Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 655/81
Datum
25.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs ein und rügten u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags sowie die Feststellungen zu Schaden und Verbotsirrtum. Der BGH fand keine Rechtsfehler, insbesondere sei der Beweisantrag entweder unerheblich oder der Zeuge unerreichbar (§244 Abs.3 StPO). Schaden durch Verlust konkreter Absatz- und Gewinnerwartungen (Expektanz) wurde zu Recht festgestellt; auch der Verbotsirrtum wurde zu Recht verneint. Die Revisionen wurden verworfen und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht zu beanstanden, wenn die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind; ist ein Zeuge unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, rechtfertigt dies die Nichtvernehmung.

2

Schaden im Sinne des Betrugs kann den Verlust einer konkreten Absatz- und Gewinnerwartung (Expektanz) umfassen, insbesondere bei langfristigen Marktverhältnissen und unelastischer Nachfrage.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung sachlicher Feststellungen ist auf die Aufdeckung von Rechtsfehlern oder evident fehlerhaften Feststellungen beschränkt; gegen tatsächliche Feststellungen ist die Revision unbehelflich, wenn nicht deren Fehlhaftigkeit nachgewiesen wird.

4

Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, Unrecht zu tun; das Bewusstsein dieser Möglichkeit genügt zur Verneinung eines rechtfertigenden Verbotsirrtums.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. April 1981

Rubrum

5 StR 655/81

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen 1. Werner Gerhard G. ██████, geboren ██████████████ 1943 in ██████, 2. Dierk ██████ aus ████, geboren am ██████ 1944 in ████, 3. Joachim ██████████ aus ████, dort geboren am ██████ 1944, wegen fortgesetzten Betruges.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████, █████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 1981 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████, █████ und ███████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Schaden mehrerer Arzneimittelhersteller zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

Die Beschwerdeführer rügen in gleichlautenden Ausführungen die Ablehnung eines Beweisantrages, einen niederländischen Kaufmann darüber zu vernehmen, dass dessen Firma die fraglichen Medikamente aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland hätte importieren können, und zwar zu erheblich niedrigeren Preisen als den üblichen Großhandelspreisen im Inland und auch in gleichen Mengen an die in der Anklage genannten Großhändler. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hilfsbegründung der Strafkammer, der Zeuge sei unerreichbar im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, ist rechtlich ebenfalls unangreifbar.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden

hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten bei Anbahnung der jeweiligen Kaufgeschäfte die Vertreter der Hersteller darüber getäuscht haben, dass die Ware nicht aus der Bundesrepublik in Länder des Comecon exportiert, sondern zu niedrigeren als den gewöhnlichen Fabrikabgabepreisen im Inland abgesetzt werden sollte. Nur im Falle der Firma █████ konnte es nicht feststellen, ob deren Vertreter möglicherweise die Täuschungsmanöver der Angeklagten durchschaut und dennoch die bestellten Arzneimittel geliefert haben, so dass der Tatrichter bei diesem Teilakt nur Versuch angenommen hat.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Schaden der Hersteller in dem Verlust einer konkreten Absatz- und Gewinnerwartung (Expektanz) gesehen. Das Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Arzneimittelmarkt in seiner Gesamtheit unelastisch sei; Veränderungen vollzögen sich, wie es im Einzelnen ausführt, nur langsam. Die Angriffe, die die Revisionen von █████ und ███████ dagegen erheben, dringen nicht durch. Sie sind gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gerichtet, ohne aufzeigen zu können, dass diese fehlerhaft getroffen worden seien. Die Revisionen übersehen bei ihren Einwänden, dass die Folgerungen, die der Tatrichter aus bestimmten Umständen zieht, nur möglich sein müssen; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 63).

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. September 1980 – 5 StR 188/80 – in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt hat, kommt es bei einer solchen Sachlage, bei der das geschädigte Vermögen in einer langfristigen konkreten Erwerbsaussicht besteht, nicht auf die Frage an, ob diese Erwerbsaussicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten missbilligt werden könnte. Zudem kam es den Beschwerdeführern gerade darauf an, die bestehenden Marktverhältnisse zum eigenen Vorteil auszunutzen. Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Vorlegung an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWG-Vertrag.

3. Schließlich hat die Strafkammer einen Verbotsirrtum, auf den sich die Angeklagten berufen haben, ohne Rechtsfehler verneint. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sie davon überzeugt war, dass die Angeklagten jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet haben, Unrecht zu tun. Das genügt (BGHSt 4, 1, 4).

4. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel

Zitiert (1)