Revision wegen Rechtsbeugung verworfen – kein direkter Vorsatz bei Beisitzer im DDR-Rechtsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 658/97
- Datum
- 18.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist der nach §244 StGB-DDR bzw. entsprechenden Regelungen erforderliche direkte, wissentliche Vorsatz nachzuweisen; bloße Mitwirkung als Beisitzer ohne konkrete Anhaltspunkte für diesen Vorsatz reicht nicht aus.
Die objektiv unerträgliche Natur einer von einem fremden Rechtssystem ergangenen Freiheitsstrafe begründet allein noch keinen Nachweis eines wissentlichen Rechtsbeugungsvorsatzes bei mitwirkenden Richtern.
Das Unterlassen, auf eine Änderung einer Entscheidung zugunsten der Verfolgten hinzuwirken, stellt nur dann Rechtsbeugung dar, wenn daraus hervorgeht, dass der Richter bewusst und gewollt die Rechtsordnung verletzt hat.
Bei der Prüfung des Vorsatzes sind die konkreten Umstände des Rechtsmittelverfahrens (z. B. Tätigkeit aufgrund eines Protestes der Staatsanwaltschaft, Umfang der Belastung durch die angefochtene Entscheidung) heranzuziehen; fehlende Anhaltspunkte für eine Überdehnung der Norm sprechen gegen Strafbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 658/97 - URTEIL vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1997 wird verworfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen (vgl. auch den entsprechend begründeten Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1996). Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht vollständig gewürdigt, kann sie damit im Rahmen der Sachrüge, die ausschließlich eine Prüfung anhand des Urteils eröffnet, nicht gehört werden. Eine zulässige, im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig ausgeführte Verfahrensrüge – die bei Beanstandungen dieser Art auch in der Sache nur ausnahmsweise Erfolg haben könnte (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 20 m. w. N.) – ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die im Jahre 1970 erfolgte Verurteilung der beiden damals 19-jährigen Angeklagten des Ausgangsverfahrens zu Freiheitsstrafen von zwei bzw. drei Jahren aufgrund eines nicht verwirklichten Fluchtplanes, bei dem höher Bestraften ferner aufgrund zweier Briefe an eine in der Bundesrepublik lebende Verwandte, ist fraglos – jedenfalls bei Prüfung anhand rechtsstaatlich orientierter Kriterien – als unertragliche Verletzung von Freiheitsrechten zu werten. Gleichwohl ist die Auffassung, dass der Angeklagte, der in dem Strafverfahren als Beisitzer und Berichterstatter die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichts der DDR mitverantwortete, dabei nicht mit dem nach § 244 StGB-DDR erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz handelte, sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das Rechtsmittelgericht lediglich auf einen zum Nachteil der Verfolgten erhobenen Protest der Staatsanwaltschaft tätig wurde und das von den Verfolgten selbst nicht angefochtene erstinstanzliche Urteil zwar antragsgemäß im Schuldspruch, nicht indes im Rechtsfolgenausspruch verschärfte (§ 301 Abs. 2 StPO-DDR).
Die Verneinung einer wissentlichen Überdehnung der angewendeten Strafnormen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl hinsichtlich der – fraglos mit rechtsstaatlich orientierten Vorstellungen zur Meinungsäußerungsfreiheit nicht vereinbaren – Anwendung des § 106 StGB-DDR (vgl. Willnow JR 1997, 265, 268 f. m. N.) als auch hinsichtlich der Bestrafung der – objektiv betrachtet wenig realitätsbezogen anmutenden – Fluchtpläne der jungen Verfolgten weit im Vorfeld eines Versuchsbeginns (vgl. Willnow a. a. O. S. 267 f. m. N.). Da die Verfolgten nach den Feststellungen einen Waffeneinsatz gegen Grenzsoldaten erwogen hatten, gilt dies auch für die Anwendung des § 101 Abs. 1 StGB-DDR (in der Tatzeitfassung vom 22. Januar 1968, DDR-GBl. I 1).
Der Senat nimmt die Verneinung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes auch bezogen auf die gegen die Verfolgten verhängten – wenngleich im Blick auf ihr Alter und die Art ihrer Taten besonders unertraglich erscheinenden – Strafen hin. Dafür ist der besondere Hintergrund des Falles von wesentlicher Bedeutung: Die Strafhöhe war immer noch beträchtlich hinter den von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft in erster Instanz gestellten Antragen (UA S. 13) zurückgeblieben; der Rechtsbeugungsvorwurf gegen den Angeklagten läuft letztlich darauf hinaus, er habe es unterlassen, darauf hinzuwirken, dass auf das allein zuungunsten der Verfolgten eingelegte Rechtsmittel – was freilich nach § 285 Satz 2 StPO-DDR, entsprechend wie nach § 301 StPO, rechtlich möglich gewesen wäre – das angefochtene Urteil zugunsten der Verfolgten abgeändert werde. Bei dieser Sachlage ist die Verneinung wissentlicher Rechtsbeugung nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1995 – 3 StR 527/94 – sub C II 1, insoweit in BGHR nicht abgedruckt; BGH NJ 1997, 35).
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |