Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unzutreffendem Erfahrungssatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/67
- Datum
- 13.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einem behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz beruhen, dessen Existenz der Tatrichter nicht substanziiert darlegt.
Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist es unzulässig, ohne konkrete Anhaltspunkte generell die Unmöglichkeit der Erfindung belastender Gespräche zu unterstellen.
Beruht die Beweiswürdigung entscheidungserheblich auf einem nicht haltbaren Erfahrungssatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung ist dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, durch Beweisanträge die Sachaufklärung zu ergänzen und weitere Beweismittel vorzubringen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 4. Juli 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Verwaltungsangestellten Heinz aus ███ geboren ███████████████ █████████████████████ wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die angefochtene Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützt, der in Wahrheit nicht besteht, den der Tatrichter aber für zwingend gehalten hat.
a) Auf den Seiten 11 und 12 der Urteilsabschrift wird hervorgehoben, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Telefongespräche „nicht von einem Dritten ersonnen“ sein könnten; „jemand, der derartige Gespräche erfinden“ wolle, „würde nicht so an sich unerhebliche Dinge in sie aufnehmen“ (UA S. 11). Die Strafkammer hielt es „für psychologisch undenkbar, dass Gespräche mit einem derartigen banalen und daher glaubwürdigen Inhalt fingiert sind“ (UA S. 12). Solche „Gespräche würden sich dann auf die Dinge konzentrieren, auf die es im Ehescheidungsrechtsstreit angekommen wäre, also auf Äußerungen, die das Bestehen ehewidriger Beziehungen erkennen ließen“ (UA S. 11/12).
b) Die Strafkammer stellt also nicht etwa darauf ab, dass nur der praktische Arzt ███████ ██ oder dessen Sprechstundenhilfe ████ außerstande gewesen seien, Unterhaltungen der im Urteil geschilderten Art zu erfinden (dagegen wäre mit Rechtsgründen nichts einzuwenden gewesen, wenngleich der Tatrichter dies bei einem Arzt näher hätte begründen müssen). Das Landgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, auch „eine dritte Person“ (UA S. 11) sei außerstande, sich Gespräche auszudenken, die wegen ihres belastenden (ehewidrigen) und zugleich „banalen“ Inhalts den Eindruck erwecken könnten, dass sie nicht ersonnen seien. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht aber nicht. Es bedarf noch nicht einmal besonderer Schulung, um sich Telefongespräche zwischen „Liebesleuten“ mit „glaubwürdigem Inhalt“ auszudenken.
Das angefochtene Urteil kann auf dem dargelegten sachlich-rechtlichen Mangel auch beruhen, wie aus dem Umfang der rechtlich bedenklichen Ausführungen und ihrem engen Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin deutlich hervorgeht.
Auf die anderen Einzelangriffe der Revision kam es daher nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer ohnehin Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisanträge zur weiteren Aufklärung der Sache beizutragen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |