Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 StPO verworfen wegen nicht begründeter Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 657/82
Datum
26.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Revision. Zentrale Frage ist, ob die Revision rechtzeitig und formgerecht begründet wurde bzw. Wiedereinsetzung möglich ist. Der Senat verwirft den Antrag, weil die Revision nicht binnen Monatsfrist begründet wurde und eine Wiedereinsetzung mangels Nachholung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form rechtsfehlt. Eine eigenhändige Eingabe erfüllt die Formvorschriften nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils ordnungsgemäß begründet wird (§ 345 StPO).

2

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann nicht erfolgreich sein, wenn die Revision von der Vorinstanz wegen Frist‑ oder Formmängeln als unzulässig verworfen wurde.

3

Wiedereinsetzung in die Revisionsrechtfertigungsfrist setzt voraus, dass die versäumte Handlung in der hierfür vorgeschriebenen Form nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Eine bloße eigenhändige Eingabe des Verurteilten ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung (z.B. Begründung durch Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle/des örtlich zuständigen Amtsgerichts nach § 299 StPO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ D den Arbeiter Halil geboren am ████████ 1946 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u.a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1982 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1982 wird verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 1982 ausgeführt:

„Das am 10. Juni 1982 beim Landgericht eingegangene Schreiben des Verurteilten (Bd. II Bl. 156 d. A.) ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Sein Zusammenhang ergibt, dass der Verurteilte u.a. eine Überprüfung des Beschlusses erstrebt, durch den das Landgericht seine Revision als unzulässig verworfen hat.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtens. Denn die Revision des Angeklagten ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ordnungsgemäß begründet worden (§ 345 StPO).

Der Verurteilte kann aufgrund seines Schreibens auch nicht wieder in die Revisionsrechtfertigungsfrist eingesetzt werden (§§ 44, 45 StPO). Denn die Wiedereinsetzung erfordert nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass die versäumte Handlung in der dafür bestimmten Form nachgeholt worden ist. Dazu hätte die Revision durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder des für die Vollzugsanstalt örtlich zuständigen Amtsgerichts (§ 299 StPO) begründet werden müssen.

Das ist nicht geschehen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HorstkotteFleischmannRebitzki
FuhrmannNiepel