Aufhebung der Verurteilung wegen Übereignung an Gläubiger beim Konkursvergehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 651/52
- Datum
- 28.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übereignung von Vermögensgegenständen zur Sicherung einer bestehenden Forderung ist nicht bereits deshalb strafbar wegen Konkursvergehens, wenn der Schuldner die Sachen andernfalls straflos hätte verkaufen und den Erlös zur Befriedigung verwenden können.
Die Strafbarkeit wegen Begünstigung im Konkurs setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, einen Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern zu begünstigen; eine bloße Zuwendung ohne nachgewiesene Begünstigungsabsicht genügt nicht.
Zur Beurteilung einer Begünstigungsabsicht ist maßgeblich festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Zuwendung gleich bevorrechtigte Gläubiger vorhanden waren; das ist vom Tatrichter darzustellen.
Bei erneuter Verurteilung sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung gemäß § 27c Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Karl ███ aus ███, ███straße ███, geboren am ███████████████ in ███, wegen Konkursvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 1952, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde als selbständiger Kaufmann Ende März 1949 zahlungsunfähig. Trotzdem führte er sein Geschäft weiter, wenn auch nur mit ganz geringem Umsatz, bis im August 1950 der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wurde. Vom Januar bis zum August 1949 war die Angestellte A. C. (die er später im April 1950 geheiratet hat) gegen einen Monatslohn von 250 DM bei ihm beschäftigt. Den Lohn im Gesamtbetrage von rund 2000 DM blieb ihr der Angeklagte schuldig. Im Januar 1950 übereignete er ihr alte Möbel im Gesamtwert von etwa 1000 DM, um sie – wie das Landgericht „für diese Lohnforderung wenigstens zum Teil sicherzustellen“, wie das Urteil sich an anderer Stelle sagt, wie das Urteil sich an anderer Stelle ausdrückt, „einen gewissen Ausgleich dafür zu bieten, daß sie den für ihre Tätigkeit an sich zustehenden Lohn nicht in bar erhalten konnte“.
In dieser Übereignung erblickt das ███████████ ein Vergehen gegen § 241 KO. Das Urteil führt aus, die ██ habe lediglich einen Anspruch auf Befriedigung in Geld, nicht aber auf eine „derartige Sicherstellung“ gehabt. Die Übereignung könne nur in der Absicht geschehen sein, die – als zukünftige Ehefrau des Angeklagten – vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revision, daß es dem Sinne des Gesetzes entspricht, einen Schuldner dafür zu bestrafen, daß er zur Sicherheit für eine bestehende Forderung Sachen übereignet, wo die Forderung bestand und ebenfalls die Möglichkeit, unbestraft die Sachen zu verkaufen und den Gläubiger von dem Erlös zu bezahlen.
Gewiß hätte der Angeklagte die Möbel straflos verkaufen und die ███ von dem Erlös bezahlen dürfen. Mit der Übereignung der Möbel gewährte er ihr aber etwas, worauf sie keinen Anspruch hatte. Insoweit sind Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts nicht zu erheben. Vermögensstücke, auf die sich ein Anspruch des Gläubigers nicht richtet, sollen der Gesamtheit der Gläubiger vorbehalten bleiben.
Dagegen ist die Absicht des Angeklagten, die A. C. vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bisher nicht hinreichend dargetan. Wäre der Konkurs nicht erst Ende August 1950, sondern alsbald nach der Übereignung eröffnet worden, so wäre die ██ ███ ihrer Lohnforderung gemäß § 61 Ziff. 1 KO bevorrechtigt gewesen. Sie hat dieses Vorrecht nur dadurch verloren, daß sich die Konkurseröffnung trotz der längst gegebenen Zahlungsunfähigkeit so lange hinauszögerte. So kam es, daß die Forderung nun nicht mehr „für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens“ zurückstandig war (vgl. § 61 Ziff. 1 KO). Es liegt aber nahe, daß der Angeklagte mit der dringenden Gefahr einer früheren Konkurseröffnung rechnen mußte und gerechnet hat. Insbesondere hätte die ██ ███ selbst die frühere Eröffnung des Konkursverfahrens herbeiführen können. Alsdann hätte sie sich ihr Vorrecht erhalten. Anderen Gläubigern, die nicht oder schlechter bevorrechtigt waren, hätten die übereigneten Möbel dann nicht, auch nicht teilweise, als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden. Denn die Strafkammer stellt fest, daß die Lohnforderung der A. C. 2000 DM, der Wert der Möbel dagegen nur etwa 1000 DM betrug. Gewiß mag der Angeklagte, der zur Tatzeit schon mit der ██ verlobt war, nicht angenommen haben, daß gerade sie die Konkurseröffnung beantragen würde. Trotzdem aber kann nicht die Absicht einer Begünstigung vor anderen Gläubigern darin erblickt werden, daß er ihr etwas zuwandte, was im Falle alsbaldiger Konkurseröffnung ohnedies nur für sie allein und nicht für andere Gläubiger als Zugriffsobjekt in Betracht kam.
Diese Erwägungen gelten freilich nur dann, wenn andere gleich bevorrechtigte Gläubiger nicht vorhanden waren. Es kommt also darauf an, ob im Zeitpunkt der Übereignung noch andere Lohnforderungen aus dem letzten Jahre bestanden oder nicht. Das ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es heißt darin, daß die entlassenen Angestellten ihren Lohn „zumeist“ vor dem Arbeitsgericht hätten einklagen und „versuchen“ müssen, im Vollstreckungswege zu ihrem Recht zu kommen. Es ist nicht ersichtlich, wann das war, und welchen Erfolg diese Versuche gehabt haben. Das wird also noch aufzuklären sein.
Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so werden die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu ermitteln und gemäß § 27c Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |