Revision wegen sexuellen Missbrauchs verworfen; Berücksichtigung DDR‑Recht für Strafzumessung unerheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 651/96
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die aufgezeigten Rügen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Änderung des Urteils ergeben.
Eine Nichterwägung früher geltenden ausländischen oder abgelösten Rechts durch den Tatrichter rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn dadurch eine für die Strafzumessung erhebliche und konkret zu erwartende Milderung eingetreten wäre.
Bei der Prüfung von Rügen der Strafzumessung ist zu beurteilen, ob bei tatsächlicher Berücksichtigung eines vorgebrachten Rechts- oder Tatsachenvortrags eine andere Strafhöhe zumindest ernsthaft zu erwarten gewesen wäre; falls dies ausgeschlossen ist, liegt kein entscheidungserhebliches Verfahrensfehler vor.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. September 1996
Rubrum
5 StR 651/96
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Klaus-Dieter Manfred, dort geboren am ███ 1951, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der sich bei den Einzelstrafen für die ersten drei Taten nicht an der Obergrenze des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 176 Abs. 1 (1. Alt.) bzw. eine noch mildere Sanktion gegen den Angeklagten verhängt hatte, wenn er bedacht hätte, dass jene Taten in Berlin (Ost) vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages begangen worden sind (vgl. § 40 Abs. 1, aber auch § 16 Abs. 2 Satz 3, § 64 StGB-DDR).
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