BGH: Unterzeichnung fremder Schecks, Berichtigung des Schuldspruchs und Verfahrensrüge wegen Ablehnung von Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 652/93
- Datum
- 15.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung fremder Schecks mit eigenem Namen ist keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB, sondern allenfalls eine falsche schriftliche Angabe.
Ein Schuldspruch kann gemäß § 357 StPO berichtigt werden, wenn die konkrete Tatbestandsqualifikation nicht vorliegt und die Berichtigung das Strafmaß nicht beeinflusst.
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung der Bedeutungslosigkeit abgelehnt, darf das Gericht im Urteil nicht von der gegenteiligen Beweistatsache ausgehen; ein derartiger Widerspruch verletzt Verfahrensrecht und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist begründet, wenn das Gericht durch die Ablehnung eines Beweisantrags eine Tatsachengrundlage entzieht, von der es später im Urteil ausgeht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen
██████ Frank aus ███, geboren am ██ 1967 in ████,
Sabine Bi███, geborene █████, aus ███, geboren am ██ 1966 in K—,
Frank, dort geboren am ██ ██ 1963, ███,
Wolfgang aus ████, geboren am ██ 1954 in ███,
Mohammed geboren am ██ 1969 in ███,
Ka██,
Heiko geboren am ██████ 1967 in Bad █████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994
Tenor
Soweit das Verfahren den Angeklagten ███████ betrifft, ist es durch dessen Tod erledigt.
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993, auch soweit es die Angeklagten ████ und ███████ betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass jeweils die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall kommt.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Bi███ wird verworfen.
Die Angeklagte █████ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zu Ziffer 2: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung fremder Schecks mit eigenem Namen keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB darstellt, sondern lediglich eine schriftliche Lüge ist. Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch bei den Angeklagten ████, ████████ und Bet berichtigt, die entweder kein Rechtsmittel eingelegt (████ und ████████) oder dieses auf den Strafausspruch beschränkt haben (███████).
Die Berichtigung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, da die Art und Weise, wie die Angeklagten die Schecks verwendet haben, straferschwerend bewertet werden durfte.
Die Revision des Angeklagten ███ hat mit einer auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Ziffer 4:
Die Verteidigung des Angeklagten ███ hatte in der Hauptverhandlung Beweiserhebungen beantragt, mit denen bewiesen werden sollte, dass die vom Angeklagten ███ bezahlten Kaufpreise „zwar als sehr günstig, aber immer noch als üblich und nicht Aufmerksamkeit erregend im Sinne von Händlereinkaufspreisen anzusehen sind“.
Dieser Antrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst wenn diese Tatsachen bewiesen würden, werde aufgrund der bisher geführten Beweisaufnahme das Gericht nicht den Schluss ziehen, der Angeklagte ████ habe nicht damit gerechnet, dass die Verkäufer die ihm verkauften PKW auf strafbare Weise erlangt hatten.
In den Urteilsgründen stützt das Landgericht seine Überzeugung, ██ habe billigend in Kauf genommen, die angekauften Fahrzeuge seien auf strafbare Weise erlangt worden, auch auf die „günstigen Preise“ der angebotenen Fahrzeuge (UA S. 66). Dazu heißt es im Rahmen der Feststellungen, die Ankaufspreise seien „äußerst günstig“ gewesen „und in jedem einzelnen Fall deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen“.
Das Landgericht ist damit im Urteil von einer anderen Beweistatsache ausgegangen, als bei der Ablehnung des Antrags auf weitere Beweiserhebungen. Lagen die Einkaufspreise deutlich unter den üblichen Händlereinkaufspreisen, dann waren sie nicht „üblich“. Das Landgericht hat damit der Ablehnung des Antrags die sie rechtfertigende Grundlage entzogen und gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen (BGHR StPO § 244 III 2 Bedeutungslosigkeit 18 m. Nachw.). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
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