Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/54
Datum
26.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Die Revision in der Hauptsache wird verworfen; das Revisionsgericht verweist die Sache jedoch zurück, damit das Landgericht prüft, ob nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist. Das Urteil enthielt keine Ausführungen, warum Bewährung ausgeschlossen sein sollte. Eine formelle Verfahrensrüge war nicht ausreichend erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Urteil muss erkennbar machen, dass diese Vorschrift geprüft und gegebenenfalls abgelehnt wurde.

2

Erweist sich der Verurteilte als nicht einschlägig vorbestraft und wird nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, ist die Möglichkeit einer Bewährungsentscheidung ernsthaft in Betracht zu ziehen und gesondert zu erörtern.

3

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt eine ausdrückliche Begründung nur dann, wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Strafaussetzung gestellt worden ist; dies enthebt das Gericht jedoch nicht von der materiellen Pflicht, § 23 StGB zu berücksichtigen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

4

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die formellen Anforderungen erfüllen; unspezifische Angriffe auf Feststellungen oder am Streitgegenstand vorbeigehende Einwendungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Walter ██ aus ██████, dort geboren am ████ ████, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. November 1953 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist. Weiterhin ist über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. In der Hauptsache ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. II Satz 2 StPO erhoben worden. Der Antrag des Beschwerdeführers zur Sachrüge wendet sich überwiegend gegen die Feststellungen als solche oder geht an diesen vorbei. Insbesondere übersieht die Revision, dass im Urteil ausdrücklich der Wertunterschied zwischen der Restforderung der Darlehensgeberin und dem Wert des Wagens hervorgehoben wird (UA 4).

Die Sache musste jedoch zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Das angefochtene Urteil ist am 9. November 1953, also nach Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, erlassen. Es enthält keine Ausführungen darüber, warum dem Angeklagten eine solche Strafaussetzung nicht bewilligt ist.

Zwar verlangt § 267 Abs. III StPO bei Nichtanwendung des § 23 StGB eine ausdrückliche Begründung nur, wenn ein Antrag auf Strafaussetzung in der Hauptverhandlung gestellt war. Das ist hier nicht geschehen, die Verletzung des § 267 Abs. III StPO ist auch nicht gerügt.

Indessen ist es auch ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn § 23 StGB nicht angewandt wird, obwohl dessen Voraussetzungen vorlagen. Da der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte nur zu der gesetzlichen Mindeststrafe verurteilt worden ist, kann die Möglichkeit, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung am Platze sein könnte, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Wenn das Urteil sich über diesen Punkt nicht äußert, lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer diese Bestimmung, die zur Zeit des Urteilserlasses erst verhältnismäßig kurze Zeit in Kraft war, übersehen hat.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtDr. Borker