Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Schuldspruch berichtigt, Strafauspruch aufgehoben und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 6/54
Datum
26.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil wegen schweren Diebstahls. Der BGH berichtigt den Schuldspruch zu „in zwei Fällen“, hält den Schuldspruch selbst für zutreffend, hebt jedoch die Strafaussprechung auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Sicherungsmaßnahmen an das Landgericht zurück. Begründet wird dies mit unzureichender Feststellung zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erkennbaren formalen Versehen in der Urteilsformel ist eine Berichtigung des Schuldspruchs zulässig, wenn der Sachverhalt die Korrektur klar begründet.

2

Ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn aus einem Gebäude oder einer verschlossenen Räumlichkeit durch Einsteigen und Einbrechen gestohlen wird; die richtige Nummer des Tatbestands ist anhand der tatsächlichen Begehungsweise zu bestimmen.

3

Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind die zur Heranziehung kommenden Taten in ihren wesentlichen Einzelheiten und Beweggründen darzustellen; bei jeder Tat muss ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Täter nachgewiesen werden.

4

Ergibt die Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Taten, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann das Gericht die Strafe verschärfen und nach § 42e StGB Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Walther ███ aus Schw[REDACTED], geboren am ████████ ██ in ███████████, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ██████ wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen verurteilt ist, und im Strafaussprach, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben. Mit Ausnahme der Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall werden auch die dem Strafaussprach gegen den Angeklagten ███████ zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wiederholt vorbestrafte Angeklagte stahl am 1. Februar 1953 dem Bauern ███ in ████ und am 25. April 1953 dem Bauern ████████ in ████ größere Mengen an Wurst, Schinken und Speck aus den verschlossenen Räucherkammern, in die er nachts einstieg und einbrach. Er ist „wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus“ verurteilt worden. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht zwei selbständige Handlungen angenommen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt, die seit dem 5. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht und sich eine weitere Begründung vorbehalten. In der Revisionsrechtfertigung wird die Revision „weiter“ damit begründet, es werde die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB gerügt. Revisionseinlegungsschrift und Revisionsrechtfertigung schließen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil auch im Schuldspruch angreift, obwohl sie im einzelnen nur Ausführungen zum Strafaussprach macht.

I. Der Schuldspruch ist auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen (§ 301 StPO).

1.) Das Landgericht hat den § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB angewendet, der den Diebstahl mit falschen Schlüsseln betrifft. In Wahrheit ist der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, denn der Angeklagte hat aus einem Gebäude oder einer verschlossenen Räumlichkeit durch Einsteigen und Einbrechen gestohlen.

2.) Außerdem führt das Landgericht in den Urteilsgründen den § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB an. Beide Diebstähle sind zur Nachtzeit ausgeführt worden. In dem ersten Falle befand sich die Räucherkammer in einem verschlossenen Schuppen, der zum Bauernhof gehörte. Sie lag also innerhalb des zu einem bewohnten Gebäude gehörigen umschlossenen Raumes. Im zweiten Falle war die Bodenluke zugleich Fenster der Räucherkammer. Diese war also ein Teil des Wohnhauses. Der Sachverhalt ergibt auch, dass der Angeklagte sich beide Male in diebischer Absicht eingeschlichen hat.

Gegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. In der Urteilsformel fehlen die Worte „in zwei Fällen“. Der Senat berichtigt dieses Versehen.

II. Der Strafaussprach kann jedoch nicht bestehen bleiben: denn die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt hat, ist rechtlich nicht einwandfrei.

Der Angeklagte wurde nach mehreren Vorstrafen am 12.4.1938 vom Landgericht in Bremen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 5 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er verbüßte die Strafe mindestens teilweise in der Strafanstalt Bremen-Oslebshausen. Von dort wurde er „entweder um die Jahreswende 1941/42 oder 1942/43 in das Konzentrationslager Neuengamme verbracht“ (UA 3). Später wurde er in das Konzentrationslager Sandbostel verlegt. Bei einer Beschießung dieses Lagers im April 1945 wurde er verwundet. Im Mai 1945 wurde er aus dem Lazarett entlassen.

Wegen eines im November 1948 begangenen Rückfalldiebstahls wurde der Angeklagte am 16.9.1949 vom Landgericht in Verden/Aller zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er verbüßte diese Strafe bis zum 4. Mai 1951.

1.) Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vom 12.4.1938 und der Tat vom November 1948 liegen mehr als 5 Jahre (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB). In diese Frist wird jedoch die Zeit nicht eingerechnet, in der der Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßte oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 20a Abs. 3 Satz 3 StGB). Nach dem Urteilsinhalt steht nicht fest, dass der Angeklagte länger als bis gegen das Jahresende 1941 im Zuchthaus war. Es muss davon ausgegangen werden, dass er sich seitdem bis April 1945 in Konzentrationslagern befand. Die Entscheidung, ob bis zu seiner neuen Tat im November 1948 die 5jährige Frist des § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB verstrichen war, hängt also davon ab, ob sie auch in der Zeit lief, als der Angeklagte in den Konzentrationslagern war.

Das Landgericht verneint dies schlechthin mit der Begründung, die Konzentrationslager seien keine Anstalten im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB gewesen, weil die Insassen nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingewiesen und vor allem entlassen worden seien (ebenso OGHSt 1, 35). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, dass eine ordnungsmäßig durch gerichtliche Entscheidung angeordnete Sicherungsverwahrung in der Frist des § 20a Abs. 3 StGB nicht einzurechnen sei, auch wenn die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen worden sei.

Der Senat möchte im Ergebnis der Rechtsmeinung des Landgerichts beipflichten. Er ist jedoch durch die Entscheidung BGHSt 2, 11 gehindert, diese Rechtsauffassung zur Grundlage dieser Entscheidung zu machen. Der Senat brauchte die Rechtsfrage hier nicht dem Großen Senat vorzulegen, weil es für die Entscheidung dieser Sache auf ihre Beantwortung nicht ankommt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss, gleichgültig, ob man die Ansicht des Landgerichts oder die Meinung der Revision für zutreffend hält, aus einem anderen Grunde Erfolg haben. Das Landgericht hat übersehen, dass die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht von der Verwirklichung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB abhängt, weil jedenfalls die formellen Voraussetzungen des Abs. 2 – drei vorsätzliche Taten – vorliegen. Danach kann die Strafe verschärft und unter den weiteren Voraussetzungen des § 42e StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sich aus der Gesamtwürdigung des am 16.9.1949 abgeurteilten Rückfalldiebstahls vom November 1948 und der beiden schweren Rückfalldiebstähle vom 1. Februar und 25. April 1953 ergibt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Um dies zu prüfen, wird es erforderlich sein, auch die frühere Tat auf Grund des rechtskräftigen Urteils in ihren wesentlichen Einzelheiten und Beweggründen festzustellen und im Urteil wiederzugeben. Bei jeder einzelnen Tat, die zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a StGB herangezogen wird, muss ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt. Den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat muss in jedem der drei Fälle, auf die die Gesamtwürdigung sich zu beziehen hat, in rechtlich nachprüfbarer Weise nachgegangen werden. Dabei sind vor allem die jeweiligen äußeren Verhältnisse und inneren Beweggründe zu würdigen, um festzustellen, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht. Das sonstige Vorleben des Täters und seine früheren Bestrafungen kommen ergänzend in Betracht.

Führt die Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so steht es im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts, die Strafe zu schärfen.

Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ist die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Justizobersekretär C___SarstedtSchmitt
SchmidtDr. GeierSiemer