Revision verworfen: Unerreichbarkeit ausländischer Zeugen (§ 244 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 65/73
- Datum
- 27.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Ausland wohnender Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO auch dann unerreichbar, wenn seine Vernehmung nur vor dem erkennenden Gericht für die Wahrheitsfindung dienlich ist.
Die Entscheidung, ob anstelle einer direkten Vernehmung beim erkennenden Gericht die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ausreichend ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Die Revisionsprüfung ist darauf beschränkt zu untersuchen, ob der Tatrichter rechtlich irrt oder sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat.
Das Gericht darf zur Überzeugungsbildung frühere, in anderen Verfahren gegen den Zeugen gemachte Angaben heranziehen und ist nicht verpflichtet, vorab eine ausländische Vernehmung zu veranlassen, wenn diese nach den Umständen aussichtslos oder ungeeignet erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Sevdet Koserow geboren am █████ 1931 in █████ (Persien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████████ aus ██████ als Verteidigerin des Angeklagten und Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifacher Vergehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Opiumgesetzes i. V. m. §§ 9, 10 Abs. 2, 3 OpiumG, Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist ohne Erfolg.
1. Die Strafkammer hat den Beweisantrag der Verteidigerin, Mehdi ██ ███ als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO). Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Der Zeuge hatte zu Protokoll der Botschaft in Teheran erklärt, es sei ihm aus geschäftlichen Gründen nicht möglich, zu dem für die Hauptverhandlung vorgesehenen Termin oder später nach Deutschland zu reisen. Die Strafkammer war der Überzeugung, daß er nicht bereit sein werde, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Damit war der Zeuge für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht unerreichbar. Die Strafkammer hätte ihn allerdings im Wege der Rechtshilfe durch ein iranisches Gericht oder durch einen Konsularbeamten der Deutschen Botschaft in Teheran vernehmen lassen können. Sie hat ein solches Verfahren jedoch abgelehnt, weil sie es nach dem bisherigen Verhalten des Zeugen für unzweckmäßig hielt, ihn in eigener Verantwortung und unter der Wirkung der im deutschen Recht enthaltenen Strafdrohungen für unrichtige oder unvollständige Aussagen zu vernehmen. Die Möglichkeit, bei seiner Vernehmung durch ein iranisches Gericht oder durch einen Konsularbeamten ein Vertreter der deutschen Auslandsvertretung anwesend zu sein, erschien ihr zur Sachaufklärung nicht aus.
Die Revision bemängelt das zu Unrecht. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist trotz möglicher Vernehmung im Wege der Rechtshilfe unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGHSt 13, 300 mit Nachweisen; BGH GA 1971, 85). Ob eine solche Vernehmung nach der Beweislage unerlässlich ist oder ob die Anhörung vor dem Rechtshilferichter sie zu ersetzen vermag, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt hat (BGH aaO). Das ist hier nicht der Fall.
Alinassab hatte in einem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer erheblich belastet. Nachdem er verurteilt und aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war, hat er in der erwähnten Erklärung vor der Deutschen Botschaft in Teheran gesagt, „von dem Gegenstand des Strafverfahrens gegen ████ wisse er nichts und könne hierzu auch keine Angaben machen“ (Bl. 508 d. A.). Später hat er in einer von einem Notar in Teheran beglaubigten Erklärung behauptet, daß ███████ keine Verantwortung und keine Schuld treffe und daß er, Alinassab, dessen Namen sinnlos und ohne Grund in dem Strafverfahren gegen ihn vor dem Landgericht Hamburg genannt habe; der eigentlich Schuldige sei eine andere, nicht näher bezeichnete Person (Bl. 540, 541 d. A.).
Diese widersprüchlichen Angaben deuten in der Tat darauf hin, daß █████████ den Rechtsmittelführer der drohenden Bestrafung entziehen will, nachdem er nicht mehr zu fürchten braucht, sich vor einem deutschen Gericht verantworten zu müssen. Unter diesen Umständen ist es kein Ermessensfehler, wenn die Strafkammer nur seine Vernehmung im Inland, und zwar vor dem erkennenden Gericht für sachdienlich hält.
Hiervon ändert es auch nichts, daß die Strafkammer die Aussagen des ████, die er als Beschuldigter in den gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg gemacht hat, zur Bildung ihrer im wesentlichen auf anders erwiesenen Überzeugung mit herangezogen hat. Davon war sie rechtlich nicht gehindert. Sie war nicht verpflichtet, zuvor im Ausland zu vernehmen, um Überzeugungsgewinnung zu ermöglichen. Der Senat hat das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin in seinem gesamten Inhalt geprüft und keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |