Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Bargeldverwendungsrechnung bei Steuerschätzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 655/91
Datum
04.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die vom Landgericht verwendete Bargeldverwendungsrechnung Bareinnahmen anhand nicht aller Konten schätzte; ein bedeutendes, unberücksichtigt gebliebenes Konto beeinträchtigt die Berechnung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit von Schätzungen nach §162 AO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach §162 AO ist auch im Steuerstrafverfahren zulässig, muss jedoch der Wirklichkeit durch begründete Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahekommen.

2

Der Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörden nur übernehmen, wenn er sie selbst überprüft und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung strafprozessualer Anforderungen (§261 StPO) überzeugt ist.

3

Eine Bargeldverwendungsrechnung zur Ermittlung nicht erklärter Bareinnahmen ist nur dann belastbar, wenn sämtliche Konten des Steuerpflichtigen in die Berechnung einbezogen sind; das Vorhandensein unbekannter Konten kann die gesamte Rechnung in Frage stellen.

4

Die Grundlagen, Annahmen und Ergebnisse einer Steuerschätzung müssen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt werden; die bloße auszugsweise Wiedergabe von Saldenlisten mit zeugenschaftlicher Erläuterung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 11. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 655/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen den Heilpraktiker Franz geboren am ██ 1947 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Der Angeklagte betreibt seit dem 1. Juni 1978 eine Praxis als Heilpraktiker. In den Jahren 1981 bis 1984 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gegenüber dem Finanzamt nur unvollständig erklärte. Darüber hinaus verschwieg er 1982, 1983 und 1984 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus Zinserträgen zahlreicher, ihm zuzurechnender Bankkonten resultierten. Bei den Feststellungen der nicht erklärten Einkünfte und der dadurch bewirkten Steuerverkürzungen von insgesamt 497.297 DM (1981: 39.039 DM, 1982: 100.286 DM, 1983: 216.801 DM, 1984: 141.171 DM) stützt sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die unbaren Praxiseinnahmen und die Zinserträge betroffen sind; denn der Angeklagte hat diese Einnahmen auch der Höhe nach eingeräumt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung der Bareinnahmen aus der Praxis des Angeklagten. Dieser hat erklärt, die Bareinnahmen seien durchgehend geringer als die unbaren Einnahmen gewesen. Die von der Steuerfahndung in diesem Zusammenhang ermittelten Beträge seien völlig überzogen.

II.

Das Landgericht hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt und – auch insoweit der Steuerfahndung folgend – die Bareinnahmen mit Hilfe einer Bargeldverwendungsrechnung ermittelt. Es hat dazu die monatlichen Bargeldbewegungen auf den verschiedenen, für den Angeklagten geführten Konten herangezogen und sämtliche Abhebungen und Einzahlungen auf den ermittelten Bankkonten gegenübergestellt. Den Überschuss der Einzahlungen gegenüber den Abhebungen hat es sodann als nicht erfasste Bareinnahmen aus der Praxis gewertet. Diese Schätzungsmethode setzt allerdings voraus, dass sämtliche Konten eines Steuerpflichtigen in das Berechnungssystem einbezogen werden, weil andernfalls kein zutreffender Saldo gebildet werden kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es aber zumindest ein weiteres, nicht ermitteltes Konto des Angeklagten, von dem er Anfang April 1982 einen Barbetrag in Höhe von 686.300 DM auf ein von der Steuerfahndung ermitteltes Bankkonto übertrug. Das Landgericht geht selbst davon aus, dass dieser Betrag zuvor „anderweitig angelegt“ war, ohne Feststellungen zu diesem Konto und zu den entsprechenden Kontenbewegungen zu treffen.

Zwar hat das Landgericht den Betrag von 686.300 DM „zugunsten des Angeklagten“ aus der Geldverwendungsrechnung herausgenommen, weil er Einnahmen aus der Praxis in dieser Größenordnung nicht innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 1982 erzielt haben konnte. Es hat dabei aber nicht bedacht, dass durch die Existenz eines weiteren unbekannten Bankkontos die gesamte Bargeldverwendungsrechnung in Frage gestellt wird. Denn es ist nicht auszuschließen, dass von diesem oder einem anderen Konto weitere, wenn auch möglicherweise nicht so große Bargeldübertragungen auf „ermittelte“ Konten erfolgt sind. Dieser Rechtsfehler führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs; denn der Schuldumfang wird in allen vier Jahren in erheblichem Umfang von den verschwiegenen Bareinnahmen mitbestimmt.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Grundsätzlich ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO auch im Steuerstrafverfahren zulässig (vgl. BGHR AO § 370 I Nr. 2 Steuerschätzung 1; BGH wistra 1984, 182; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 52, 357 ff.; Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 162 Rdn. 2, 6).

Welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, hat der Tatrichter selbst zu entscheiden. Er darf Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist (BGH wistra a.a.O.).

Die Schätzung muss schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH BStBl. II 1986, 226, 732). Ihre Grundlagen müssen in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden. Die auszugsweise Wiedergabe von Saldenlisten, die im Ermittlungsverfahren erstellt und in der Hauptverhandlung von einem Angehörigen der Finanzbehörden als Zeugen erläutert worden sind, reicht dafür nicht aus.

LaufhütteSchaferNack
HarmsHager

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