfinden“ wolle, „würde nicht so an sich unerhebliche Dinge in sie aufnehmen“ (UA S. 11). Die Strafkammer hielt es „für psychologisch undenkbar, dass Gespräche mit einem derartigen banalen und daher glaubwürdigen Inhalt fingiert sind“ (UA S. 12). Solche „Gespräche würden sich dann auf die Dinge konzentrieren, auf die es im Ehescheidungsrechtsstreit angekommen wäre, also auf Äußerungen, die das Bestehen ehewidriger Beziehungen erkennen ließen“ (UA S. 11/12).

b) Die Strafkammer stellt also nicht etwa darauf ab, dass nur der praktische Arzt ███████ ██ oder dessen Sprechstundenhilfe ████ außerstande gewesen seien, Unterhaltungen der im Urteil geschilderten Art zu erfinden (dagegen wäre mit Rechtsgründen nichts einzuwenden gewesen, wenngleich der Tatrichter dies bei einem Arzt näher hätte begründen müssen). Das Landgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, auch „eine dritte Person“ (UA S. 11) sei außerstande, sich Gespräche auszudenken, die wegen ihres belastenden (ehewidrigen) und zugleich „banalen“ Inhalts den Eindruck erwecken könnten, dass sie nicht ersonnen seien. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht aber nicht. Es bedarf noch nicht einmal besonderer Schulung, um sich Telefongespräche zwischen „Liebesleuten“ mit „glaubwürdigem Inhalt“ auszudenken.

Das angefochtene Urteil kann auf dem dargelegten sachlich-rechtlichen Mangel auch beruhen, wie aus dem Umfang der rechtlich bedenklichen Ausführungen und ihrem engen Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin deutlich hervorgeht.

Auf die anderen Einzelangriffe der Revision kam es daher nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer ohnehin Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisanträge zur weiteren Aufklärung der Sache beizutragen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt