Treffer
BGH Urteil

Verwertung aufgehobenen Urteils als Beweismittel und Verletzung des § 249 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 653/53
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte gegen seine Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage Revision ein. Streitpunkt war, ob ein früheres, inzwischen aufgehobenes Urteil als Beweismittel für frühere Einlassungen verwertet werden darf und welche Formvorschriften gelten. Der BGH bestätigt die grundsätzliche Verwertbarkeit aufgehobener Urteile, stellt jedoch eine Verletzung des § 249 StPO fest, weil das frühere Urteil nicht in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Deshalb hob der BGH das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Früher ergangene Strafurteile, auch wenn sie aufgehoben sind, können in derselben Sache gegen denselben Angeklagten als Beweismittel verwertet werden.

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Ein früheres Urteil kann nur dann als Urkundenbeweis verwertet werden, wenn die Formvorschriften des § 249 StPO beachtet sind; insbesondere ist das Urteil in der Hauptverhandlung zu verlesen, sofern nicht eine anderweitige Bestätigung des Inhalts vorliegt.

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Die Urteilsgründe sind kein Vernehmungsprotokoll und keine ‚schriftliche Erklärung‘ i.S.d. § 250 StPO; § 250 verbietet daher nicht generell die Verwertung von Urteilsgründen als Beweismittel.

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§ 254 StPO ist im Zusammenhang mit den §§ 251 ff. StPO auszulegen; diese Vorschriften regeln den Beweis durch Vernehmungsprotokolle, schließen jedoch nicht die Verwertung anderer Beweismittel über frühere Einlassungen aus.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 5. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Daniel ███ aus ████████, geboren am ██████ ███ in ██████████, wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Korfka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

StPO §§ 249, 250, 254

Der Tatrichter kann ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil als Beweismittel dafür verwerten, dass der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung in bestimmtem Sinne eingelassen hat (im Anschluss an RGSt 60, 297).

Aktenzeichen: 5 StR 653/53 Große Strafkammer beim AG Celle

Urteil des BGH vom 18. Mai 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 5. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil der Strafkammer vom 9. Februar 1953 wegen erfolgloser Verleitung des Zeugen Erwin ██ ████ zum Meineid verurteilt worden. Der Senat hat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass der Angeklagte die Leistung eines Meineides durch ██ bewusst in Kauf genommen habe, es sei aber nicht auszuschließen, dass diese Feststellung auf rechtsirrigen Erwägungen beruhe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO greift durch.

Nach dem Inhalt der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Einwirkung des Angeklagten auf Erwin ██ ████ daraus gefolgert, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung „ausweislich des Urteils der Strafkammer vom 9.2.1953“ in der früheren Hauptverhandlung erklärt habe, er habe Erwin ██ bedeutet, es bleibe doch bei ihrer Verabredung. Die Strafkammer hat hiernach das Urteil vom 9.2.1953 als Beweismittel verwertet. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach § 249 StPO können zwar früher ergangene Strafurteile als Beweismittel verwertet werden. Das gilt auch für aufgehobene Strafurteile, die in derselben Sache gegen denselben Angeklagten ergangen sind.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein gegen den Angeklagten ergangenes früheres Urteil ein geeignetes Beweismittel dafür ist, dass er in der damaligen Hauptverhandlung eine in den Urteilsgründen wiedergegebene Erklärung tatsächlich abgegeben habe. Die Urteilsgründe beurkunden nur das Ergebnis der Beratung. Sie beweisen daher unmittelbar nur, dass das damals mit der Sache befasste Gericht der Überzeugung war, der Angeklagte habe sich in einem bestimmten Sinne geäußert. Hieraus können indessen durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beweismittels nicht hergeleitet werden. Das Gericht kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Umstand, dass die Einlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung in einem bestimmten Sinne beurteilt worden ist, bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten (vgl. RGSt 60, 297). Es kann daher auch aus dem durch die Urteilsgründe bewiesenen Umstand, dass das damals mit der Sache befasste Gericht Erklärungen des Angeklagten in einem bestimmten Sinne aufgefasst hat, den Schluss ziehen, dass der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung tatsächlich in diesem Sinne geäußert hat.

Die §§ 250, 254 StPO stehen dem nicht entgegen.

§ 250 sagt, dass – abgesehen von den in §§ 251 ff geregelten Ausnahmen – eine Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung des Zeugen ersetzt werden darf. Dabei sind unter schriftlichen Erklärungen eines Zeugen nur solche Erklärungen zu verstehen, die zu Beweiszwecken abgegeben werden. Die Urteilsgründe sind kein Vernehmungsprotokoll. Sie enthalten auch keine „schriftliche Erklärung“ der Richter über die Einlassung des Angeklagten, deren Verlesung nach § 250 verboten wäre. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Beweiszweck. § 254 besagt nicht, dass Beweis über eine frühere Einlassung des Angeklagten allein durch richterliches Protokoll über die frühere Vernehmung zulässig wäre. Die Vorschrift kann nur im Zusammenhang der §§ 251 ff StPO verstanden werden, die den Beweis durch Vernehmungsprotokolle regeln. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Beweis über frühere Erklärungen des Angeklagten, soweit er durch Protokoll über die frühere Vernehmung erbracht werden soll, nur durch ein richterliches Protokoll geführt werden kann. § 254 schließt den Beweis durch Vernehmungsprotokolle, die keine richterlichen Protokolle sind, nicht dagegen den Beweis durch andere Beweismittel aus. Die Urteilsgründe sind kein Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten.

Die Rüge greift aber aus einem anderen Grunde durch.

Nach § 249 StPO sind früher ergangene Strafurteile, um als Beweismittel verwertet werden zu können, in der Hauptverhandlung zu verlesen. Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die durch eine Urkunde bezeugte Tatsache kann nun zwar auch auf andere Weise als durch Verlesung der Urkunde festgestellt werden, so z. B. dadurch, dass der Inhalt der Urkunde dem Angeklagten oder einem Zeugen vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wird. Dann handelt es sich in Wahrheit nicht um einen Urkundenbeweis im Sinne des § 249 StPO, sondern um Beweis durch Geständnis des Angeklagten oder Zeugenaussage. In einem solchen Falle bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Das trifft hier indessen nicht zu. Das Urteil ergibt klar, dass die Strafkammer ihre Feststellung über den Inhalt der früheren Einlassung des Angeklagten nur auf Grund des Urteils vom 9.2.1953, also im Wege des Urkundenbeweises getroffen hat. Das durfte ohne Verlesung des Urteils nicht geschehen.

Das angefochtene Urteil kann auf dieser Verletzung des § 249 StPO beruhen. Es musste daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedurften hiernach keiner Erörterung. Sie sind im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KorfkaSchmitt

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