Revision: Fortgesetzter Betrug durch Scheckreiterei, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 658/79
- Datum
- 01.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzten Taten ist erforderlich, dass Täter zumindest den zu verletzenden Rechtsgutsinhaber, Ort, Zeit, ungefähre Art der Begehung und den Umfang des Gesamterfolgs in seinen Entschluss mit einbezieht.
Wiederholte Vorlage von sog. Reitschecks kann, wenn sie Teil eines einheitlichen Plans zur betrügerischen Erlangung von Kreditvorteilen ist, als Teil einer rechtlichen Handlungseinheit und damit als fortgesetzter Betrug zu werten sein.
Die Revision darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Bewertung ersetzen; reine Angriffe darauf sind nur begrenzt überprüfbar und führen nur bei Rechtsfehlern zum Erfolg.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig; führt sie zu einer Verringerung des Schuldumfangs, sind die gegen den Verurteilten getroffenen Rechtsfolgenausprüche aufzuheben und neu zu entscheiden.
Die akzessorische Natur der Beihilfe steht der Annahme einer fortgesetzten Tat zugunsten des Gehilfen nicht entgegen; Beihilfehandlungen können im Rahmen einer Fortsetzungstat eingeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 30. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Horst ████ aus ████, geboren am ███ 1932 in ███, Kreis G2 ██ ██,
den Steuerbevollmächtigten Franz ███████████████████ Bad ████, geboren am ██████ 1924 in EC___1) █████,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
███████████████████ ███
Tenor
1. Die Verfolgung des Angeklagten ██ ██ wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe beschränkt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten M[REDACTED] und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. November 1978
a) im Schuldspruch gegen den Angeklagten ███ dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in 11 Fällen schuldig ist,
b) in allen Rechtsfolgenaussprechen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
I. Die Revision des Angeklagten M[REDACTED] hat teilweise Erfolg.
1. Die formellen Rügen greifen allerdings nicht durch.
a) Die Beanstandung, der insoweit widersprüchlichen Sitzungsniederschrift könne nicht entnommen werden, ob der Zeuge Ha[REDACTED] vereidigt worden ist oder nicht, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162, 163). Gleiches gilt für die Bemängelung, das Protokoll weise nicht aus, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. [REDACTED] Stellung zu nehmen.
b) Die Aufklärungsrügen scheitern daran, dass die Revision nicht mitteilt, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis jeweils von der vermissten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Änderung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen ihn; im Übrigen ist sie unbegründet.
a) Die Angriffe auf die Beweiswürdigung decken Rechtsfehler nicht auf.
b) In den Fällen 13 bis 20 der Urteilsgründe hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen verneint. Die Umstände, auf die insoweit die Revision abhebt, begründen keinen Gesamtvorsatz. Dieser muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (z. B. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der allgemeine Entschluss, künftig beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (z. B. BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155).
Indessen lässt sich in den Urteilsfällen 3 bis 12 die tatrichterliche Annahme zwar jeweils in sich fortgesetzter, im Verhältnis dieser Fälle zueinander aber selbständiger Betrugstaten nicht halten. Wie die Strafkammer nicht verkannt hat, erforderte die „Scheckreiterei“ des Angeklagten notwendigerweise betrügerisches Handeln gegenüber mehreren Banken. Um sich die Vorteile der Bevorschussung eines Eigenschecks zu erhalten, musste der Angeklagte der bezogenen Bank bis zum Scheckeingang einen auf ein Konto bei einer anderen Bank gezogenen Scheck etwa gleichen Betrages zur Bevorschussung vorlegen. Daher stellt jede Vorlage von „Reitschecks“ die Teilverwirklichung eines gegen alle betroffenen Banken gerichteten Gesamtplanes dar. Sie alle lassen sich als Teilstücke einer rechtlichen Handlungseinheit erfassen. Da nach Feststellung der Strafkammer der Angeklagte in jedem der genannten Urteilsfälle bei der betrügerischen Beschaffung von offenen Krediten und der Vorlage von Reitschecks auf Grund Gesamtvorsatzes vorging, verbinden sich hier alle Betrugshandlungen zu einem einzigen fortgesetzten Betrug.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen können als geschehen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten ███ ergangenen Rechtsfolgenausprüche.
II. Auch die Revision des Angeklagten H[REDACTED] führt lediglich zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs.
1. a) Die Rüge, dass die Vereidigung des Zeugen ███████ gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoße, greift nicht durch.
Nach den Urteilsgründen hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen für richtig, dieser habe von der Scheckreiterei weder etwas gewusst noch auch im Hinblick auf die guten Bilanzen etwas geahnt und hinsichtlich des beantragten „Postlaufkredits“ angenommen, dass es sich dabei um einen normalen Überziehungskredit gehandelt habe und den Eigenschecks jeweils entsprechende Warenbewegungen zugrunde lägen (UA S. 95). Dass die Strafkammer die Frage eines Beteiligungsverdachts gegen den Zeugen in der Hauptverhandlung anders beurteilt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Allerdings heißt es in der Sitzungsniederschrift, „bei der Nichtvereidigung des Zeugen Ha[REDACTED] bleibe es gemäß § 61 Ziffer 5 StPO, weil nicht erkennbar ist, dass ein dringender Verdacht der strafbaren Beteiligung an der Scheckreiterei besteht“ (Bd. IX Bl. 126 d. Sachakten). Indes steht dieser Vermerk in Widerspruch zu der vorangehenden Protokollfeststellung, dass die Vereidigung des Zeugen ██████ beschlossen und vollzogen wurde (Bd. IX Bl. 125 aaO), und ist auch in sich widersprüchlich. Das macht die Protokollmitteilungen darüber, wie wegen der Frage einer Vereidigung des Zeugen verfahren worden ist, insgesamt beweisuntauglich, sodass auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen ist (vgl. z. B. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; BGH LM § 274 StPO 1975 Nr. 2). Die dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden ergibt, dass die Strafkammer bereits bei der Beratung über eine „Aufrechterhaltung der Vereidigung“ jeden Verdacht einer Beteiligung des Zeugen Ha[REDACTED] an der Scheckreiterei des Angeklagten ██████ verneint und bei der Beschlussverkündung nichts anderes zum Ausdruck gebracht hat. Diese tatrichterliche Verdachtsbeurteilung kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie von Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vgl. BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Davon kann hier keine Rede sein.
b) Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos, weil auch hier nicht vorgetragen ist, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis jeweils von der vermissten Aufklärung zu erwarten gewesen wäre.
2. a) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde erstreckt sich nach der Verfolgungsbeschränkung nur auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zu den Betrugstaten in den Fällen 1 bis 13 der Gründe. Sie deckt insoweit keine den Schuldspruch gefährdenden Mängel auf.
Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen zu den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen der §§ 263, 27 StGB wendet, erschöpft sich ihr Vortrag in dem unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch die eigene zu ersetzen. Mit dem Einwand, die Feststellungen entsprächen nicht dem Beweisergebnis, kann die Revision grundsätzlich nicht gehört werden. Dass die Feststellungen allenfalls den Vorwurf fahrlässigen Handelns des Beschwerdeführers begründeten, ist nicht nachvollziehbar. Fehl gehen weiter die von der Revision vorgebrachten Bedenken zur Tragweite der Feststellung, dass im Juni 1974 „der Kredit, der dem Angeklagten M[REDACTED] als Folge des Eigenscheckumlaufs zugeflossen war, über 3,5 Mill. DM“ betrug (UA S. 40). Damit ist ersichtlich nicht die Summe der Eigenscheckziehungen im gesamten Tatzeitraum, sondern die eines – allerdings nicht näher mitgeteilten – Stichtages im genannten Monat beziffert.
Den Schuldspruch vermögen auch nicht die Beanstandungen zur tatrichterlichen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den mehreren Hilfeleistungen des Beschwerdeführers zu den selbständigen Haupttaten zu erschüttern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hindert die Akzessorietät der Beihilfe eine solche Annahme nicht (vgl. RGSt 70, 344, 349; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; Roxin in LK 10. Aufl., Rn. 38 zu § 27; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 20. Aufl., Rn. 38 zu § 27; Dreher-Tröndle, StGB 39. Aufl., Rn. 10 zu § 27). Ob diese hier in den getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage findet, kann offen bleiben. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass das Handeln mit Gesamtvorsatz möglicherweise straferschwerend berücksichtigt worden ist. Auf die Frage der Verfolgungsverjährung hat die Annahme einer Fortsetzungstat keinen Einfluss. Der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 13. März 1975 (Bd. II Bl. 57 d. Sachakten) unterbrach die Verjährung wegen aller Teilakte.
b) Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Verfolgungsbeschränkung vermindert den Schuldumfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zu milderer Straffestsetzung gelangt wäre, wenn er von dem geringeren Schuldumfang ausgegangen wäre.
III. Soweit der neue Tatrichter wiederum zu Verboten auch unselbständiger Berufsausübung gelangt, wird das besonderer Begründung bedürfen.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |