Aufhebung wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§244 Abs.3 StPO) bei Kindesglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 65/55
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur zulässig, wenn das Gericht die behauptete Tatsache in ihrem ganzen Umfang ohne weitere Ermittlung als wahr unterstellen kann.
Ob Beobachtungen kindlicher Sexualhandlungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin begründen, hängt von den konkreten Einzelheiten (Art der Handlungen, Verhalten der Kinder) ab und kann nicht generell unterstellt werden.
Ergibt die versäumte Vernehmung eines Zeugen Umstände, die das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens und damit die Beurteilung der Glaubwürdigkeit beeinflussen könnten, begründet die Ablehnung des Beweisantrags einen verfahrensrechtlichen Revisionsgrund.
Bestehen plausible Anknüpfungspunkte, dass ein Hilfsbeweisantrag entscheidungserhebliche Tatsachen zu Tage fördern kann, hat das Gericht den Zeugen zu vernehmen und den Beweis nicht allein durch Unterstellung zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 19. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern Friedrich █████████ aus ██, Kreis Grafschaft ████, dort geboren am ████████ 1876, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 19. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils nahm der im Jahre 1876 geborene Angeklagte in den Jahren 1952 und 1953 mit der am ██████ 1942 geborenen Edeltraud ████, die mit ihren Eltern und Geschwistern in seinem Bauernhaus wohnte, in mindestens 5 Fällen unzüchtige Handlungen vor. Das geschah in der Weise, dass er das Kind auf den Rücken legte, ihm die Hose herabzog, seine eigene Hose herunterzog, sich auf das Kind legte, seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Kindes steckte und so lange beischlafähnliche Bewegungen machte, bis es bei ihm „zum Erguß des Samens oder einer samenähnlichen Flüssigkeit“ kam. Diese Handlungen nahm er mit dem Kind insgesamt mindestens fünfmal vor, und zwar je einmal auf dem Strohboden, in der Schweinewaage, im Schweinestall, im Garten hinter einem Strauch und im Flur des Hauses. Der letzte Vorfall im Flur ereignete sich am 5. Juni ██████ zwischen 15 und 16 Uhr. Er wurde von Natalie, der Mutter des Kindes, teilweise beobachtet.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der Jugendkammer als glaubhaft erachteten Aussagen des Kindes und seiner Mutter.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel u. a. darin, dass die Jugendkammer einem Hilfsbeweisantrage des Verteidigers auf Vernehmung eines Zeugen ██ nicht stattgegeben habe.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Zeugen Siegfried ███ darüber zu hören, dass er ihren am █████████████ geborenen Edeltrauds ██ Bruder Artur ██ und Heinz P. im Frühjahr 1953 im Gehegepark bei unzüchtigen Handlungen beobachtet habe. Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
„Diese behauptete Tatsache kann so behandelt werden, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 StPO). Aus solchen Handlungen von Kindern ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts, die mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen übereinstimmt, aber noch nicht, dass Edeltraud geschlechtliche Phantasie besitzt, sexuell doch irgendwie aufgeklärt ist und zur Erfindung geschlechtsbezogener Vorgänge neigt. Jener Umstand bezeugt auch nicht, dass die Mutter die Anklagevorgänge dem Kind eingeredet hat, spricht nicht gegen die Wahrheit der Aussagen der Edeltraud und räumt die Beobachtungen der Zeugin a) der Mutter nicht aus.“
Diese Behandlung des Hilfsbeweisantrages gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.
Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag – das gilt auch für einen Hilfsbeweisantrag – zwar abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so behandelt werden kann, als ob sie wahr wäre. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit dieser Begründung ist aber nur zulässig, wenn das Gericht die behauptete Tatsache ihrem ganzen Umfange nach als wahr unterstellen kann und auch unterstellt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Ob Vorgänge der hier unter Beweis gestellten Art geeignet sind, Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Kindes zu begründen, hängt weitgehend von den Einzelheiten, insbesondere von der Art der vorgenommenen unzüchtigen Handlungen und dem dabei gezeigten Verhalten der Kinder ab.
Diese Einzelheiten können zwar so sein, dass die Vorgänge Schlüsse auf das Vorhandensein geschlechtlicher Phantasie, sexueller Aufgeklärtheit, einer Neigung zur Erfindung geschlechtsbezogener Vorgänge oder anderer die Glaubwürdigkeit in Zweifel stellender Umstände nicht rechtfertigen. Sie können aber auch derart sein, dass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Kinder Anlass besteht. In diesem Sinne war der hier in Rede stehende Antrag offensichtlich gemeint. Die Wahrunterstellung des Urteils erschöpft ihn nicht. Sie betrifft nur die erste der beiden möglichen Fallgruppen, nicht aber die zweite, auf die der Verteidiger mit seinem Antrag gerade abzielte. Dass die Jugendkammer den Antrag abgelehnt hat, bedeutet demnach einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Dass das Urteil auf der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Hieran ändert auch nichts, dass es im Urteil heißt, die oben erwähnte Auffassung der Jugendkammer über die Bedeutung des unter Beweis gestellten Vorgangs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Edeltraud ██ stimme „mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen“ überein. Dem steht entgegen, dass die bisher nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen █████████ ██ die Einzelheiten des unter Beweis gestellten Vorgangs sehr wohl Umstände ergeben kann, die den Sachverständigen möglicherweise zu einer von seinem bisherigen Gutachten abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit veranlassen, d. h. ein anderes Ergebnis des Gutachtens zur Folge haben.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |