Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung bei Vergewaltigungsvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/79
Datum
08.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache zur neuen Hauptverhandlung an eine andere Jugendkammer. Das Landgericht hatte die Glaubwürdigkeit der zentralen Zeugin zwar bezweifelt, aber nicht geprüft, ob behauptete Sexualakte einvernehmlich dargestellt worden sein könnten. Zudem fehlten konkrete Feststellungen zur Gewaltanwendung bei einem Angeklagten. Verfahrensrechtliche Hinweise zu Zeugnisverweigerung, Verwertungsverbot (§252 StPO) und Verjährung wurden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin nicht prüft, ob behauptete Tathandlungen als einverständliche sexuelle Beziehungen fehlinterpretiert worden sein könnten.

2

Zur Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung bedarf es konkreter Feststellungen zur Gewaltanwendung oder Drohung; bloßes "Überraschen im Schlaf" reicht hierfür nicht aus.

3

Bei Zeugnisverweigerung des Geschädigten unterliegt die Wiedergabe dessen Aussagen durch einen Sachverständigen dem Verwertungsverbot des § 252 StPO und ist nicht verwertbar.

4

Der Vernehmungsrichter kann als Zeuge vernommen werden und aus eigener Erinnerung aussagen; dem Gericht ist es jedoch nicht gestattet, sich auf die wörtliche Niederschrift des Vernehmungsrichters zu stützen.

5

Bei vor dem 1.1.1975 begangenen Taten sind die früheren Verjährungsfristen (insbesondere fünf Jahre nach § 67 Abs.2 StGB aF) nach Art. 309 EGStGB 1975 weiterhin zu beachten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ aus B als █████████████ des Angeklagten Horst-Werner KC, ███ B Rechtsanwalt als ███████████ des Angeklagten Günter KC,

Rechtsanwalt ███ aus █ als ███████████ des Angeklagten Wolfgang KC,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Horst-Werner KC, Günter KC und Wolfgang KC wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer ist auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.

Der Tatrichter hat die drei Angeklagten wegen Vergewaltigung ihrer Schwester Marlies KC verurteilt; dabei hat er angenommen, dass die Vergewaltigung bei den Angeklagten Horst-Werner und Wolfgang KC mit einem Vergehen nach § 176 StGB und bei dem Angeklagten Günter KC mit einem Vergehen nach § 173 StGB tateinheitlich zusammentrifft.

Die Gründe des angefochtenen Urteils erörtern nur die allgemeine Frage, ob die Zeugin Marlies KC, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat, vor dem Haftrichter mit der Beschuldigung ihrer Brüder die Wahrheit gesagt hat. Sie setzen sich nicht mit der speziellen Frage auseinander, ob die Zeugin etwa einverständliche sexuelle Beziehungen, die sie zu ihren Brüdern unterhalten hat, zu Unrecht als Fälle einer Vergewaltigung dargestellt hat.

Eine solche Auseinandersetzung war hier geboten: Marlies nahm es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „mit der Wahrheit nicht immer sehr genau“ (UA S. 23); der Tatrichter, der über die Persönlichkeit der Zeugin und ihr Sexualverhalten keine volle Klarheit gewinnen konnte (UA S. 23, 41) und die allgemeine Glaubwürdigkeit von Marlies KC erheblich in Zweifel gezogen hat (UA S. 41), wollte ersichtlich ebenso wie die Sachverständige nicht ausschließen, dass Marlies ████ „sexuell bereits massiv verwahrlost“ war (UA S. 36).

Angesichts der Vorgeschichte der von Marlies KC erhobenen Beschuldigungen durfte der Tatrichter nicht an der Frage vorbeigehen, ob die Zeugin, auch unter dem Eindruck der Vertrauensbeziehung zu dem Zeugen MC (UA S. 23 ff), sexuelle Beziehungen zu ihren Brüdern, um sich selbst zu entlasten, wahrheitswidrig als Vergewaltigung ausgegeben hat.

Im Hinblick auf den Angeklagten Günter KC sind überdies die getroffenen Feststellungen nicht genau genug, um die Anwendung des § 177 StGB zu begründen. Die Mitteilung, dass dieser Angeklagte seine Schwester im Schlaf überrascht hat (UA S. 9), besagt nichts über eine Gewaltanwendung. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht einwandfrei, dass der Angeklagte Günter KC seine Schwester durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf genötigt hat.

2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Die Verfolgung einer Straftat nach § 176 StGB, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, verjährt in fünf Jahren. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB aF), die durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) eintrat, ist gemäß Art. 309 Abs. 3 EGStGB 1975 trotz der Neuregelung der Verjährungsfristen durch § 78 StGB nF weiterhin zu beachten.

b) Wenn Marlies KC in der neuen Hauptverhandlung wieder das Zeugnis verweigert, darf der Tatrichter wegen des in § 252 StPO enthaltenen Verwertungsverbotes die Diplom-Psychologin von [REDACTED] nicht darüber vernehmen, was Marlies KC bei der Glaubwürdigkeitsuntersuchung über das Tatgeschehen berichtet hat (BGHSt 18, 107, 109).

Dagegen kann er den Vernehmungsrichter als Zeugen hören und ihm auch das von ihm aufgenommene Protokoll vorhalten. Hierzu wird jedoch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 338, 341; 21, 149, 150) hingewiesen. Der Tatrichter darf in einem solchen Fall nicht auf die dem Richter vorgehaltene Niederschrift „zurückgreifen“ (UA S. 13); verwertbar ist nur, was der Richter aus seiner Erinnerung bekundet hat. Wird, wie in dem angefochtenen Urteil, über Seiten hinweg der Protokollinhalt wiedergegeben (UA S. 13–17) und die „Zuverlässigkeit des ... Protokolls“ (UA S. 21) betont, so liegt es nahe, dass die genannten Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind.

SchusterHerrmannUlsamer
FuhrmannHorstkotte