Treffer
BGH Urteil

BGH: Wörtliche Wiedergabe nicht verlesener Urkunden unzulässig – Meineidsurteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 6/57
Datum
19.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht in den Urteilsgründen wörtlich Urkunden verwendete, die in der Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden waren, und damit gegen §§ 249 Satz 1, 261 StPO verstoßen hat. Ein bloßer Vorhalt ersetzt nicht die Verlesung des Schriftstücks. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wörtliche Wiedergabe eines Schriftstücks in den Urteilsgründen ist nur zulässig, wenn das Schriftstück in der Hauptverhandlung förmlich verlesen worden ist (§ 249 Satz 1 StPO); andernfalls liegt eine Verletzung des § 261 StPO vor.

2

Der Vorhalt des Inhalts einer Urkunde an den Angeklagten führt nur zur Verwertbarkeit der vom Angeklagten hierzu gemachten Erklärung, nicht aber zur Verwertbarkeit des Schriftstücks selbst.

3

Polizeiliche Vernehmungsprotokolle dürfen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen verwertet werden; ihre unzulässige Verlesung oder Verwertung ist ausgeschlossen (vgl. § 250 StPO).

4

Die Verwertung nicht in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden in der Urteilsbegründung verletzt das rechtliche Gehör und kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pfortner Rudolf R. ███, geboren am ███████ 1893 in █████, ███, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Cy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die in § 161 Abs. 1 StGB vorgesehenen Nebenstrafen verhängt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts in Berlin vom 14. November 1955 wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Ostflüchtling ███ hatte ihm bei seiner Ankunft in Westberlin den mitgebrachten Barbetrag von 33.000 DM-Ost zur Aufbewahrung übergeben. Von diesem Gelde hat der Angeklagte ihm insgesamt 13.000 DM-Ost zurückgegeben, den Rest hat er unterschlagen. Über den unterschlagenen Restbetrag von umgerechnet 5.198 DM-West hat der Angeklagte dem Gläubiger auf dessen Drängen ein vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis ausgestellt. Nachdem ██ vergeblich versucht hatte, die restliche Schuld des Angeklagten zwangsweise beizutreiben, ließ er ihn zum Offenbarungseid laden. Am 8. Juli 1955 gab der Angeklagte das Vermögensverzeichnis ab und erklärte auf Vorhalt des Gerichts, er sei nicht in der Lage, im Termin sämtliche Gläubiger aufzuführen, die er von dem Geld des █████ befriedigt habe. Er versprach, eine genaue schriftliche Aufstellung dem Gericht binnen einer Woche nachzureichen. Im Übrigen beschwor er seine Angaben im Termin vom 8. Juli 1955. Mit diesem Eid gab sich ██ █████ zufrieden. Er beantragte, den Offenbarungseid ergänzen zu lassen. Der Angeklagte wurde erneut auf den 11. November 1955 geladen. Er beschwor nunmehr, dass er von dem erhaltenen Gelde 2.000 DM als Darlehen weitergegeben und den Rest für sich verbraucht habe.

Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der am 11. November 1955 geschworene Eid falsch war, weil der Angeklagte überhaupt kein Geld verliehen, sondern alles für sich verbraucht habe.

In den Urteilsgründen sind zum Teil umfangreiche wörtliche Auszüge aus der Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Vernehmung des Angeklagten im Unterschlagungsverfahren vom 24. Juni 1955, aus dem Urteil vom 14. November 1955, aus den Offenbarungseidsprotokollen vom 8. Juli und 11. November 1955 und dem Protokoll über die erste verantwortliche Vernehmung des Angeklagten wegen Meineids vor der Kriminalpolizei am 4. April 1956 enthalten.

Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer entgegen §§ 249 Satz 1, 261 StPO die im Urteil wörtlich aufgeführten Urkunden bei der Urteilsfindung verwendet habe, obwohl die Schriftstücke nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Da die Sitzungsniederschrift hierüber nichts enthält, ist gemäß § 274 StPO davon auszugehen, dass die aufgeführten Urkunden nicht verlesen worden sind. Das deckt sich mit der dienstlichen Versicherung des Vorsitzenden. Hiernach sind, „soweit das Urteil Zitate enthält, die darin enthaltenen Feststellungen dem Angeklagten aus dem Urteil bezw. den Beiakten vorgehalten worden“.

Der Angeklagte habe – so heißt es in der dienstlichen Erklärung weiter – einverständlich zu allem Stellung genommen.

Es ist zwar richtig, dass der Inhalt einer Urkunde unter Umständen auch durch Vorhalt an den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Dadurch wird aber nicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des Angeklagten zu einer verwertbaren Erkenntnisquelle. Dieses wesentlichen Unterschiedes ist sich das Landgericht erkennbar nicht bewusst geworden.

Das ergibt sich hinsichtlich des polizeilichen Protokolls vom 4. April 1956, das übrigens gemäß § 250 StPO nicht verlesen werden durfte, schon aus den Urteilsgründen selbst. Dort wird nämlich die Einlassung des Angeklagten dahin wiedergegeben: „Die Erklärungen in den polizeilichen Vernehmungen vom 4. April 1956 habe er gar nicht abgegeben“ (S. 8 UA).

Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1954 (BGHSt 5, 278) allgemein ausgesprochen, dass ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist. Denn aus der wörtlichen Wiedergabe ist zu schließen, dass die Urkunde ihrem Wortlaut nach in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Das kann verfahrensrechtlich einwandfrei nur durch Verlesung geschehen (§ 249 Satz 1 StPO). Da die im Urteil aufgeführten Urkunden, wie schon ausgeführt worden ist, nicht verlesen worden sind, ist somit die von der Revision hinsichtlich aller Urkunden behauptete Verletzung des § 261 StPO erwiesen.

2.) Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden. Auf das übrige Vorbringen der Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

3.) Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird darauf hingewiesen, dass dann geprüft werden muss, ob gemäß § 79 StGB mit der im Urteil vom 14. November 1955 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer