Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 652/78
- Datum
- 19.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen zur Schuldfähigkeit müssen klar, widerspruchsfrei und auf die gesetzlichen Voraussetzungen bezogen sein; unklare oder widersprüchliche Ausführungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei der Anwendung des § 21 StGB hat das Gericht zu entscheiden, welche der in § 21 normierten Alternativen vorliegt; beide Alternativen können nicht gleichzeitig angenommen werden.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine hinreichende Feststellung der zugrunde liegenden psychischen Erkrankung voraus; bloße Hinweise auf Drogenabhängigkeit ohne nähere Feststellungen sind unzureichend.
Hat das Gericht eine psychische Störung festgestellt, muss es darlegen, in welcher Weise diese Störung die Tatbegehung beeinflusst hat; fehlt eine solche kausale Darstellung, ist weder eine Schuldminderung noch eine Unterbringung tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ den Landwirt Aloys K. ███, geboren ██████████ 1952 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juni 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind unklar und widersprüchlich und enthalten noch andere Rechtsfehler. Die Strafkammer „geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ leide (UA S. 5), hält ihn aber für schuldfähig, weil zur Tatzeit kein Schub dieser Krankheit vorgelegen habe (UA S. 6). Sie nimmt vielmehr an, der Angeklagte sei durch eine nicht näher bezeichnete schwere charakterliche Abartigkeit, die schon Krankheitswert habe, im Zusammenhang mit dem Haschischgebrauch im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen (UA S. 6/7). Dabei äußert sie sich nicht, ob sie die erste oder die zweite Alternative des § 21 StGB anwenden will; beide können nicht zugleich vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 3 StR 272/78 (S) – bei Holtz in MDR 1978, 984 – mit weiteren Nachweisen).
Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, begründet die Strafkammer damit, dass der Angeklagte nicht nur an der „Sucht der Droge Haschisch“ leide, sondern daneben auch noch krank sei (UA S. 8). Welcher Art diese Krankheit ist, sagt das Urteil nicht. Sollte damit die erwähnte „endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ gemeint sein, so wäre das in doppelter Hinsicht fehlerhaft. Denn einmal hat die Strafkammer diese Krankheit nicht positiv festgestellt; zum anderen hat sich diese Krankheit, wenn sie vorgelegen haben sollte, nach den Urteilsfeststellungen auf die Tat nicht ausgewirkt.
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