Revision: Aufhebung mangels substantierter Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt eine vom Täter verfolgte Absicht voraus, durch Wiederholung der Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen.
Die bloße Absicht, billig erworbene Sachen gewinnbringend weiterzuveräußern, begründet für sich genommen noch keine Gewerbsmäßigkeit.
Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit müssen die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, daß die Dauer der Einnahmequelle gerade durch Wiederholung der tatbestandsmäßigen Handlungen angestrebt wird.
Formelhafte oder pauschale Schlussfolgerungen des Tatgerichts ersetzen keine konkrete, substantiiert belegte Feststellung der Wiederholungsabsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Mai 1954
Rubrum
5 StR 659/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bisenflechter Heinz P ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1920, - Sachbezeichnung: ███ - wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Mai 1954, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ██████████ kaufte von dem Mitangeklagten ███████, der ihm bis dahin unbekannt war, vier Photoapparate, die ███████████ der Mitangeklagte ███ █████ zuvor gestohlen hatten, zum Preise von 170 DM. Um diesen Betrag zahlen zu können, versetzte er seinen Mantel und seine Uhr. Wenige Tage später kaufte er von ███████ und ███ drei weitere Apparate für 120 DM. Da er so viel Geld nicht mehr hatte, zahlte er 20 DM an und versprach, den Restbetrag so bald wie möglich zu begleichen. Aus dem Erlös wollte er die Wohnungsmiete und die durch Krankheit seiner Verlobten entstandenen Kosten decken. Er fand jedoch keinen Abnehmer.
Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge (§ 261 StPO) sei durch Verstoß gegen die Denkgesetze verletzt – deckt sich mit der Sachbeschwerde. Die Revision hat Erfolg.
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit wird durch die bisher festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das angefochtene Urteil führt zwar aus, der Angeklagte sei schon beim ersten Kauf von der Absicht geleitet gewesen, die Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die weitere Begründung, die das Landgericht hierzu gibt, läßt jedoch befürchten, daß es sich um eine nur formelhafte Wendung handelt. Das Urteil fährt nämlich fort:
"Diese Willensrichtung ergibt sich einmal daraus, daß ████████ Sachen versetzte, um sich das nötige Geld für die Geschäfte mit ██ ████ zu verschaffen, ferner daß er innerhalb kurzer Zeit zweimal von den Angeklagten ███ und ██ und sogleich eine erhebliche Zahl Apparate aufgekauft hat, zum anderen aus dem von ihm selbst eingestandenen Wunsch, die Apparate möglichst rasch gewinnbringend weiterzuveräußern.
Er wollte sich – das wird durch sein Verhalten und seine Angaben deutlich – aus den Vorteilen der Tat, nämlich billiger Ankauf teurer Ware, eine Einnahmequelle von einiger Dauer zur Bestreitung seiner Unkosten verschaffen."
Schon diese letzte Erwägung erweckt Bedenken. Geht die Absicht des Hehlers dahin, sich aus einem einzigen Fall oder auch aus zwei bestimmten Einzelfällen der Hehlerei eine für längere Zeit ausreichende Einnahme zu verschaffen, sei es auch in der Weise, daß er die auf einmal erworbene Ware langsam, Stück für Stück absetzt, so liegt darin noch keine Gewerbsmäßigkeit. Es genügt nicht, wenn sich die Dauer der Einnahmequelle aus nichts anderem ergeben soll als aus dem Umfang der einmaligen Tat, auch wenn diese, wie hier, in zwei kurz aufeinanderfolgenden Einzelhandlungen begangen wird. Vielmehr muß die Dauer der Einnahmequelle gerade mittels Wiederholung der Tat erstrebt werden. Diese Wiederholungsabsicht kann freilich schon durch eine einzige Hehlereihandlung genügend zum Ausdruck kommen. Aber es ist hier nicht ausreichend dargelegt, daß dies die Willensrichtung des Angeklagten war. Daß jemand die einmal billig erworbene Ware teuer verkaufen will, bedeutet noch keine Gewerbsmäßigkeit. Die Art, wie der Angeklagte sich das Geld verschaffte, um den Kaufpreis zu bezahlen, ergibt keinen Anhalt dafür, daß er die Hehlerei wiederholen wollte, um mittels solcher Wiederholung die Einnahmequelle zu einer dauernden zu machen. Dieser vom Landgericht gezogene Schluß ist nicht möglich. Wenn jemand Sachen versetzt, um den Kaufpreis bezahlen zu können, so deutet das weit eher darauf hin, daß er sich auf diesem Wege aus einer einmaligen Verlegenheit helfen will. In diesem Zusammenhang kommt auch die festgestellte Absicht des Angeklagten, "aus dem Verkaufserlös die Miete seiner Wohnung und die durch die Erkrankung seiner damaligen Braut entstandenen Kosten zu decken", nur als Grund gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit in Betracht. Die Absicht, gerade eine ganz bestimmte Schuld zu begleichen, ist das Gegenteil der Gewerbsmäßigkeit. Anders wäre es, wenn der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt hätte, mittels noch weiter zu begehender Hehlereifälle laufend seine Miete aufzubringen. Aber dahin lassen sich die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht verstehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |