Aufhebung von Abführungsbescheid bei nachträglicher Rückerstattung des Mehrerlöses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 655/54
- Datum
- 12.05.1955
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abführung des Mehrerlöses nach § 49 WiStG darf nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene den Mehrerlös aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat.
Bei gerichtlicher Entscheidung nach § 55 OWiG ist die für die Entscheidung maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen; die Entscheidung darf auch Zahlungsvorgänge nach Erlass des Verwaltungsbescheids berücksichtigen.
Verwaltungsbehörde und das nach § 55 OWiG entscheidende Amtsgericht sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Rückerstattung stattgefunden hat und ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung besteht; können sie dies bejahen, ist die Abführung an das Land ausgeschlossen.
§ 50 Abs. 2 WiStG ermöglicht dem Betroffenen, die Vollstreckung durch Vorlage einer zivilrechtlichen rechtskräftigen Feststellung der Rückerstattungspflicht zu verhindern; diese Regelung entbindet die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht jedoch nicht von der Pflicht zur eigenen Prüfung, wenn die Rückerstattung bereits erfolgt ist.
Rubrum
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen die ██ ██ in ███ ██ █████████ wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Preisrechts
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955 auf Vorlage des Kammergerichts in Berlin nach Anhörung des Oberbundesanwalts
Tenor
Das nach § 55 OWiG entscheidende Amtsgericht muss einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, durch den diese gemäß § 49 WiStG 1952 (§ 8 WiStG 1954) die Abführung eines Mehrerlöses an die Landeskasse angeordnet hat, auch dann aufheben, wenn der Betroffene erst nach Erlass des Abführungsbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat durch Bescheid vom 18. Mai 1953 gegen den Betroffenen gemäß den §§ 18, 49, 51, 52 WiStG 1952 die Abführung eines Mehrerlöses an das Land Berlin angeordnet. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht den Abführungsbescheid aufgehoben, weil der Betroffene inzwischen den Mehrerlös dem Berechtigten zurückerstattet hat. Das Kammergericht beabsichtigt, die von der Verwaltungsbehörde erhobene Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die nach dem Erlass des Abführungsbescheides erfolgte Rückerstattung zu Recht berücksichtigt habe. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluss des OLG Celle vom 30. Dezember 1953 – Ws (B) 63/53 (Nds. Rpfl. 1954, 31) gehindert, in dem die Rechtsansicht vertreten wird, dass für die Berücksichtigung einer Rückerstattung des Mehrerlöses Stichtag der Tag des Erlasses des Abführungsbescheides sei.
Das Kammergericht hat aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof gemäß den §§ 56 Abs. 5 OWiG, 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
„Muss das nach § 55 OWiG entscheidende Amtsgericht die Anordnung, den Mehrerlös an die Landeskasse abzuführen, aufheben (§ 49 WiStG 1949/52, § 8 WiStG 1954), wenn der Betroffene erst nach Erlass des Bußgeldbescheides den Mehrerlös auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten abgeführt hat?“
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die vorgelegte Rechtsfrage wird bejaht.
Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Abführungsanordnung ergeben sich aus § 49 WiStG 1952 (§ 8 WiStG 1954). Er bestimmt, dass die Abführung des Mehrerlöses an das Land anzuordnen ist, soweit der Betroffene ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung an den Geschädigten zurückerstattet hat. Ist das geschehen, so darf die Abführung des Mehrerlöses nicht angeordnet werden.
Hieraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde und, falls der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine Rückerstattung an den Geschädigten erfolgt ist und, falls das zutrifft, ob eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand. Das verkennt auch das OLG Celle nicht. Es meint aber, dass die Prüfungspflicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen die Rückerstattung bereits vor dem Erlass des Abführungsbescheides stattgefunden hat. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 55 Abs. 2 OWiG gelten für das Verfahren vor dem Amtsgericht sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Beschwerdeverfahren. Es ist aber anerkanntes Recht, dass in diesem Verfahren für die Entscheidung des Gerichts die Sachlage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Entscheidung des Amtsgerichts über den Abführungsbescheid. Es hat die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass es auch eine erst nach dem Erlass des Abführungsbescheides erfolgte Rückerstattung berücksichtigen darf und muss.
Nur dann, wenn so verfahren wird, kann der Zweck des Gesetzes erreicht werden, das offensichtlich darauf abzielt, Doppelzahlungen zu vermeiden. Diese Absicht des Gesetzes ergibt sich klar aus § 50 Abs. 2 WiStG 1952 (§ 9 Abs. 2 WiStG 1954), das es dem Betroffenen ermöglicht, sogar noch im Vollstreckungsverfahren, und zwar schon vor erfolgter Rückerstattung zu verhindern, dass der Abführungsbescheid zugunsten der Landeskasse vollstreckt wird. Erforderlich und genügend ist hierfür, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird, in welcher der Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Betroffenen festgestellt ist. Dem entspricht es, dass das Amtsgericht im Entscheidungsverfahren auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung bereits geschehene Rückerstattung in jedem Falle berücksichtigen muss, also auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass des Abführungsbescheides zurückerstattet hat.
Was das OLG Celle demgegenüber geltend macht, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass der Betroffene es weitgehend in der Hand hat, durch Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht zur Prüfung einer oft „unklaren und schwer überprüfbaren“ Rechtslage zu zwingen. Das liegt aber in den Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös dem Geschädigten erst nach dem Erlass des Abführungsbescheides erstattet, nicht anders als bei einer bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgten Rückerstattung.
Dem OLG Celle kann auch nicht zugegeben werden, dass es nach § 50 WiStG 1952 (§ 9 WiStG 1954) schlechthin in das Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts gestellt sei, ob sie sich der Aufgabe einer solchen Prüfung unterziehen oder diese dem Zivilrechtswege überlassen wollen. § 50 Abs. 1 WiStG 1952 (§ 9 Abs. 1 WiStG 1954) bestimmt, dass auf Antrag des Geschädigten statt der Abführung des Mehrerlöses an das Land die Rückerstattung an ihn angeordnet werden kann, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Betroffenen als begründet erachtet wird. Ob eine solche Anordnung ergeht, ist, wie das Wort „kann“ ergibt, allerdings dem Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts überlassen. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen der Betroffene den Mehrerlös noch nicht an den Geschädigten zurückerstattet hat und dieser durch einen entsprechenden Antrag zu erkennen gibt, dass er Rückforderung begehrt. Auf die Fälle bereits erfolgter Rückerstattung kann die Vorschrift nicht bezogen werden.
Abs. 1 findet seine natürliche Ergänzung in Abs. 2. Wird nämlich trotz des erwähnten Antrages des Geschädigten oder, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist, die Abführung des Mehrerlöses an das Land angeordnet und damit die Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung an den Geschädigten besteht, dem Zivilrechtswege überlassen, so kann der Betroffene, wie bereits erwähnt, falls im Zivilrechtswege rechtskräftig seine Verpflichtung zur Rückerstattung an den Geschädigten festgestellt worden ist, durch Vorlegung dieser Entscheidung verhindern, dass der Abführungsbescheid zugunsten der Landeskasse vollstreckt wird (§§ 50 Abs. 2 WiStG 1952, 9 Abs. 2 WiStG 1954). Aus diesem Grunde kann es für die Fälle noch nicht geschehener Rückerstattung dem Ermessen der Verwaltungsbehörde und des Amtsgerichts überlassen bleiben, ob sie die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung zur Rückerstattung selbst prüfen oder ob sie diese Prüfung dem Zivilrechtswege überlassen wollen.
In den Fällen, in denen der Betroffene den Mehrerlös – sei es vor dem Erlass des Abführungsbescheides, sei es nach diesem Zeitpunkt – schon an den Geschädigten zurückerstattet hat, liegt es wesentlich anders. Eine Entscheidung eines Zivilgerichts, die den Rückerstattungsanspruch des Geschädigten feststellt, kann nach erfolgter Rückerstattung in der Regel nicht mehr ergehen, sofern nicht – was die Ausnahme sein wird – der Betroffene nachträglich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Rückerstattung geltend macht und aus diesem Grunde auf Rückzahlung klagt. Hat der Betroffene den Mehrerlös an den Geschädigten bereits zurückerstattet, so muss eine Zahlungsklage des Geschädigten abgewiesen werden. Sie ist nunmehr unbegründet, weil der Anspruch auf Rückerstattung durch Erfüllung untergegangen ist. Für eine Feststellungsklage fehlt es – abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall – an den Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich an einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Die vom OLG Celle vertretene Rechtsansicht würde daher zur Folge haben, dass der Betroffene, um sich die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 50 Abs. 2 WiStG 1952 (§ 9 Abs. 2 WiStG 1954) zu erhalten, von einer Rückzahlung an den Geschädigten zunächst absehen müsste. Es müsste in diesen Fällen zuvor ein Zivilrechtsstreit über einen Anspruch durchgeführt werden, über dessen Bestehen sich beide Streitparteien einig sind und den eine von ihnen, nämlich der Schuldner, auch erfüllen will und kann. Dass das nicht rechtens ist, liegt auf der Hand.
Hieraus folgt, dass das Amtsgericht in allen Fällen, in denen der Betroffene – sei es vor Erlass des Abführungsbescheides, sei es nach diesem Zeitpunkt – den Mehrerlös an den Geschädigten zurückerstattet hat, die Entscheidung darüber, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Rückerstattung bestand, nicht dem Zivilrechtswege überlassen darf. Die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht müssen diese Frage selbst prüfen. Falls sie sie bejahen, darf eine Abführung des Mehrerlöses an das Land nicht angeordnet werden. Ein bereits ergangener Abführungsbescheid muss aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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