BGH: Anwendung des § 343 StGB bei Misshandlungen während einer 'Untersuchung'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 655/52
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Untersuchung" im Sinne des § 343 StGB umfasst nicht nur die Ermittlung strafbarer Handlungen, sondern kann auch die Feststellung von Voraussetzungen staatspolizeilicher Maßnahmen zum Gegenstand haben.
Die Rechtskraft eines früheren Urteils erstreckt sich nicht auf die rechtliche Würdigung eines sachlich fremden Verfahrens; die Verweisung auf ein anderes rechtskräftiges Urteil ersetzt nicht die Nachprüfung der Normanwendbarkeit im vorliegenden Fall.
Zur Teilnahme (Mittäterschaft) oder Beihilfe an einer Nötigung im Amt ist keine eigene Befehlsgewalt erforderlich; bewusstes Duldungshandeln oder durch Hinzusehen Bestärken der Täter kann tatbestandliche Beteiligung begründen.
Spezialtatbestände wie § 343 StGB treten gegenüber früheren allgemeineren Vorschriften (z. B. früherer § 339 StGB) als lex specialis hervor und sind vorrangig anzuwenden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 3. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossermeister Josef ████ ██ aus ████ ██, geboren am █████ 1892 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 3. April 1952, soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten ██ █████ wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind. Von der weitergehenden Anklage hat es ihn freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die rechtliche Würdigung des Falles ███, in dem der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht gegen die Freisprechung des Angeklagten von den übrigen Anklagepunkten. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der „Ergänzung zur Revisionsrechtfertigung“ vom 25. Juni 1952. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Kreisleiter und Politische Beauftragte █████ vernahm in der Nacht vom 6. zum 7. Juli 1933 den jetzigen Zeugen █████ über Waffenverstecke, schwarze Listen und verbotene Zeitungen. Dabei wurde Heise von mehreren SS-Hilfspolizisten mit Gummiknüppeln und anderen Schlagwerkzeugen misshandelt. Der Angeklagte, damals Hilfswachtmeister im Strafgefängnis Wolfenbüttel und SS-Sturmführer, stand billigend dabei.
Das angefochtene Urteil führt aus, ██ sei zwar Beamter, aber nicht Untersuchungsführer im Sinne des § 343 StGB gewesen, „wie in dem gegen ihn ergangenen Urteil (1 Ks 20/50) bereits rechtskräftig festgestellt“ sei. Diese Begründung reicht nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 343 StGB auszuschließen. Die Verweisung auf das gegen ██ ergangene Urteil ist nicht zulässig. Die Rechtskraft jenes Urteils erstreckt sich nicht auf das vorliegende Verfahren.
Offensichtlich hat das Schwurgericht verkannt, dass eine „Untersuchung“ im Sinne des § 343 StGB nicht auf die Ermittlung von strafbaren Handlungen gerichtet zu sein braucht, sondern auch die Voraussetzungen für die Anordnung staatspolizeilicher Maßnahmen (Beschlagnahme von Waffen, Listen und Zeitungen) zum Gegenstand haben kann (BGHSt 2, 149). Es wird näher aufzuklären sein, ob Lehmann als „Kreisleiter und Politischer Beauftragter“ Beamter im Sinne des § 359 StGB war und in dem erörterten Sinne eine Untersuchung gegen Heise führte. Wenn er den Zeugen dabei Misshandlungen aussetzte, um Angaben von ihm zu erzwingen, so verstieß er gegen § 343 StGB. Dazu kann der Angeklagte Beihilfe geleistet haben.
Eine Bestrafung wegen Teilnahme an einer Nötigung im Amt kommt dagegen nicht in Betracht. § 343 StGB geht dem früheren § 339 StGB als Sondergesetz vor.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Sie trägt vor, dass die Vernehmungen sich in ganz derselben Weise abgespielt hätten, wenn er nicht zugegen gewesen wäre. Damit wird der Begriff der Kausalität verkannt. Das Urteil stellt fest, dass die schlagenden SS-Männer in dem Angeklagten ihren Vorgesetzten sahen, und dass sein Schweigen sie in ihrem Willen zur Misshandlung der Opfer bestärkt hat. Weiterhin stellt das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte dies wusste und wollte. Die Annahme der Mittäterschaft setzt eine eigentliche Befehlsgewalt in keinem Falle voraus.
Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |