Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Ablehnung von Beweisanträgen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 65/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechens (§175a Nr.3 StGB) und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH hob das Urteil auf, weil mehrere Beweisanträge ohne genügende Begründung abgelehnt wurden und das Gericht den Verteidiger nicht zur Erläuterung aufgefordert hatte. Weiter bestehen Zweifel an der Feststellung der Freiwilligkeit des Opfers. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 245 StPO gilt nur für vorgeladene und tatsächlich erschienene Zeugen.

2

Bleibt der Umfang oder der Inhalt eines vorab gestellten Beweisantrags unklar, hat das Gericht den Verteidiger zur Erläuterung aufzufordern; eine bloße Zurückweisung mangels Begründung ist unzulässig.

3

Beweisanträge, die das Vorliegen früherer gleichgeschlechtlicher Beziehungen des Opfers zum Gegenstand haben, können für die Würdigung der Frage der Freiwilligkeit und damit für die Tatbestandsverwirklichung nach §175a Nr.3 StGB von Bedeutung sein.

4

Nicht geklärte tatsächliche Zweifel dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Schriftsteller Richard-Berengar S. ██████ aus █████, dort geboren am ███████ 1894, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als ███████████ ████████, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Erster ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in der Zeit vom 20. November 1949 bis zum Juli 1951 durchschnittlich mehrere Male im Monat mit dem Minderjährigen Horst G. (geb. █████), den er seit 1945 kannte, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge greift durch.

I.

1.) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung u. a. beantragt, den Autoschlosser J. D. zu laden und darüber zu vernehmen, dass er mit G. früher gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Die Vorsitzende verfügte daraufhin, dass J. D. als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen werden sollte. Er ist zu dieser jedoch nicht erschienen. Der Verteidiger erklärte hierauf, er halte diesen Zeugen „nicht für unerheblich“ und beantrage dessen Vernehmung. Hierauf erging folgender Beschluss:

„Der Beweisantrag des Angeklagten wird abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Urteilsfindung selbst weder unmittelbar noch mittelbar von Bedeutung sind; nach dem Vortrag des Verteidigers sollen die Bekundungen dieser drei Zeugen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ erschüttern. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung erscheint die Aussage des Zeugen G. mangels ausreichender Glaubwürdigkeit als Urteilsgrundlage nicht geeignet.“

Die Revision macht geltend, hierdurch sei § 245 StPO verletzt. Das ist nicht richtig. § 245 StPO bezieht sich nur auf vorgeladene und auch erschienene Zeugen. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass der Beweisantrag mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt worden ist. Zwar ergibt sich der Inhalt des Antrages nicht aus der Sitzungsniederschrift; insoweit kann jedoch zur Ergänzung der vor der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers herangezogen werden. Jedenfalls hatte das Gericht, wenn über den Umfang der vom Verteidiger gewünschten Beweisaufnahme Zweifel bestanden haben sollten, den Verteidiger veranlassen müssen, seinen Antrag zu erläutern. Anderenfalls konnte er von dem Inhalt seines vorher schriftlich zu den Akten gebrachten Antrages ausgehen. Dieser bezog sich aber entgegen der Auffassung des Ablehnungsbeschlusses nicht auf die Glaubwürdigkeit des ████, sondern darauf, dass dieser schon vor den Handlungen des Angeklagten mit J. D. gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten hatte, also gleichgeschlechtlich veranlagt und nicht mehr unbescholten gewesen sei. Dies war eine für die Bewertung der Tat des Angeklagten erhebliche Behauptung. Zwar braucht nach § 175a Nr. 3 StGB das Opfer nicht unbescholten zu sein; doch kann daraus, dass der Jugendliche selbst gleichgeschlechtlich veranlagt ist und sittlich bereits vorher verdorben war, unter Umständen geschlossen werden, dass er von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist, es also bei ihm keiner Verführung bedurft hat (RGSt 70, 199 f.).

2.) Als zweiter Zeuge ist in der Hauptverhandlung der Autoschlosser Alfred ███ vernommen worden, der in der Sitzungsniederschrift auch unter seinem richtigen Namen als erschienen und vernommen aufgeführt ist. Später ist dann in der Niederschrift noch vermerkt, dass der Zeuge H. [REDACTED] beeidigt worden ist. Bei der Wiedergabe der Angaben zur Person heißt es jedoch, dass sich ein ins Auge fallender Schreibfehler in die Niederschrift eingeschlichen habe: Der Zeuge ████████ habe gesagt, er heiße Alfred „G.“.

Die Revision behauptet nun, dass hiernach ein Zeuge Alfred G. vernommen, aber entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden sei. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung den Kaufmann B. [REDACTED] als Zeugen dafür benannt, dass dieser mit Horst G. längere Zeit gleichgeschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. ███ ist in der Hauptverhandlung nach Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO vernommen und vereidigt worden. In den Urteilsgründen ist über die Aussagen des ███ nichts erwähnt. Selbst wenn dieser zu G. verbotene Beziehungen unterhalten haben sollte, so würde eine Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nicht vorliegen. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO liegt daher nicht vor.

4.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen S. [REDACTED] zu vernehmen, „der bekunden kann, dass das Jugendamt zu diesem Zeugen gesagt habe, dass er im Jahre 1950 gleichgeschlechtliche Beziehungen mit G. gehabt habe“.

Auch dieser Beweisantrag ist mit demselben Grunde abgelehnt worden wie derjenige auf Vernehmung des J. D. (vgl. zu 1). Anscheinend sollte auch durch diesen allerdings unklaren Antrag nicht nur die Glaubwürdigkeit des ██ in Zweifel gezogen, sondern gleichgeschlechtliche Beziehungen des █████ zu anderen Männern bewiesen werden. Da dieses, wie schon unter 1) ausgeführt worden ist, für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, hatte das Gericht die Pflicht gehabt, den Angeklagten aufzufordern, seinen Antrag zu verdeutlichen.

Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die unter 1) und 4) aufgezeigten Mängel zur Aufhebung des Urteils zwingen.

II.

Zur Sachrüge ist zu bemerken:

1.) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Merkmal der Verführung nur für den ersten Teilakt am 20. November 1949 festgestellt hat. Denn nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer liegt eine fortgesetzte Tat vor.

2.) Jedoch ist das Urteil auch hinsichtlich der ersten Einzeltat bezüglich der Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nicht frei von rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass G. die Unzucht „an sich nicht wollte“. Insbesondere weist die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht auf folgendes hin: Die Strafkammer hat nach der Feststellung, nichts rechtfertige die Annahme, G. sei bereit gewesen, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben oder sich hierzu missbrauchen zu lassen, ausgeführt:

„Ohne die Feststellung weiterer eindeutiger Umstände lässt sich jedenfalls nicht die Behauptung des Angeklagten rechtfertigen, der Zeuge sei zu homosexuellen Handlungen ohne Beeinflussung seines Willens bereit gewesen.“

Hieraus ergibt sich mindestens der Verdacht, das Landgericht habe einen nicht geklärten Sachverhalt zu Ungunsten des Angeklagten verwendet und damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind.

SchmidtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmitt