Revision führt zur Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen – Zurückverweisung an Schöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 653/67
- Datum
- 17.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen unauflösliche Widersprüche in den Urteilsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Dass einzelne rechtliche Erwägungen für sich einer Prüfung standhalten, beseitigt nicht einen inneren Widerspruch in den Feststellungen, der die Begründungsgrundlage zerstört.
Ergibt die Revision, dass die Beweiswürdigung nicht miteinander zu vereinbarende Feststellungen enthält, kann das Revisionsgericht nicht selbst verbindlich feststellen und verweist nach § 354 Abs. 3 StPO zurück.
Die Feststellung der inneren Einstellung des Täters (z. B. Vorstellungen über Zustimmung oder Widerstand des Opfers) muss widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, da sie für die Abgrenzung strafrechtlicher Tatbestände von wesentlicher Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 17. Juli 1967
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Landarbeiter Gustav ██ ██ aus ███, Kreis Uelzen, geboren █████████ 1938 in ████, wegen Beleidigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. November 1967 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Uelzen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Begründung, mit der das Landgericht den äußeren und den inneren Tatbestand der Beleidigung bejaht (UA S. 12/13), würde zwar, für sich allein betrachtet, der rechtlichen Prüfung standhalten. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass Elsa ████████ „seinem Vorhaben zumindest ernsthaften inneren Widerstand entgegensetzte“, steht aber in einem unlesbaren Widerspruch zu einer anderen Stelle (UA S. 8), die die Beweiswürdigung zur Frage der Entführung nach § 236 StGB betrifft. Dort bezeichnet es das Landgericht als unwiderlegt, dass der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen „sträube sich aus natürlichem Schamgefühl nur zum Schein“. Die Strafkammer sagt weiter, es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass der Angeklagte gewusst habe, bei diesem Mädchen nicht auf Zustimmung zum Geschlechtsverkehr rechnen zu können; das sei aber nicht mit völliger Sicherheit erwiesen.
Es hätte zwar dieser Erwägungen nicht bedurft, um den Tatbestand der Entführung nach § 236 StGB zu verneinen. Dazu hätten vielmehr die darauf folgenden Ausführungen allein genügt. Das beseitigt aber nicht den Widerspruch in den Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO verweist der Senat die Sache an das örtlich zuständige Schöffengericht zurück.
| Dr. Borker | Sarstedt | Kersting | |||
| Siemer | Herrmann |