Revisionen verworfen: Keine Gehörsverletzung durch Entlassung von Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 652/25
- Datum
- 21.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210526B5STR652.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Die Rüge der Verletzung des letzten Wortes (§ 258 StPO) ist unzulässig, wenn das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, dass kein Wiedereintritt in die Verhandlung stattgefunden hat.
Die Anordnung der Entlassung von Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO nach dem letzten Wort stellt keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar.
Für die Strafzumessung können tatrelevante Umstände, etwa eine gesteigerte Beuteerwartung, auf den eigenen Angaben der Angeklagten gestützt werden, wenn diese entsprechende Erwartungen eingeräumt haben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 12. Mai 2025, Az: 522 Ks 10/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die vom Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigte höhere Beuteerwartung nicht tragfähig belegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Angeklagte hat eingeräumt, darauf gehofft zu haben, „weitere wertvolle Gegenstände“ in der Wohnung erbeuten zu können.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen