Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Vergewaltigungsurteil wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 651/97
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung ein. Der BGH gab der Sachrüge statt und hob das Urteil auf, weil die tatrichterliche Beweiswürdigung den sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Insbesondere wurden das Fehlen nachgewiesener Spermaspuren und die Möglichkeit einer erlogenen Einlassung unzureichend erläutert; Untersuchungsmethode und konkrete Unsicherheitsfaktoren blieben unerwähnt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlicher Aussagelage muss der Tatrichter entlastende Indizien sowie mögliche Motive für eine erlogene Einlassung substantiiert prüfen und würdigen.

2

Der bloße Nichtnachweis von Spermaspuren an Textilien rechtfertigt ohne nähere Darlegung der konkreten Umstände keine belastende Schlussfolgerung; eine zeitliche Verzögerung der Übergabe allein ist hierfür nicht per se ausreichend.

3

Heranziehung negativer kriminaltechnischer Befunde zur Beweiswürdigung setzt voraus, dass die Strafkammer die verwendete Untersuchungsmethode und konkret in Betracht kommende Unsicherheitsfaktoren benennt; das Unterlassen stellt einen Begründungsmangel dar.

4

Bei insgesamt schwieriger Beweislage führt ein Darstellungs- oder Begründungsmangel zur Aufhebung, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 12. Mai 1997

Rubrum

5 StR 651/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. Februar 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.

Schon die Ausführung des Landgerichts, der Angeklagte habe „selbst nicht behauptet“, dass „etwa ein freiwilliger Verkehr stattgefunden“ habe (UA S. 18), ist nicht unbedenklich. Der Angeklagte könnte nämlich, selbst wenn er etwa wegen nicht bewussten Einsatzes von Gewalt nicht schuldig war, mit einer erlogenen Einlassung lediglich eine aus seiner Sicht wirkungsvolle Verteidigungsstrategie gewählt haben (vgl. dazu BGHSt 41, 153, 156; BGHR StPO § 261 Einlassung 4; Schäfer StV 1995, 147, 151).

Jedenfalls genügt die Begründung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Urteil in anderem Zusammenhang nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen. Vor dem Hintergrund einer insgesamt schwierigen Beweislage, bei der Aussage gegen Aussage stand, hat die Strafkammer ein mögliches Entlastungsindiz letztlich unzulänglich abgehandelt.

Die Nebenklägerin hatte den Ermittlungsbehörden zwei a) Textilstücke übergeben, von denen mindestens eines nach ihrer Aussage zum Tatablauf mit Ejakulat des Angeklagten in Berührung gekommen war; bei einer kriminaltechnischen Untersuchung konnten Spermaspuren nicht nachgewiesen werden (UA S. 6, 10).

Unter Berufung auf eigene Sachkunde aufgrund in anderen Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 98) hat die Strafkammer – vor dem Hintergrund, dass die Textilien erst Tage nach der Tat der Polizei übergeben worden waren – ausgeführt: Es sei nichts Ungewöhnliches, dass „unter den gegebenen Umständen“ Sperma nicht mehr nachweisbar gewesen sei.

Diese Erörterung ist unzureichend. Die Strafkammer b) hätte die Umstände, aus denen sie auf die Unergiebigkeit fehlender Spurennachweise schloss, näher bezeichnen müssen. Die zeitliche Verzögerung der Spurenuntersuchung allein ist naheliegend unerheblich. Denn ein Nachweis von Spermaspuren an Textilien ist – wie in der Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt wird (vgl. Forster, Praxis Rechtsmedizin, 1986, 265; zur Methodik auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 1902 m.w.N.) – nach rechtsmedizinischer Erkenntnis noch nach längerer Zeit feststellbar.

Die Strafkammer hat hingegen weder die gewählte Untersuchungsmethode benannt noch weitere denkbare konkrete Unsicherheitsfaktoren – deren Vorliegen sich auch nicht ohne Weiteres von selbst versteht – angeführt. Dies erweist sich als Darstellungsmangel.

c) Der Senat kann letztlich vor dem Hintergrund der insgesamt schwierigen Beweislage ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht sicher ausschließen.

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack