Revision wegen fehlerhafter Würdigung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 654/59
- Datum
- 09.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erinnerungsvermögen und planmäßiges Handeln schließen nicht aus, dass Alkohol das Hemmungsvermögen aufgehoben oder erheblich vermindert hat.
Die Nichtanwendung von § 51 Abs. 1, 2 StGB setzt eine substantiiert begründete Feststellung voraus, dass der Alkoholeinfluss nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat.
Das Tatgericht muss bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung die Beweiswürdigung hinreichend darlegen und rechtlich tragfähig begründen.
Erhebliche Rechtsfehler in der Würdigung der Schuldfähigkeit rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Claus-Dieter ██ aus ████, dort geboren ██████████████████, Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt, Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlicher, auf öffentlichem Wege begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ███ ████████ halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB wird nur damit begründet, dass der Angeklagte, der vor der Tat Alkohol genossen hatte, sich auf § 51 StGB nicht berufen, eine „sehr detaillierte“ Schilderung des Tathergangs gegeben und nach einem gut durchdachten Plan gehandelt habe. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum: Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten und die Planmäßigkeit der Tat schließen nicht aus, dass der Alkoholgenuss das Hemmungsvermögen des Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert hatte.
Der Angeklagte war vor der Tat von Mitternacht bis gegen 4 Uhr in einer Gaststätte. Dort gaben der Angeklagte, sein Mitangeklagter ███████ sowie KC und DC abwechselnd Lagen. Außerdem gab ████████████ Lagen Likör aus. Dabei kann der Angeklagte sehr wohl so viel Alkohol zu sich genommen haben, dass sein Hemmungsvermögen aufgehoben oder erheblich vermindert war. Dies gilt umso mehr, als es in den Strafzumessungsgründen des Urteils heißt, der zur Tatzeit 21 Jahre alte, bisher unbestrafte Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss so enthemmt gewesen, dass ihm alle entgegenstehenden sittlichen Regungen, die ihn sonst mit Sicherheit von der Tat abgehalten hätten, unbeachtlich erschienen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |