Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: unzulässige Mehrfachvertretung (§ 146 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 654/78
Datum
07.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein; der BGH verwirft die Revision als unzulässig. Ihr Verteidiger hatte zuvor einen Mitangeklagten in derselben Sache vertreten, was §146 StPO auch bei nacheinander erfolgter Vertretung verbietet. Deshalb sind Einlegung und Begründung der Revision unwirksam. Die Beschwerdeführerin kann binnen einer Woche Wiedereinsetzung beantragen; die Frist für erneute Revision beginnt mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 146 StPO verbietet die Verteidigung mehrerer Beschuldigter in derselben Sache durch denselben Verteidiger auch dann, wenn die Vertretung nacheinander erfolgt.

2

Ein von einem unzulässig bestellten oder zugelassenen Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel ist unwirksam; Einlegung und Begründung sind daher nichtig und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

3

Hat die Partei wegen der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels einen Fristverlust erlitten, kann sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Frist für die erneute Einlegung und Begründung beginnt erst mit Zustellung des die Wiedereinsetzung anordnenden Beschlusses.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der Partei aufzuerlegen, deren Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 3. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Ursula ███ geborene ████ aus ████, geboren am ███████████ 1942 in ██████ – Sachbezeichnung: Franz-Josef N. u. a. – wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. November 1978

Tenor

Die Revision der Angeklagten Ursula ██ gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. März 1978 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die von Rechtsanwalt Sch. eingelegte und von seinem Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt ███████ begründete Revision ist unzulässig. Der Mitangeklagte Franz Josef N. ist in diesem Verfahren wegen des Verdachts der gleichen Straftat verfolgt worden. Rechtsanwalt Sch. hat ihn vom 12. Januar bis 23. März 1977 verteidigt. Dann hat er die Verteidigung der Beschwerdeführerin übernommen. Das verstößt gegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27, 148; 27, 154).

Rechtsanwalt Sch. ist deshalb als Verteidiger zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind unwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 26, 367).

Die Beschwerdeführerin kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur beim Landgericht Verden schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Einer erneuten Zustellung des Urteils bedarf es nicht, weil dieses am 11. August 1978 der Beschwerdeführerin selbst wirksam zugestellt worden ist.

Die Frist für die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung beginnt erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung anordnenden Beschlusses.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte