Revision gegen Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 650/99
- Datum
- 09.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist vollendet, wenn die Kontrolle und Abfertigung durch das Zollpersonal des Einfuhrstaates erfolgt, auch wenn diese an einer vorgeschobenen Grenzübergangsstelle auf fremdem Hoheitsgebiet stattfindet, sofern die ausländische Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist.
Bei der Bestimmung des Vollendungszeitpunkts sind völkerrechtliche Abkommen über Erleichterungen der Grenzabfertigung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen; fehlt ein wortgleicher Regelungsinhalt, kann eine teleologische Auslegung eine der gleichartigen Regelung entsprechende Rechtsfolge begründen.
Für die strafrechtliche Bewertung grenzüberschreitender Verkehrsvorgänge kommt es auf die tatsächliche Übernahme der Kontroll- und Abfertigungsbefugnis durch den Importstaat an; hiervon hängt die Zurechnung der Einfuhrhandlung zum Hoheitsgebiet des Importstaates ab.
Die mangelnde inhaltliche Gleichheit zweier bilateraler Abkommen steht einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen, wenn die Auslegung der herangezogenen Abkommensbestimmungen eindeutig ergibt, dass sie den gleichen Vollendungszeitpunkt für die Einfuhr bezwecken.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 19. August 1999
Rubrum
Beschluss
vom 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Kontrolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorgeschobenen – wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen – Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 II 266) keine im Wortlaut gleichermaßen klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabkommen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gelten.
Dies lässt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus den Artikeln 1, 3 und 4, entnehmen (vgl. zu alledem näher Weber, BtMG 1999 § 2 Rn. 39 ff.).
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