Revision verworfen: Prüfung von § 231a StPO nur durch sofortige Beschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 650/92
- Datum
- 13.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Tatrichters, gemäß § 231a StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, unterliegt der Prüfung nur im Zwischenverfahren durch die sofortige Beschwerde (§ 336 Satz 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und führt zur Unterbrechung der Hauptverhandlung; wird sie erst nach Abschluss der Hauptverhandlung erhoben, ist sie nicht statthaft.
Wird der Beschluss nach § 231a StPO dem Angeklagten nicht unverzüglich bekanntgemacht und war er dadurch außerstande, die sofortige Beschwerde zu erheben, kann hierin ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegen.
Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, schließt das Gesetz die Fortführung der Hauptverhandlung nicht aus; die Rechte des Angeklagten sind durch die mitwirkende Verteidigung zu wahren.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Mai 1992
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO 1975 § 231 Wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach § 231 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung erhoben, so ist sie nicht statthaft. Der Beschluss nach § 231a StPO ist dem Angeklagten unverzüglich bekanntzumachen.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 – 5 StR 650/92
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Wilfried, geboren am ████████████████ in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
a) Zu der Rüge, das Landgericht habe gegen § 231a StPO verstoßen, bemerkt der Senat:
Die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 231a StPO, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, unterliegt auch im vorliegenden Fall nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 336 Satz 2 StPO). Das Gesetz sieht vor, dass die Überprüfung derartiger Entscheidungen auf sofortige Beschwerde in einem Zwischenverfahren erfolgt. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie führt zwingend zur Unterbrechung der Hauptverhandlung. Solange die sofortige Beschwerde nicht erhoben ist, kann verhandelt werden.
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, gemäß § 231a StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, keine sofortige Beschwerde erhoben. Dem Angeklagten wurde der Beschluss erst nach Ende der Hauptverhandlung mitgeteilt. Darauf hat er sofortige Beschwerde erhoben. Diese war aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft, da das Zwischenverfahren dazu dienen soll, vor oder während der laufenden Hauptverhandlung abschließend zu klären, ob gegen den verhandlungsunfähigen Angeklagten verhandelt werden darf (vgl. Schlichter in SK, StPO § 231a Rdn. 20). Nach Ende der Hauptverhandlung ist für sie kein Raum. Rechtsfehler des Verfahrens sind nunmehr mit der Revision geltend zu machen.
Dadurch werden die Rechte des Angeklagten in Fällen der vorliegenden Art nicht unangemessen beschränkt:
Allerdings unterliegt die Entscheidung des Tatrichters nach § 231a StPO nicht mehr der Beurteilung des Revisionsgerichts, weil diese mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar war (§ 336 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sie erst nach Abschluss der Hauptverhandlung erhoben hat. Der Verteidiger hatte sie während der Hauptverhandlung erheben können. Die Gründe dafür, dass er dies nicht getan hat, unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da der Verteidiger die Verteidigung eigenverantwortlich durchzuführen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er willkürlich gegen die Interessen des Angeklagten verstoßen hätte, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Dennoch kann in der Durchführung des Verfahrens nach § 231a StPO ein die Revision begründender Rechtsfehler liegen. Das ist der Fall, wenn einem Angeklagten der Beschluss nach § 231a StPO nicht unverzüglich bekanntgemacht wurde und er dadurch außerstande war, die sofortige Beschwerde vor Ende der Hauptverhandlung zu erheben. Auch wenn das Gesetz davon ausgeht, dass die Rechte des verhandlungsunfähigen Angeklagten durch seinen Verteidiger wahrgenommen werden (vgl. § 234a StPO), könnte in einer solchen verspäteten Bekanntmachung des Beschlusses, angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Rechts des Angeklagten, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern und auf dieses gestaltend einzuwirken, ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO gesehen werden.
Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten dieser Beschluss zwar verspätet bekanntgemacht, aber auch bei unverzüglicher Bekanntgabe hätte vor Beendigung der Hauptverhandlung die sofortige Beschwerde durch den Angeklagten nicht erhoben werden können. Nach dem Schuldspruch gegen den Angeklagten durch Beschluss des Senats vom 13. Februar 1990 rechtskräftig war, war nur noch über die Strafe zu verhandeln und zu entscheiden. Die Hauptverhandlung dauerte deshalb nur eineinhalb Stunden. Der Angeklagte befand sich „nicht äußerungsfähig“ und „intensiver medizinischer Hilfe“ bedürftig in der Haftanstalt. Ihm den Beschluss vor Ende der Hauptverhandlung bekanntzumachen, war deshalb nicht möglich. Nach einem Beschluss gemäß § 231a StPO die Hauptverhandlung zu unterbrechen, bis der Angeklagte sich dazu äußern kann, ob er sofortige Beschwerde erheben will, sieht das Gesetz nicht vor. Wegen der schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit soll die Durchführung der Hauptverhandlung nicht unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 231a StPO vorliegen (BGHSt 26, 228). Die Hauptverhandlung ist deshalb auch dann durchzuführen, wenn der Angeklagte wegen seines Zustands zur Erhebung der sofortigen Beschwerde nicht in der Lage ist. Seine Rechte sind durch die zwingend vorgeschriebene Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. § 231 Abs. 4 StPO) ausreichend gewahrt.
b) Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der waffenrechtlichen Vorschriften berührt den Strafausspruch nicht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| LG Berlin | Horstkotte | Schafer | |||
| Laufhütte | Harms | Nack |