Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Körperverletzung mit Todesfolge und schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 652/82
Datum
01.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen Verurteilungen in einem Tatkomplex mit Todesfolge wird verworfen; zugleich werden die Revisionen zweier Angeklagter teilweise erfolgreich. Der BGH hebt Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und schweren Raubes auf, weil tatrichterliche Feststellungen zu Vorsatz, Kenntnis der Beutemenge und die Verwendung unbewiesener Annahmen zu Lasten der Angeklagten fehlerhaft sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge setzt voraus, dass der Täter den Wegnahmevorsatz bereits zu dem Zeitpunkt hatte, in dem er die todesverursachenden Handlungen vornahm.

2

Unwiderlegte oder als wahr unterstellte Angaben Dritter dürfen zugunsten eines Angeklagten herangezogen werden; ihre Verwendung zum Nachteil eines anderen Angeklagten ist rechtsfehlerhaft.

3

Die Annahme des schweren Raubes wegen einer erheblichen Beutemenge bedarf konkreter Feststellungen, dass der Angeklagte von der Höhe der Beute wusste oder diese zumindest erwartete.

4

Für die Zurechnung von Tatbeteiligung sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, dass der Beteiligte die entscheidenden Handlungen kannte, förderte oder vorsätzlich herbeiführte; bloße Möglichkeiten oder Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus ████

1. Horst geboren ██████ ██ 1941 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████,

2. Peter geboren am █████ 1952 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ aus ████

3. Gisbert dort geboren am ██████ 1957, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Kutzer als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ██ ████,

Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1981 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten ████, ███ und ███ insoweit entstandenen Auslagen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████ wird das genannte Urteil, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████ zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht verurteilt

1. den Angeklagten ███ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und Beteiligung an einer Schlägerei zu sieben Jahren Freiheitsstrafe,

2. den Angeklagten ████████ wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur Beteiligung an einer Schlägerei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe,

3. den Angeklagten █████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von [REDACTED] Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei [REDACTED] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

Die zuungunsten aller drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte ███ nicht des Raubes mit Todesfolge, der Angeklagte █████████ nicht des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der Angeklagte ██████ nicht des Raubes mit Todesfolge oder zumindest der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig befunden worden sind.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██████ rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zuungunsten des Angeklagten █████████ Die Nichtanwendung des § 251 StGB auf das Verhalten des Angeklagten █████████ durch den Tatrichter ist schon deshalb rechtsfehlerfrei, weil der Angeklagte ███████████ die todesverursachenden (und nach § 226 StGB erfassten) Handlungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem er (jedenfalls noch) keinen Wegnahmevorsatz hatte (UA S. 18, 19, 49).

2. Zuungunsten des Angeklagten ████████ dringt die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht durch. Im Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch die Angeklagten █████████ und ██ gegen das Opfer ███ wusste ████████ nicht, dass ███ und ██████ einen Stock mitführen würden, um damit auf ██████ einzuschlagen (UA S. 50). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Tatrichter nicht festgestellt, sondern nur für möglich gehalten, dass ████████ dem █████████ die Mitführung eines Stockes angeraten hat (UA S. 15).

3. Zuungunsten des Angeklagten ██████ macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Verschulden dieses Angeklagten am Eintritt des Todes des Opfers im angefochtenen Urteil nicht erwogen sei. Indes ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres, dass ██████ nach Überzeugung des Tatrichters den Tod des Opfers nicht voraussehen konnte. Insbesondere war der Angeklagte ███████ als Mitglied der Nationalmannschaft, Landestrainer und Lehrgangsleiter bei der Polizei für verschiedene Selbstverteidigungssportarten (UA S. 5) „der Garant dafür, dass ███████ nichts Ernstes passieren würde“ (UA S. 52).

II. Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████

1. Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat keinen Bestand. Zur Begründung dessen, dass sie die eingetretene Todesfolge (allein) dem Angeklagten █████████ zurechnet (UA S. 34 f., 48), erörtert die Schwurgerichtskammer (UA S. 36 ff.) ausführlich, weshalb nicht der Angeklagte ███████ derjenige gewesen sein könne, der die tödlichen Würgegriffe ausgeführt hat. Dabei verwendet sie zunächst den (nur) als wahr unterstellten Inhalt eines Telefongesprächs des Angeklagten ███ mit der Polizei (UA S. 36 f.). Ferner stützt sich die Kammer in diesem Zusammenhang auf die (lediglich) unwiderlegte Einlassung des Angeklagten ████████, er habe – wenngleich erfolglos – versucht, die Mundfessel des Opfers zu lösen (UA S. 20, 37).

Diese unwiderlegten Annahmen durfte das Landgericht zwar zugunsten des Angeklagten ███████ heranziehen; ihre Verwendung zum Nachteil des Angeklagten ███ ist jedoch rechtsfehlerhaft.

2. Die Verurteilung der Angeklagten █████████ und ██████ wegen schweren Raubes hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht auf die später weggeworfenen Behältnisse (Koffer und Kassette) nicht (vgl. UA S. 22, 42, 46, 47, 49, 52).

Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Angeklagte ██ hatte eine Beteiligung an dem Beutebetrag, der 120.000,– DM überstieg, erwartet (UA S. 20, 52), bleibt offen, ob und wann ██████ davon wusste, dass das Opfer █████ eine Geldsumme mit sich führte, die jedenfalls den Betrag überstieg, von dem er annahm, dass █████████ eine entsprechende Forderung gegen das Opfer habe.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten █████████ und ██████ das angefochtene Urteil aufzuheben, auch soweit es den Angeklagten ████████ betrifft.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterKutzer