Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Meineids- und Betrugsverurteilungen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 658/69
Datum
20.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat der Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben und mehrere Verurteilungen sowie alle Strafaussprüche aufgehoben. Streitfragen betrafen die Bewusstheit bei der Ablegung des Offenbarungseides, die Kausalität der Täuschungshandlung für Vermögensverfügungen und den Eintritt eines Vermögensschadens durch Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen. Wegen unzureichender Feststellungen wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, dass dem Angeklagten bei der eidesstattlichen Versicherung die Unwahrheit bewusst war; fehlt diese Feststellung, trägt die Verurteilung nicht.

2

Betrug setzt voraus, dass eine Täuschungshandlung ursächlich für eine vom Getäuschten veranlasste Vermögensverfügung war; Zeitpunkt der Täuschung und der Vermögensverfügung müssen feststehen, um Kausalität zu belegen.

3

Bei der Annahme eines Vermögensschadens wegen des Unterlassens von Vollstreckungsmaßnahmen ist nachzuweisen, dass diese Maßnahmen bei rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit zum Erfolg geführt hätten.

4

Ändern Übergangsregelungen die strafrechtliche Bewertung kurzzeitiger Freiheitsstrafen, sind hiervon betroffene Einzelstrafen aufzuheben, wenn sie den neuen gesetzlichen Maßstäben nicht entsprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Viehkaufmann Heinrich Pp ██ aus ████, dort geboren ███████ 1931, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. September 1969

a) im Schuldspruch in den Fällen B II 8 und B II 1 der Urteilsgründe, b) in sämtlichen Strafaussprüchen und den Nebenfolgen mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Rüge der pflichtwidrigen Ausübung des Ermessens bei der Bestellung des Pflichtverteidigers ist unzulässig, weil die Fassung der Rüge ergibt, dass der Verteidiger für das Vorbringen des Angeklagten nicht die Verantwortung übernehmen will.

2. Die Aufklärungsrüge im Fall DoS (Betr. 2 der Urteilsgründe) ist offensichtlich unbegründet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger sich von der Auswertung der Bankauszüge des Kontos ██████ der Volksbank für Dezember 1967 und Januar 1968 etwas versprachen, hätten sie entsprechende Beweisanträge stellen können.

II. 1. Die hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineides (BT II 8 der Urteilsgründe) erhobene Sachrüge greift durch. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides noch Eigentümer des Personenkraftwagens Peugeot gewesen, weil eine wirksame Übereignung an den Zeugen █████████ zustande gekommen sei, mag rechtsirrtumsfrei sein. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dies dem Angeklagten bei der Leistung des Offenbarungseides bewusst war.

Zwar tragen die Feststellungen der Kammer, der Angeklagte habe insoweit bewusst falsch geschworen, als er seine Außenstände unvollkommen angegeben und die durch ein Versäumnisurteil titulierte Forderung gegen seinen Schwager Beier verschwiegen habe, die Verurteilung wegen Meineides.

Dennoch ist diese Verurteilung im vollen Umfang aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass der für die Bildung der Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis angenommene Schuldumfang zu hoch angesetzt worden ist.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall Schröder (BT II der Urteilsgründe) hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Hingabe des Schecks über 25.565 DM für die Lieferung der Bullen ursächlich war. Fest steht lediglich, dass der Angeklagte im September 1967 bei dem Viehkaufmann ███ 56 Bullen zum Gesamtpreis von 59.828 DM kaufte (UA 8.4). Hingegen ist auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Scheck über 25.565 DM, der am 21. September 1967 nicht eingelöst wurde, dem Geschädigten übergeben hat. Auch steht nicht fest, wann der Geschädigte den zweiten Transport von 31 Bullen auf den Weg gegeben hat, so dass auch insoweit offen ist, ob der Kaufmann ██████ durch die Hingabe des Schecks zu dieser Vermögensverfügung veranlasst worden ist.

Hätte er den zweiten Transport der Bullen bei Empfang des Schecks nicht mehr anhalten können, so würde die Hingabe des Schecks als Täuschungsmittel entfallen. Ob der Angeklagte seinen Geschädigten durch eine andere Täuschungshandlung zu der Vermögensverfügung veranlasst hat, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht entnehmen.

Die Strafkammer hat einen Betrug auch darin erblickt, dass der Angeklagte die Eheleute ████ durch Täuschung veranlasst hat, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn abzusehen. Es sei darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen ein Vermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg geführt hätten. In dieser Hinsicht sind dem Urteil keine Feststellungen zu entnehmen.

3. Schließlich müssen die übrigen Einzelstrafen, die weniger als 6 Monate Gefängnis betragen, mit Rücksicht auf die Übergangsregelung, die § 27b StGB durch Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG erhalten hat, aufgehoben werden. Die Gesamtstrafe und die Nebenstrafen können mithin nicht bestehen bleiben.

SarstedtBorkerHerrmann
SchmidtFleischmann