Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Glaubwürdigkeitsaufklärung bei Kinderzeugen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/58 (alt: 5 StR 533/56)
Datum
22.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen, die im Wesentlichen auf den Aussagen eines Kindes beruhte. Der BGH bemängelt unzureichende Aufklärung früherer Widersprüche und die fehlende Prüfung möglicher Motivlagen (z.B. Selbstsicherungsbehauptung wegen Blutfleck). Die Verurteilung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Landgericht muss ergänzende Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen, die überwiegend auf der Aussage eines Kindes beruhen, muss das Gericht frühere widersprüchliche Bekundungen konkret benennen und auf ihre Relevanz für die Glaubwürdigkeit prüfen.

2

Für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines kindlichen Zeugen ist entscheidend, welche Vorgänge dem Kind selbst ungewöhnlich erschienen und sich deshalb eingeprägt haben; auch räumlich am Rande liegende Vorbereitungshandlungen können erheblich sein.

3

Die Möglichkeit, dass ein Kind zur Selbstsicherung (z. B. wegen eines Blutflecks) eine unwahre Darstellung geben könnte, ist zu untersuchen; maßgeblich ist nicht der Entdeckungszeitpunkt durch Dritte, sondern ob das Kind von dem Befund wusste oder dessen Entdeckung befürchtete.

4

Bei medizinischen Befunden an den Genitalien eines Kindes hat das Gericht alternative Erklärungen (z. B. Verletzungen durch Kontakt mit Bekleidungsstoff) in die Feststellungen einzubeziehen oder glaubhaft zu verwerfen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 19. September 1957

Rubrum

5 StR 65/58 (alt: 5 StR 533/56) ████ ███

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ aus ███, den Volksschullehrer Johannes ███ (Ostfriesl.), geboren am ███ 1904 in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 19. September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 29. August 1956 (unter Freisprechung im Übrigen) wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach erfolgreicher Revision des Angeklagten hat die Strafkammer ihn jetzt in den Fällen ██████ und ██ freigesprochen und im Fall Gerda ███████████ wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Verurteilung greift aus sachlich-rechtlichen Gründen durch.

1.) Der Tatrichter hat den Angeklagten allein auf Grund der Bekundungen des Kindes Gerda ████████ überführt angesehen. Nach den Feststellungen hat dieses Mädchen „bei ihren verschiedenen Vernehmungen in manchen Punkten abweichende Angaben gemacht“. Das Landgericht teilt die Widersprüche nicht mit, sondern führt hierzu im Urteil nur aus:

„Die in den einzelnen Aussagen enthaltenen Unterschiede betreffen durchweg Handlungen oder Begebenheiten, die am Rande des eigentlichen Tatgeschehens liegen. Sie vermögen nicht den Kern des von der Zeugin Geschilderten anzugreifen oder als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den eigentlichen Vorgang der Unzuchtshandlung hat die Zeugin von Anfang an in gleicher Weise geschildert. Nach der Überzeugung des Gerichts kann sie ihn nicht ihrer Phantasie entnommen und aus gänzlich anderem Anlass ihrer Mutter mitgeteilt

Diese Ausführungen sind schon unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten bedenklich, so dass auf die insoweit auch erhobene Aufklärungsrüge nicht näher eingegangen zu werden braucht. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Strafkammer nur dasjenige Geschehen als „eigentlichen Vorgang der Unzuchtshandlung“ angesehen hat, das unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten bemerkenswert ist. Darauf würde es aber für die hier zu beurteilende Frage, welche Widersprüche in den früheren Bekundungen des Kindes gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten, nicht ankommen. Denn insoweit ist nur erheblich, welche Vorgänge dem Kinde selbst ungewöhnlich erscheinen und sich ihm deshalb hätten einprägen müssen. Dabei können auch Dinge, die räumlich am Rande des Geschehens liegen (bloße Vorbereitungshandlungen), für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin bedeutsam sein. Es wäre mithin rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht solche Umstände bei der Untersuchung der Glaubwürdigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Die Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums lässt sich nicht sicher ausschließen, weil die undeutlichen Darlegungen des Urteils einer näheren Nachprüfung unzugänglich sind.

2.) Auch aus anderem Grunde hat die Sachrüge Erfolg.

a) An demselben Tage, als Gerda ihrer Mutter von dem Verhalten des Angeklagten erzählte, entdeckte Frau ██████ abends an dem Hemd des Kindes „vorne unten einen Blutfleck etwa von der Größe eines 5-Mark-Stückes“. Bei der am nächsten Morgen erfolgten ärztlichen Untersuchung durch ████████████ in ██ stellte dieser „um den Bereich des Scheideneingangs des Kindes alte verkrustete Blutreste, einen spärlichen dünnen blutend-wässrigen Ausfluss sowie kleine blutende Einrisse in der Schleimhaut der Scheidenwand und am Hymen“ fest (UA S. 5 – die Verletzungen des Kindes sind nicht durch den Angeklagten verursacht worden UA S. 8).

Bei der Untersuchung der Glaubwürdigkeit des Kindes ist das Landgericht den Ursachen der Verletzungen und des Blutflecks nachgegangen, hat diese jedoch nicht ermitteln können. Der Tatrichter meint, „der Umstand, dass die Zeugin für die Entstehung dieses Blutflecks eine Erklärung nicht hat geben können, vermag keineswegs ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern“. Nach seiner Auffassung hat auch auszuscheiden, dass Gerda ██████████ ihrer Mutter eine unwahre Darstellung über das Verhalten des Beschwerdeführers nur deshalb gegeben habe, um sich wegen des Blutflecks zu sichern. Das Landgericht begründet diese Meinung wie folgt:

„Der im Hemd des Mädchens vorgefundene Blutfleck scheidet als Selbstsicherungsgrund ebenfalls aus, zumal er erst am Abend von der Mutter der Zeugin entdeckt worden ist“ (UA S. 8).

b) Diese Folgerung geht fehl. Denn für die Frage, ob sich das Kind wegen des im Hemd vorhandenen Blutflecks durch eine unwahre Darstellung sichern wollte, ist es nicht entscheidend, wann die Mutter den Blutfleck entdeckt hat. Insoweit kommt es vielmehr vor allem darauf an, ob Gerda schon vorher von dem Blutfleck gewusst, eine Entdeckung durch ihre Mutter (von der das Kind übrigens jeden Abend „zum Schlafengehen“ ausgezogen wurde UA S. 5) befürchtet und deshalb beabsichtigt haben kann, sich im Voraus zu sichern. Erwägungen in dieser Richtung sind im Urteil nicht enthalten.

3.) Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Sollte sich wiederum ergeben, dass der Angeklagte für die Verletzungen an „der Schleimhaut der Scheidenwand und am Hymen“ nicht verantwortlich ist, so wird bei der Bedeutung dieses Umstandes geprüft werden müssen, ob auch die Verletzungen des Hymens selbst durch „einen Kontakt in Verbindung mit dem Stoff des von dem Kind getragenen Schlüpfers“ verursacht worden sein könnten. Dabei werden nähere Angaben über die Art des „Kontaktes“ nicht zu entbehren sein.

b) Um Aufklärungsrügen zu vermeiden, empfiehlt es sich, der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, Gerda ██ habe am 23. Dezember 1955 eine „Trainings- oder Skihose“ getragen.

c) Im Übrigen wird es Sache der Verteidigung sein, durch entsprechende Beweisanträge oder geeignete Fragen und Vorhalte an die Zeugin zur Aufklärung beizutragen.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Auch insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
SchmidtBörker