Treffer
BGH Urteil

BGH: Vermögensschaden und Fortsetzungszusammenhang bei Gebührenvereinnahmung durch Amtsträger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 656/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Vorsitzender einer Spruchstelle) vereinnahmte bei Ortsbesichtigungen in vielen Fällen Geldbeträge und fertigte teils zur Verschleierung Belege/Quittungen sowie Aktenänderungen an. Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges auf, weil Feststellungen zum Vermögensschaden (u.a. Erlöschen staatlicher Ansprüche durch Zahlung an den Amtsträger) und zur rechtlichen Einordnung unzureichend waren. Zudem genügten die Ausführungen zum Fortsetzungszusammenhang nicht; Indizien dürfen nur auf festgestellte Tatsachen gestützt werden. Im Übrigen blieb der Schuldspruch wegen (Amts‑)Urkundenfälschung im Kern bestehen; aufgehoben wurden insoweit jedoch Teile des Strafausspruchs, und es wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betruges bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Vermögensschaden; bleibt offen, ob und in welcher Höhe ein staatlicher Anspruch bestand und ob er durch Zahlung erlosch, ist der Schuldspruch nicht tragfähig.

2

Interne dienstliche Regelungen über die Unzuständigkeit zur Entgegennahme von Zahlungen wirken gegenüber Kostenschuldnern grundsätzlich nur, wenn sie diesen bekannt sind oder gesetzlich angeordnet werden.

3

Soweit ein staatlicher Anspruch auf Kosten besteht, kann die Vereinnahmung durch einen Amtsträger statt Betrug insbesondere Amtsunterschlagung und/oder Untreue begründen; glaubt der Täter irrig an einen staatlichen Anspruch, kommt regelmäßig nur Versuch in Betracht.

4

Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz von vornherein auf den Gesamterfolg der gleichartigen Betätigungen gerichtet ist; ein bloßer Gelegenheitsvorsatz („bei günstiger Gelegenheit“) genügt nicht.

5

Indizienbeweise dürfen nur auf festgestellte Tatsachen gestützt werden; bloße Verdachtsmomente oder als nicht erwiesen behandelte Umstände sind als Indizien ungeeignet.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Eduard ███████ aus ██ ████, geboren am ███ 1902 in ██ (Posen), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 1952 a) hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Schuld- und Strafausspruch, b) hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amte in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Vorsitzender einer Spruchstelle für Wohnungssachen. Zur Besichtigung von Wohnungen musste er zahlreiche Dienstreisen unternehmen. Dabei forderte und erhielt er vom März bis Oktober 1949 in 128 Fällen Kostenbeiträge von den Beteiligten, teilweise in der später auch durchgeführten Absicht, das Geld für sich zu verwenden. Hierin erblickt die Strafkammer einen fortgesetzten Betrug.

Einer der Betroffenen, der Kaufmann █████, erhob Dienstaufsichtsbeschwerde. Seine Ehefrau hatte dem Angeklagten am 21. September 1949 10 DM gezahlt, ohne eine Quittung zu erhalten. Der Angeklagte berichtete seinem Dienstvorgesetzten der Wahrheit zuwider, er habe den Betrag an die Regierungshauptkasse abgeführt. Um dies nachzuweisen, brachte er zu den Akten einen Posteinlieferungsschein über 10 DM, der zu einer anderen Sache, ███, gehörte. Er hatte nämlich am 28. Juli 1949 von einer Schwester Christel ███████ DM vereinnahmt und unter ihrem Namen am 8. Oktober 1949 an die Regierungshauptkasse überwiesen. Auf dem Einlieferungsschein, den er noch hinter sich hatte, veränderte er das Aktenzeichen in das der Sache ██████. Ferner brachte er zu den Akten ███ einen selbstgefertigten Beleg, dass 10 DM am 10. Oktober von Werner eingegangen seien; unter diesen Beleg setzte er den Namen des Regierungsinspektors ███. Schließlich legte er in die Akten ███ eine selbstgefertigte Quittung über zurückgezahlte 10 DM, datiert vom 17. Oktober 1949; diese Quittung unterschrieb er mit dem Namen der █████.

Ähnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache █████. Von ██████ hatte er am 1. September 1949 20 DM vereinnahmt und behalten. Um den Anschein zu erwecken, dieses Geld sei der Regierungshauptkasse zugeflossen, brachte er zu den Akten ████████ einen Posteinlieferungsschein, der eine Sache █████ betraf. Von ██████ hatte er am 28. September 1949 ebenfalls 20 DM zunächst für sich vereinnahmt, am 10. Oktober 1949 jedoch durch Zahlkarte an die Regierungshauptkasse überwiesen. Dabei hatte er ██ als Absender bezeichnet und das Aktenzeichen dieser Sache angegeben. Nunmehr veränderte er auf dem Einlieferungsschein den Namen ███████ in ██████ und das Aktenzeichen in das der Sache ████████. Gleichzeitig brachte er zu den Akten ████████ einen mit ████ unterzeichneten Beleg, worin die Zahlung von 20 DM bescheinigt wurde.

Einen solchen selbstgefertigten, mit ████ unterzeichneten Beleg über die angebliche Einzahlung von 10 DM brachte der Angeklagte auch zu den Akten eines Beschwerdeführers ███████, von dem er 10 DM vereinnahmt hatte, ohne sie abzuführen.

In den drei Fällen ██████████████, ██████████ und ████████████ erblickt die Strafkammer je eine Urkundenfälschung.

In einer Sache Wi__ hatte der Angeklagte am 23. August 1949 den Beschwerdewert auf 300 DM festgesetzt und, wie üblich, einen Gebührenvorschuss in Höhe von einem Zehntel dieses Betrages, also in Höhe von 30 DM, auf dem ordnungsmäßigen Wege einfordern lassen. Ehe dieser Vorschuss eingegangen war, nahm er am 25. August 1949 eine Besichtigung vor, wobei er sich von der Ehefrau █████ 20 DM zahlen ließ. Das Geld behielt er für sich. Am 19. Oktober 1949 wurde in der Sache entschieden; die Kosten wurden Wi__ auferlegt. Am 1. November 1949 setzte der Angeklagte die Kosten auf 15 DM fest. Dieser Betrag wurde von Frau ██████ eingefordert und bezahlt. Nunmehr änderte der Angeklagte in der Verfügung vom 23. August 1949 den Beschwerdewert von 300 auf 150 DM und den Gebührenvorschuss von 30 auf 15 DM. Die 20 DM traten aktenmäßig nicht in Erscheinung. Der Angeklagte zahlte dieses Geld am 1. September 1950 an Frau █████ zurück.

Ähnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache Di__. Hier hatte er am 1. Oktober 1949 einen Gebührenvorschuss von 25 DM erfordern lassen. Zur Besichtigung am 6. Oktober 1949 nahm er das Anforderungsschreiben mit, quittierte darauf über 25 DM und nahm diesen Betrag von ███████ entgegen. Davon führte er am nächsten Tage 15 DM mittels Zahlkarte unter dem Namen des ███████ an die Regierungshauptkasse ab. Die restlichen 10 DM behielt er. Später änderte er in der Anforderungsverfügung den Betrag von 25 auf 15 DM. Am 26. August 1950 sandte er █████ das Geld zurück, und zwar versehentlich nicht 10, sondern 15 DM abzüglich Porto.

In den beiden Fällen █████ und ████ erblickt die Strafkammer je eine Urkundenfälschung im Amte.

Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Bei der Verurteilung wegen Betruges fehlt es zunächst an einer einwandfreien Feststellung des Vermögensschadens. Die Strafkammer lässt es dahingestellt, ob der Staat einen Anspruch auf „Besichtigungsgebühren“ in dieser Höhe hatte. Wenn – so führt das angefochtene Urteil aus –, er ihn hatte, sei das Geld nicht abgeführt worden und der Anspruch habe fortbestanden; wenn er ihn nicht hatte, dann hätten die Beteiligten nichts zu zahlen brauchen.

Das letztere trifft zweifellos zu. Hatte der Staat jedoch einen Anspruch in dieser Höhe, so muss näher geprüft werden, ob der Anspruch nicht durch die Zahlung an den Angeklagten erlosch. Die Strafkammer verneint das, weil der Angeklagte nach der Geschäftsordnung der Regierung Hannover (der die vom Angeklagten geleitete Spruchstelle eingegliedert war) keine Zahlungen annehmen durfte. Eine derartige interne Vorschrift könnte jedoch für das Verhältnis der Staatskasse zu den Kostenschuldnern allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie ihnen bekannt war. Das nimmt die Strafkammer ersichtlich nicht an; es wäre auch sehr ungewöhnlich. Sollte nicht in Niedersachsen eine besondere gesetzliche Regelung bestehen, so wird nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen sein, dass ein Kostenschuldner auch an den Vorsitzenden einer Spruchstelle, bei der die Kosten entstanden sind, mit befreiender Wirkung zahlen kann. Denn anderenfalls würde der Staatskasse erlaubt werden, etwas einzufordern, was sie sofort wieder – aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung – zurückzahlen müsste. Eine derartige Forderung würde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen an dem Gesichtspunkt der Arglist scheitern.

Die Strafkammer wird deshalb zunächst feststellen müssen, welche Ansprüche dem Staat wirklich oder nach Auffassung des Angeklagten zustanden. Dabei wird es sich empfehlen zu prüfen, ob nicht die Kosten (ähnlich wie Gerichtskosten) in „Gebühren“ und „Auslagen“ zu trennen sind. Die Reisekosten würden alsdann zu den Auslagen zu rechnen sein. Soweit der Staat einen Anspruch auf sie hatte, kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung und Untreue in Betracht. Glaubte der Angeklagte irrtümlich an solche Ansprüche des Staates, so kann nur versuchte Amtsunterschlagung vorliegen. Glaubte der Angeklagte nicht an staatliche Ansprüche in der von ihm geltend gemachten Höhe, so kann Betrug (auch neben Amtsunterschlagung und Untreue) gegeben sein.

2. Die Tatzeit liegt zum größeren Teil vor dem 15. September 1949. Mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kommt daher der Frage des Fortsetzungszusammenhanges besondere Bedeutung zu. Das angefochtene Urteil bejaht den Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte in „dem einheitlichen Vorsatz“ gehandelt habe, „sich bei günstiger Gelegenheit auf dieselbe Weise Geld für eigene Zwecke zu verschaffen“. Diese Begründung reicht nicht aus. Fortsetzungszusammenhang liegt nur dann vor, wenn der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfasst.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Feststellungen zu den als Betrug angesehenen Fällen nicht völlig frei von innerem Widerspruch sind.

a) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, dass er den Eingang der „Gebühren“ für den Staat sicherstellen wollte. Sie hält dem entgegen, dass er die sofortige Zahlung gerade mit dem Hinweis gefordert habe, die Beteiligten stünden sich dabei besser. Er habe also eine Schmälerung der dem Staat zustehenden Gebühren in Kauf genommen. Das steht in Widerspruch zu der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Kostenschuldnern eine solche Ersparnis nur vorgespiegelt.

b) Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die vereinnahmten Beträge zum Teil unter dem Namen der Kostenschuldner durch Zahlkarten an die Regierungshauptkasse überwiesen hat. Hierzu hatte er – wie das angefochtene Urteil sagt – keinen Anlass gehabt, wenn er die Einziehung der Kosten für ordnungsmäßig gehalten hatte. Es fragt sich jedoch ebenso, welchen Anlass er dazu hatte, wenn er das Geld für sich verbrauchen wollte.

c) Das angefochtene Urteil leitet die unredliche Absicht des Angeklagten aus einem Indizienbeweis her. Dabei sieht die Strafkammer jedoch einige der Umstände, die sie als Indizien verwertet, selbst nicht als erwiesen an. Das Urteil bezeichnet es als „auffällig, dass die angeblich geführte Liste verschwunden“ sei; „des Weiteren, dass er (der Angeklagte) die schwarze Kasse trotz Diebstahls in seinem Dienstzimmer gelassen und sogar noch 500 DM hinzugelegt haben will“. Zum Umstand, dass er die Ortsbesichtigungen ohne Protokollführer vornahm, dass er nicht beobachtet werden wollte, entnimmt sie den „Anschein“. Es handelt sich hier also um Dinge, die das Landgericht nicht feststellt. Als Indizien dürfen jedoch nur festgestellte Tatsachen verwertet werden.

In den Fällen der einfachen Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amt bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch nicht.

Allerdings liegt keine Urkundenfälschung darin, dass der Angeklagte auf dem Posteinlieferungsschein ███ das Aktenzeichen veränderte. Auf derartige Vermerke des Absenders bezieht sich der Poststempel und die Unterschrift des Postbeamten nicht. Da der Angeklagte den Schein noch „hinter sich hatte“, ihn also noch nicht in den dienstlichen Verkehr gegeben hatte, als er die Änderung vornahm, handelt es sich nicht um eine Urkundenfälschung. Dadurch wird der Schuldspruch aber nicht berührt; denn der mit ████ gezeichnete Beleg und die mit █████ gezeichnete Quittung waren zweifellos gefälschte Urkunden.

Im Falle ██████████████████ lässt das Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte auch hier den Posteinlieferungsschein bis zur Veränderung „hinter sich hatte“. Für den Schuldspruch kommt es jedoch auch hier nicht darauf an; denn auch hier war der mit ███ gezeichnete Beleg gefälscht.

Da der Angeklagte hier nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss weder wegen fortgesetzter Urkundenfälschung angeklagt, noch im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist, bleibt der Schuldspruch insoweit bestehen.

Der Fall ███ gibt zu Ausführungen keinen Anlass.

In den beiden Fällen der Urkundenfälschung im Amt beruft die Revision sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGHSt 2, 194 für ihre Auffassung, dass der Angeklagte sich zu derartigen Änderungen für befugt halten durfte. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich des Unrechts seiner Tat bewusst war.

Die Strafzumessung in den Fällen der einfachen Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amte kann von der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges beeinflusst sein. Ferner kann das Strafmaß in den Fällen Wi__ und ███████████████ dadurch beeinflusst sein, dass die Strafkammer hier je eine Urkunde als gefälscht angesehen hat, deren Veränderung nicht strafbar war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannDr. Koffka
Dr. WaschowSchmidt