Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verwertung polizeilicher Niederschrift: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 653/59
Datum
08.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung seiner polizeilichen Geständnisniederschrift. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht bloße Verdachtsmomente aus der Niederschrift zur Überzeugungsbildung herangezogen hat, ohne diese als erwiesene Tatsachen festzustellen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat lässt offen, ob § 251 Abs. 2 StPO anwendbar sein könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung dürfen nur vom Gericht als erwiesen angenommene Tatsachen herangezogen werden; bloße Verdachtsmomente, die das Gericht selbst nicht überwunden hat, sind unzulässig zu Lasten des Angeklagten zu verwerten.

2

Wenn ein Gericht eine polizeiliche Vernehmungsniederschrift prozessual nicht verwerten darf, darf es den Inhalt der Niederschrift nicht in einer Weise in die Urteilsgründe einbeziehen, die erkennen lässt, dass deren Inhalt dennoch zur Überzeugungsbildung beigetragen hat.

3

Die bloße Unfähigkeit des Angeklagten, in der Hauptverhandlung eine „befriedigende Antwort" auf Vorhalte zu geben, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung auf dessen Täterschaft; aus diesem Unvermögen dürfen nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn konkrete Tatsachen dies rechtfertigen.

4

Die Frage, ob eine frühere polizeiliche Niederschrift als schriftliche Erklärung eines Dritten i.S.v. § 251 Abs. 2 StPO verwertbar ist, bedarf gesonderter Prüfung durch das Tatgericht und kann die Verwertbarkeit bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Georg K. ███, geboren ████████ 1913 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht eine Feststellung des Landgerichts, dass die Behauptungen des Angeklagten über das Zustandekommen seines Geständnisses in der polizeilichen Niederschrift (UA S. 11–13) widerlegt seien. Stattdessen sind aus den Urteilsgründen (UA S. 19) nur starke Zweifel der Strafkammer an dieser Einlassung zu erkennen. Das Landgericht lässt offen, wie die Einzelheiten, die von der Darstellung des Kindes abwichen, in die Niederschrift hineingekommen sind, und zieht aus ihnen nicht den Schluss, der Angeklagte habe sie damals selbst dem Polizeibeamten mitgeteilt. Dies folgert die Strafkammer auch nicht daraus, dass der Angeklagte auf den Vorhalt in der Hauptverhandlung „keine befriedigende Antwort“ geben konnte. Aus diesem Unvermögen leitet sie keinerlei Tatsachen, sondern nur „Verdachtsmomente gegen den Angeklagten“ her (UA S. 19), also bloße Möglichkeiten, die ihr selbst nicht geklärt erscheinen. Sie dürfen zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangezogen werden. Dazu eignen sich aus Rechtsgründen nur Tatsachen, die das Gericht als erwiesen ansieht. Zweifel tatsächlicher Art, die es selbst nicht überwunden hat, darf es dem Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten zugrunde legen. Das besagt der Satz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ (BGH JR 1954, 468 = LM StPO § 261 Nr. 19), auf den sich die Revision gegen diesen Punkt der Urteilsgründe mit Recht beruft.

Auf dem Fehler beruht das Urteil. Der Abschnitt, der ihn enthält, beginnt zwar mit den Worten, die Strafkammer habe das polizeiliche Vernehmungsprotokoll, das sie an anderer Stelle (UA S. 11/12) im Wortlaut wiedergibt, „ihrer Beweiswürdigung nicht unmittelbar zugrunde gelegt, da es aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden durfte“. Darauf folgt aber sogleich der mit „immerhin“ anfangende Satz über die „Verdachtsmomente gegen den Angeklagten“ (UA S. 19). Seine Fassung erlaubt nicht anzunehmen, das Landgericht habe hier etwas Überflüssiges schreiben wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch dieser Teil der Urteilsgründe Überlegungen beurkundet, die dazu beigetragen haben, die Richter von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Ob ihnen dazu vielleicht schon die übrigen festgestellten Beweistatsachen allein genügt hätten, kann und darf das Revisionsgericht nicht beurteilen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Der Senat vermag nicht vorauszusehen, ob für die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Frage nach einem früheren polizeilichen Geständnis des Angeklagten von tatsächlicher Bedeutung sein wird. Er äußert sich daher noch nicht darüber, ob die Niederschrift des inzwischen verstorbenen Polizeimeisters Wallendorf vielleicht als „eine von ihm stammende schriftliche Erklärung“ im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO angesehen werden könnte. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise frühere polizeiliche Aussagen eines Angeklagten, die ihm in der Hauptverhandlung an Hand einer Niederschrift vorgehalten worden sind, verwertet werden dürfen, ergibt sich aus den Entscheidungen RGSt 61, 72 und BGHSt 2, 278, 275.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaDr. Borker