Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Sachverständigenaufklärung bei angenommener Entzündung von Benzindämpfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/88
Datum
29.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ein und rügte Aufklärungsdefizite sowie Verstöße gegen Erfahrungssätze. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht ohne wissenschaftliche Grundlage annahm, eine glimmende Zigarette habe Benzindämpfe entzündet. Mangels allgemein anerkannter Erfahrungssätze ordnet der BGH an, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen zu hören und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung auf der Grundlage nicht tragfähiger Erfahrungssätze oder ohne erforderliche sachverständige Aufklärung erfolgt.

2

Die Annahme, dass eine bestimmte Zündquelle (z. B. eine glimmende Zigarette) Benzindämpfe zuverlässig entzündet, bedarf einer wissenschaftlichen Grundlage und darf nicht bloß spekulativ unterstellt werden.

3

Fehlt ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz zur Klärung naturwissenschaftlicher Kausalität, ist das Tatgericht verpflichtet, zur Feststellung der Ursache einen Sachverständigen zu hören.

4

Bei begründeten Zweifeln an der naturwissenschaftlichen Kausalität ist die Rückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Aufklärung durch sachverständige Feststellungen geboten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 24. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █ aus ██, Wolfgang ███, geboren am ██████ 1951 in █████████ (Rheinland), wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███████ und Rechtsanwalt ████████████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 24. August 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den des Totschlags beschuldigten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision macht die örtliche Staatsanwaltschaft Aufklärungsmangel und einen Verstoß gegen Erfahrungssätze geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aufklärungsrügen können unerörtert bleiben, da jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.

Das Landgericht hält es ohne nähere Erörterung für möglich, dass „die brennende Zigarette“ der im Garten von Benzin übergossenen Frau ██████████, des späteren Opfers, eine „Verpuffung“ verursachte und das Opfer so in Brand setzte (UA S. 10). Es gibt jedoch keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, dass Benzindämpfe stets durch eine glimmende Zigarette entzündet werden (Frei-Sulzer/Suter, Leitfaden zur Bearbeitung von Brandsachen und Explosionen, Hamburg 1971, S. 191); Versuche mit Benzindämpfen haben zu entsprechendem Ergebnis geführt (Freytag, Handbuch der Raumexplosionen, Weinheim 1965, S. 455/456; ebenso Strese, Zündmöglichkeit von brennbaren Gasen und Dämpfen durch glimmenden Tabak, Bundesarbeitsblatt 1970, S. 66 ff.).

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung hierzu einen Sachverständigen zu hören.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel