Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe bei Umrechnung von Gefängnis in Zuchthaus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/64
Datum
03.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Gesamtstrafenbildung nach Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Umrechnung der Gefängnisstrafen in Zuchthaus nach §21 StGB bei der Addition zu einer Gesamtstrafe führte, die die in §74 Abs. 3 StGB zu beachtende Grenze erreicht und daher fehlerhaft ist. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind einzelne Freiheitsstrafen nach den Vorschriften über die Umrechnung von Gefängnis in Zuchthaus (vgl. § 21 StGB) entsprechend umzurechnen und die umgerechneten Zeiten bei der Addition zu berücksichtigen.

2

Die Gesamtstrafe darf die in § 74 Abs. 3 StGB bestimmte (gesetzliche) Grenze nicht erreichen bzw. überschreiten; eine hieran anschließende Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft.

3

Ergibt die korrekte Umrechnung und Addition der Einzelstrafen eine Gesamtstrafenhöhe, die die zulässige Grenze nach § 74 Abs. 3 StGB nicht einhält, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und das Verfahren zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Erfolgt die Revision nur insoweit, dass ein bestimmter Ausspruch (hier: die Gesamtstrafe) fehlerhaft ist, so hebt das Revisionsgericht nur diesen Ausspruch auf und verwirft die Revision im Übrigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 28. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ████ aus OC, dort geboren am ████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28. November 1963 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Soweit die Revision sich mit der allgemeinen Sachrüge ohne weitere Ausführungen gegen die Schuldspruche, die Einzelstrafen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung hat nur folgenden Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe ergeben:

Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei Jahren Zuchthaus, sechs Monaten und drei Monaten Gefängnis erkannt. Daraus hat es eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet. Das ist fehlerhaft. Die Gefängnisstrafe von sechs Monaten war gemäß § 21 StGB in vier Monate Zuchthaus, die Gefängnisstrafe von drei Monaten in zwei Monate Zuchthaus umzurechnen. Die Summe der Strafen betrug also drei Jahre sechs Monate Zuchthaus. Dieses Maß durfte die Gesamtstrafe gemäß § 74 Abs. 3 StGB nicht erreichen.

Die Strafkammer wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, die mindestens drei Jahre einen Monat, höchstens drei Jahre fünf Monate Zuchthaus betragen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt