Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag: fehlende Feststellungen zur besonders intensiven Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 657/87
- Datum
- 12.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer besonders intensiven, strafzumessungsrelevanten Handlung setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter wesentlich mehr Gewalt angewandt hat, als zur Herbeiführung des gewollten Tötungserfolgs erforderlich war.
Pathologische Feststellungen über Art und Dauer der Einwirkung rechtfertigen eine qualifizierende strafzumessungsrelevante Wertung nur, wenn sie eindeutig belegen, dass die Einwirkung über das zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche hinausging.
Die Revision kann den Schuldspruch unberührt lassen und zugleich den Strafausspruch aufheben, wenn für die Strafzumessung tragende Feststellungen fehlen oder unzureichend sind.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Strafmaß an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 2. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bundesbahnoberinspektor aus ███ (of), Horst geboren am ███████ 1940 in █████ zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 2. September 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Angeklagte „faßte“ seine Ehefrau „mit beiden Händen am Hals und würgte sie mindestens 5 Minuten lang mit ganz erheblicher Kraft in der Absicht, sie zu töten“ (UA S. 10).
Das Schwurgericht verwertet gegen ihn „die besonders intensive Handlung, durch die er seine Frau zu Tode gebracht hat, nämlich das minutenlange Zudrücken am Hals mit einer ganz erheblichen Kraftentfaltung“ (UA S. 23).
Nach dem Gutachten des pathologischen Sachverständigen, dem das Schwurgericht sich angeschlossen hat, ist es „durch das erhebliche Würgen“ zu einer zentralen Lähmung und schließlich zum Tode gekommen.
„Dieser Würgevorgang müsse mindestens 5 Minuten, wahrscheinlich sogar 7–8 Minuten gedauert haben. Bei kürzeren Würgevorgängen komme es grundsätzlich nicht zum Tod, sondern zunächst zu irreversiblen Schäden am Gehirn des Opfers“ (UA S. 17).
Hiernach ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte wesentlich mehr Gewalt angewendet hat als erforderlich war, um den von ihm gewollten Tod seiner Frau herbeizuführen.
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