Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen – Notwehr verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 658/71 (alt: 5 StR 693/70)
Datum
11.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein und beanstandete Verfahrensfragen sowie die Nichtanwendung des § 53 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die entbindung eines Geschworenen, die Dolmetscherbewertung und die Ablehnung von Tonbandaufnahmen waren nicht rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des Tatrichters rechtfertigen die Verneinung eines Verteidigungswillens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entbindung eines Geschworenen von der Dienstleistung wegen bereits festgelegtem Urlaub, geordneter Unterkunft und geregelter Vertretung ist vom Tatrichter zu vertreten und nicht zu beanstanden, wenn eine Unterbrechung unzumutbar erscheint.

2

Die Beurteilung, ob ein Dolmetscher ordnungsgemäß dolmetschen kann, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; spätere Erklärungen des Dolmetschers begründen nicht ohne Weiteres eine frühere Unfähigkeit.

3

Der Tatrichter besitzt innerhalb seiner Verfahrensgestaltung das Recht, Tonbandaufnahmen von Zeugenaussagen zu untersagen; die Weigerung einzelner Zeugen, auf Tonband zu sprechen, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler, sofern der Verteidigung sinnvolle Alternativen (z. B. Notizen, Übersetzung) zur Verfügung standen.

4

Bei der Würdigung der Notwehrlage kann der Tatrichter aus dem tatbezogenen Verhalten, insbesondere aus dem zielgerichteten Abfeuern mehrerer Schüsse aus kurzer Entfernung ohne Warnung, auf das Fehlen eines Verteidigungswillens schließen.

5

Die Revision gegen ein Strafurteil ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete Rechtsfehler oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung darlegt; allgemeine Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 18. Juni 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Francesco M. ███, geboren █████████████ in Contessa ███, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 18. Juni 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen:

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensbeschwerden

a) Unbegründet ist die Rüge, der Hauptgeschworene Heller sei zu Unrecht von der Dienstleistung in der Sitzung vom 2., 3. und 4. Juni 1971 entbunden worden. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat den Geschworenen als verhindert angesehen, weil dieser seinen Urlaub bereits festgelegt, Quartier bestellt und seine Vertretung geregelt hatte und eine Unterbrechung des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam erschien. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Ob der anfangs bestellte Dolmetscher ███ in der Lage war, „ordnungsgemäß zu dolmetschen“, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar ist. Dass der Dolmetscher, der einige Zeit zuvor abgelöst worden war, gegen Ende des ersten Sitzungstages erklärte, er könne der Verhandlung nicht mehr folgen, besagt nicht, dass er bereits während seiner Dolmetschertätigkeit außerstande war, seine Aufgabe wahrzunehmen.

c) Die Revision meint, die Verteidigung des Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden, weil das Schwurgericht dem Verteidiger nicht gestattet habe, sämtliche Zeugenaussagen auf Tonband aufzunehmen. Ob indessen der Tatrichter die Aussagen von Zeugen oder anderen Verfahrensbeteiligten für justizinterne Zwecke auf Tonband aufnehmen lässt oder nicht, muss grundsätzlich seiner insoweit freien Verfahrensgestaltung überlassen bleiben. Jedenfalls durfte das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers zurückweisen, auch die Aussagen derjenigen Zeugen auf Tonband aufzunehmen, die ihre Zustimmung nicht erteilt oder ausdrücklich verweigert hatten. Dass wie hier sie dadurch nennenswerte Verteidigungsinteressen berührt worden seien, ergibt auch der Vortrag der Revision nicht. Von den wenigen Zeugen, die es ablehnten, auf Tonband zu sprechen, war, wie auch die Revision einräumt, nur die Aussage des Zeugen ██████ für die Verurteilung von Bedeutung. Der Zeuge hatte sich vor seiner Aussage zur Sache geweigert, auf Tonband zu sprechen. Der Verteidiger hatte daher rechtzeitig Gelegenheit, über diese Aussage Notizen anzufertigen und sie mit dem Angeklagten durchzusprechen. Da der Angeklagte nach dem Revisionsvorbringen Deutsch nicht versteht, hätte ihm eine Tonbandaufnahme in dieser Sprache keine besseren Dienste geleistet, als (übersetzte) Notizen.

2. Die sachlich-rechtlichen Einzelausführungen der Revision richten sich gegen die Nichtanwendung des § 53 StGB. Sie enthalten fast durchweg unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, vor allem gegen die Feststellung, dass der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, als er auf die deutschen Zeugen schoss, die sich mit seinem Bruder und zwei anderen Italienern prügelten. Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht gehindert, den fehlenden Verteidigungswillen aus dem Vorgehen des Angeklagten zu folgern. Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte ohne Warnung das Magazin seiner Pistole leer, indem er aus freier Stellung aus kurzer Entfernung gezielt sieben bis acht Schüsse, die fast sämtlich und zum Teil lebensgefährlich trafen, auf alle vier Gegner abfeuerte, darunter auch auf einen flüchtenden. Unter diesen Umständen lässt sich gegen die Folgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe „gar nicht mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt“, sondern „aus Zorn“ geschossen, rechtlich nichts einwenden.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange überprüft. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtHerrmann
SarstedtSchmittFleischmann