Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruch berichtigt: Sexuelle Nötigung tritt hinter Vergewaltigung zurück; versuchter Raub entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 657/92
Datum
12.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein. Der Senat beschränkte das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO auf die Streichung des Vorwurfs des versuchten Raubes und änderte den Schuldspruch dahin, dass sexuelle Nötigung als Ausführungsform der Vergewaltigung zurücktritt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe beschränkt werden.

2

Tritt eine sexuelle Nötigung in der konkreten Tat als Ausführungshandlung der Vergewaltigung auf, so tritt die Nötigung hinter die Vergewaltigung zurück und begründet keine gesonderte Verurteilung.

3

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer erheblichen Änderung der Grundlage der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache über Strafe und Kosten zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ist die Nachprüfung eines Urteils hinsichtlich weitergehender Rügefragen ohne entlastenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen K. C. Manfred aus ████ dort geboren am ██████ 1939, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1993

Tenor

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO dahingehend beschränkt, dass die Verfolgung wegen versuchten Raubes entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Soweit dem Angeklagten ein versuchter Raub zur Last gelegt worden ist, hat der Senat das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 1992 dargelegten Gründen beschränkt. Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt. Denn diese tritt als Ausführungshandlung der Vergewaltigung zurück (BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1, 2).

Die Änderungen im Schuldspruch führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „vier Tatbestände, von denen drei ein Verbrechen darstellen, verwirklicht hat“ (UA S. 25, S. 26, 27).

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

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