Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher Fremdabtreibung wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 656/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung setzt voraus, dass zur Tatzeit nachgewiesen ist, dass die Täterin oder der Täter von der Schwangerschaft wusste oder mit ihr rechnete.
Schlussfolgerungen über das Wissen der Angeklagten dürfen nur auf tatsächlich festgestellten und widerspruchsfreien Tatsachen beruhen; aus nicht festgestellten Mitteilungen dürfen keine belastenden Vermutungen abgeleitet werden.
Widersprüche innerhalb der Urteilsfeststellungen hinsichtlich Zeitpunkten oder Entscheidungserheblichem beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Urteils und rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweiswürdigung.
Bei Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist die Dauer der Bewährungszeit nicht im Urteil, sondern durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Hilfsschlosser Heinz ██ aus ███, dort geboren ██████████ 1926, 2.) die Hauswartin Martha ████ ████████ aus ███, geboren am █████ in ███, Kreis ███, wegen versuchter Abtreibung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Martha ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Angeklagten Heinz ███████ und die Mitangeklagte Sigrid ████████████ sind seit dem 20. Dezember 1952 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit der Mutter des Heinz ██, der Angeklagten Martha ███████, zusammen eine Wohnung.
Am 4. August 1953 blieb bei Sigrid ██████ die Regel aus. Da sie befürchtete, schwanger zu sein, suchte sie am 24. August 1953 die Ärztin ███████████, die jedoch eine Schwangerschaft nicht mit Sicherheit feststellen konnte. Am 7. September 1953 stellte die Ärztin bei einer nochmaligen Untersuchung eine Schwangerschaft im 2. oder 3. Monat fest. „Inzwischen“ hatte Sigrid ███ ihren Zustand ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter offenbart. Beide wirkten auf sie in dem Sinne ein, dass sie etwas gegen ihren Zustand unternehmen solle. An diesen Einwirkungsversuchen beteiligte sich auch die Schwester des Heinz ██████, Edith ██ ████, die gerade aus England zu Besuch weilte. Sie gab schließlich der Sigrid ████ ██ 4 Chinintabletten. Heinz und Martha █████████ veranlassten Sigrid ██████, diese Tabletten einzunehmen. Martha ████ hielt ihre Schwiegertochter außerdem dazu an, insgesamt 3 Fußbäder zu nehmen. Nach der Einnahme der 4 Tabletten und nach dem ersten Fußbad traten Unterleibsblutungen ein. Sigrid ███████ suchte daraufhin die Ärztin ██████ auf, die ihr Bettruhe verordnete, weil sonst ein vorzeitiger Fruchtabgang zu befürchten war. Als Heinz und Martha ██ von diesem Besuch hörten, machten sie der Sigrid ███████ Vorwürfe. Sie ließen nicht zu, dass sie sich ins Bett legte. Martha █████ gab ihr zwei weitere Chinintabletten, von denen sie jedoch nur eine einnahm. Da Sigrid ███ sich nicht länger tyrannisieren lassen wollte, verließ sie schließlich die eheliche Wohnung und begab sich zu ihrer Tante, Frau ██████. Sie brachte das Kind alsdann in normaler Geburt zur Welt.
Die Strafkammer hat die Angeklagten Heinz und Martha ███████ wegen versuchter gemeinschaftlicher Fremdabtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafen auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte Sigrid ███████ hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten Heinz und Martha █████████████ rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) decken sich mit den Sachrügen. Sie bedürfen daher keiner besonderen Erörterung.
Die Sachrügen greifen durch. Zu Recht machen die Revisionen geltend, dass die Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht frei von Widerspruch seien.
Ausweislich der Urteilsgründe haben die Angeklagten Heinz und Martha ██████████████ geltend gemacht, dass sie von einer Schwangerschaft nichts gewusst hätten und dass ihre Ratschläge und sonstigen Maßnahmen nur auf die Beseitigung einer Erkältung gerichtet gewesen seien. Die Strafkammer hat diese Einlassungen als widerlegt erachtet. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Aussagen der Sigrid ███ hätten ergeben, dass die Angeklagten strafbare Handlungen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des Bescheides der Ärztin vom Vorliegen einer Schwangerschaft vorgenommen hätten (vgl. S. 6 oben UA). Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlass.
Hätten die Angeklagten die Handlungen, in denen die Strafkammer den gemeinschaftlichen Abtreibungsversuch gefunden hat, tatsächlich erst vorgenommen, nachdem Sigrid ███ ihnen den Bescheid der Ärztin vom Vorliegen einer Schwangerschaft mitgeteilt hatte, so wäre allerdings unbedenklich als hinreichend festgestellt anzusehen, dass sie zur Tatzeit von der Schwangerschaft wussten oder zum mindesten mit ihr rechneten. Das würde ihre Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher Abtreibung rechtfertigen.
