Revision verworfen: bedingter Tötungsvorsatz bei versuchtem Mord bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 658/72
- Datum
- 16.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter erkennt, dass seine Handlung den Tod verursachen kann, und dieses Risiko billigend in Kauf nimmt.
Umgangssprachliche oder verharmlosende Äußerungen des Täters schließen einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass er das Opfer "loswerden" wollte.
Unklare oder missverständliche Formulierungen in der rechtlichen Würdigung sind unschädlich, wenn das Urteil an anderer Stelle die erforderlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig feststellt.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich in eine erneute Bewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft; reine Angriffe auf die Gewichtung von Feststellungen begründen keinen Rechtsfehler.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz ist auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt; Ermessen des Tatrichters wird nur bei Rechtsfehlern aufgehoben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██, derzeit in Untersuchungshaft, Verteidiger: ██
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Schmitt und Fleischmann in der Sitzung vom 16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Amtsinspektor Cc als Urkundsbeamter der
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. September 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Mordes mit der Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
Die Jugendkammer hat den „bedingten Tötungsvorsatz“ des Angeklagten ausreichend dargetan (UA S. 8). Dem steht die Wendung, er habe seinem Bruder „eins auswischen“ wollen (UA S. 15), nicht entgegen. Innerhalb der rechtlichen Würdigung hat die Jugendkammer nämlich ein Anzeichen für den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten auch daraus entnommen, dass der Angeklagte seinen Bruder „loswerden“ wollte, weil dieser ihn „angekotzt“ habe (UA S. 15/16).
Diese Schlussfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die missverständliche Wendung in der rechtlichen Würdigung (UA S. 15), der bedingte Vorsatz sei hier nur dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hätte, die nach seiner Auffassung den Tod hätten verhindern können, ist unschädlich.
Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass es dem Angeklagten klar war, ein Mensch könne durch den Stromschlag getötet werden und dass er mit einem solchen Erfolg auch einverstanden war (UA S. 8).
Die übrigen Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich entweder in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung oder richten sich vergeblich gegen das ihm für die Strafzumessung eingeräumte Ermessen.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Geschäftsstelle, | Sarstedt | Siemer | Fleischmann | ||||
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Schmitt |