Revision wegen Mord: Teilaufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 655/76
- Datum
- 14.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mord aus niedrigen Beweggründen liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz aus einer besonders verachtenswerten Gesinnung handelt.
Das Mordmerkmal ‚um eine andere Straftat zu verdecken‘ setzt das tatsächliche Vorliegen einer vorangegangenen oder begleitenden anderen Straftat voraus; ohne eine solche Tat ist dieses Merkmal nicht erfüllt.
Das Wegfallen eines einzelnen Mordmerkmals berührt nicht zwingend den Schuldspruch, kann aber den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen so wesentlich betreffen, dass Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich sind.
Ist die Tötung von Anfang an mit Tötungsvorsatz geführt und liegt keine vorausgegangene Körperverletzung oder sonstige andere Straftat vor, ist von einer einheitlichen vollendeten Tötungstat auszugehen und nicht von einer Tötung zur Verdeckung einer vorhergehenden Tat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 20. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann Wolfgang K████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1947 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 1976 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 20. Mai 1976 im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei hat sich folgendes ergeben:
Das Schwurgericht hat mit Recht Mord aus niedrigen Beweggründen bejaht. Dass es das Mordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dieser hat aber entgegen der Annahme des Schwurgerichts nicht auch gehandelt, um eine andere Straftat zu verdecken. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vorsätzliche Tötung dieses Merkmal auch dann erfüllt, wenn jene andere Straftat zu der Tötung im Verhältnis der Tateinheit steht (BGH LM § 211 StGB Nr. 10; BGHSt 7, 325, 327; BGH Urteil vom 7. November 1973 – 3 StR 200/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 366). So kann es u. a. sein, wenn das Tatgeschehen zunächst als Körperverletzung oder als fehlgeschlagener Totschlagsversuch beginnt und der Täter alsdann sein Opfer (auch) in der Absicht tötet, die vorangegangene andere Straftat (die mit der nachfolgenden Tötung eine natürliche Handlungseinheit bilden kann) zu verdecken. Hier fehlt es jedoch an einer anderen Straftat. Der Angeklagte führte mit seiner geschiedenen Frau einverständlich den Geschlechtsverkehr aus. Dabei geriet er über ihre sinngemäße Äußerung *„Du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich hierbei noch etwas empfinde“* in Wut. Er würgte darauf die Frau von Anfang an mit Tötungsvorsatz und aus niedrigen Beweggründen und hörte damit erst auf, als sie tot war. Dabei ließ er ihren Hals nicht einmal für einen Augenblick los, als beide infolge der Gegenwehr des Opfers von der Couch fielen. Jedoch handelte er von nun an auch in dem Bestreben, die Entdeckung der Tat zu verhindern. Bei dieser Sachlage kann weder von einer vorangegangenen Körperverletzung noch von einem fehlgeschlagenen Tötungsversuch noch von einer sonstigen anderen Straftat die Rede sein. Der Angeklagte hat vielmehr nur eine Tat – einen vollendeten Mord – begangen.
Der Wegfall des Mordmerkmals *„um eine andere Straftat zu verdecken“* lässt den in der Urteilsformel enthaltenen Schuldspruch wegen Mordes unberührt. Er nötigt aber dazu, den Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben.
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