Abgrenzung Entführung vs. Freiheitsberaubung bei erzwungener Verbringung zur Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/66
- Datum
- 31.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, eine Frau ‚zur Unzucht zu bringen‘ im Sinne des §236 Abs.1 StGB, erfordert die zielgerichtete Herbeiführung sexuellen Verkehrs; bloßes Verbringen zum Zweck der Vorenthaltung von Geld und anschließender Gewalt begründet diese Absicht nicht.
Das gegen den Willen erfolgte Verbringen einer Person an einen anderen Ort, soweit es nicht den Tatbestand des Entführens zur Unzucht erfüllt, ist als Freiheitsberaubung nach §239 StGB zu qualifizieren.
Ist ein Schuldspruch wegen angenommener Tateinheit unteilbar und beruht er auf fehlerhafter Tatbestandsqualifikation, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch im vollen Umfang aufzuheben; eine nachträgliche Änderung durch den Senat ist durch §265 Abs.1 StPO beschränkt.
§236 Abs.1 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung der Frau unabhängig von einer damit verbundenen Erwartung einer geldwerten Gegenleistung.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 21. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Wolfgang H ███████████, geboren am █████████ 1942 in ██████████, den Kraftfahrer Ernst ██ aus ███, geboren am ████ 1937 in ██ ███, wegen gemeinschaftlicher Entführung und Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1967 einstimmig gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 21. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Wer eine Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, mit dem Kraftwagen nicht an die von ihr genannte Stelle fährt, an der sie sich gegen ein schon vereinbartes Entgelt hingeben will, sondern sie gegen ihren Willen an einen weiter entfernten Ort entführt, um ihr dort das Geld vorzuenthalten und sie gewaltsam zu missbrauchen, hat nicht die Absicht, „sie zur Unzucht zu bringen“. Denn § 236 Abs. 1 StGB schützt mit seiner hohen Mindeststrafe die Freiheit der Frauen im geschlechtlichen Umgang überhaupt, nicht eine damit verbundene Erwartung einer Belohnung in Geld.
Es liegt daher außer der Notzucht nicht Entführung, sondern Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB vor.
Da der Schuldspruch bei der vom Landgericht angenommenen Tateinheit unteilbar ist, muss er im vollen Umfange aufgehoben werden. Seiner Änderung durch den Senat steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
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