Jene Ausführungen sind aber mit den an anderer Stelle des Urteils (vgl. S. 2/3 UA) getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Nach ihnen hat Sigrid ██████ den Bescheid der Ärztin über das Vorliegen einer Schwangerschaft erst am 7. September 1953 erhalten. Dass sie diesen Bescheid den Angeklagten mitgeteilt und diese erst nach dieser Mitteilung die in Rede stehenden Handlungen begonnen hätten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Sie ergeben nur, dass Sigrid ██ den Angeklagten „inzwischen“, d. h. vor der zweiten, am 7. September 1953 erfolgten ärztlichen Untersuchung, ihren Zustand offenbart hat und dass die Angeklagten die in Rede stehenden Handlungen teilweise in der Zeit zwischen dieser Offenbarung und einer ärztlichen Untersuchung, von der nicht feststeht, ob es sich um die ärztliche Untersuchung vom 7. September 1953 oder um eine dritte Untersuchung handelt, teilweise zwischen dieser Untersuchung und dem Zeitpunkt begangen haben, in dem Sigrid █████ die eheliche Wohnung verließ. Jene im Urteil festgestellte Offenbarung ist zu einer Zeit erfolgt, als Sigrid ██ noch keinen ärztlichen Bescheid über das Vorliegen einer Schwangerschaft hatte. Aus ihr könnte zwar möglicherweise geschlossen werden, dass die Angeklagten zur Tatzeit von der Schwangerschaft wussten oder mit ihr rechneten. Die Strafkammer hat aber ihre Feststellungen über die zur Tatzeit vorhanden gewesene Kenntnis der Angeklagten von der Schwangerschaft nicht aus dieser im Urteil festgestellten Offenbarung, sondern aus einer nicht festgestellten Mitteilung über das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung gefolgert, die erst am 7. September 1953 erfolgt ist. Dass sie, hätte sie jenen Widerspruch erkannt, das Ergebnis der Beweisaufnahme anders gewürdigt haben würde, lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen.
Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer wird sich bei der erneuten Würdigung der Aussage der Sigrid ███ auch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass die im Wesentlichen auf Grund der Aussagen der Sigrid █████ getroffenen Feststellungen des Urteils in entscheidenden Punkten von den Angaben abweichen, die Sigrid ██ ████ bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. September 1953 gemacht hat. Damals hat Sigrid ██████ ausweislich der Vernehmungsniederschrift Bl. 3/4 d. A. erklärt, die Ärztin habe bereits etwa Ende August 1953 das Vorliegen einer Schwangerschaft festgestellt. Sie, Sigrid ███████, habe dies ihrem Mann und dieser seiner Mutter mitgeteilt. Das steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft erst am 7. September 1953 erfolgt ist. Sigrid ██████ hat bei der polizeilichen Vernehmung ferner erklärt, bereits am Sonnabend nach der am 17. August 1953 erfolgten Ankunft der Schwester Edith aus England, d. h. bereits vor der nach den Feststellungen des Urteils am 24. August 1953 erfolgten ersten ärztlichen Untersuchung, habe ihre Schwiegermutter ihr befohlen, Chinintabletten einzunehmen. Das steht möglicherweise in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen Martha ███████ die Sigrid █████ zur Einnahme von Chinintabletten anscheinend erst nach der ersten ärztlichen Untersuchung vom 24. August 1953 veranlasst haben soll. Die Strafkammer wird in diesem Zusammenhang weiterhin auch beachten müssen, dass Frau [REDACTED] bereits am 7. September 1953 Strafanzeige erstattet und dabei erklärt hat, sie habe schon am 5. September 1953 von ihrer Schwester, Frau ████████ (der Mutter der Sigrid ██), erfahren, dass Martha ███ die Sigrid ███ █████████ habe, Chinintabletten einzunehmen, und dass auch Heinz ██ Druck auf sie ausgeübt habe.
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass die von Sigrid ██ ███████████ behaupteten Handlungen der Angeklagten erst nach dem 7. September 1953 erfolgt sind, wird die Strafkammer auch versuchen müssen zu klären, über welchen Zeitraum sich die behaupteten Handlungen erstreckt haben und an welchem Tage Sigrid ████████████ die eheliche Wohnung verlassen hat. Auch das kann für die Würdigung ihrer Aussage von Bedeutung sein.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB die Bewährungszeit nicht im Urteil, sondern durch besonderen Beschluss zu bestimmen ist.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |