Revision wegen Nichtvernehmung eines Zeugen: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 649/76
- Datum
- 18.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist zulässig, wenn aus dem Tatsachenvortrag in Verbindung mit den Urteilsgründen das Beweisthema und die Umstände, die eine unterlassene Beweiserhebung nahelegen, hinreichend deutlich hervorgehen.
Die Verlesung einer an die Polizei gerichteten schriftlichen Aussage eines Zeugen ersetzt nicht ohne Weiteres dessen persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung.
Kommt die Urteilswürdigung zu Lasten des Angeklagten gestützt auf eine verlesene Äußerung eines nicht persönlich vernommenen Zeugen, und steht diese Äußerung im Widerspruch zu anderen Aussagen, kann das Urteil wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs aufzuheben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung hierauf beruht.
Bei einem verhängenden Verfahrensfehler, der die Entscheidung beeinflusst haben könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Dipl.-Volkswirt Heinz SC aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1920 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Osnabrück – Schöffengericht – zurückverwiesen, das auch über die Kosten zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, der Zeuge █████████ sei in der Hauptverhandlung nicht gehört worden, ist in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden. Denn aus dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Urteilsgründen ergeben sich hinreichend deutlich das Beweisthema sowie die Umstände, die dem Landgericht die unterlassene Beweiserhebung nahelegten.
Die Rüge ist auch begründet. Nach den Feststellungen steht die verlesene Aussage des Notars Dr. C____, er erinnere sich an einen vereinbarten Kaufpreis von 28 DM pro Quadratmeter, in Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen, denen das Landgericht – zum Nachteil des Angeklagten – Glauben schenkt (UA S. 18). Zu diesem Ergebnis durfte es nicht gelangen, ohne Dr. C____ persönlich gehört zu haben. Eine bloße Verlesung seines an die Kriminalpolizei gerichteten Schreibens vom 12. September 1975 (Bd. I, 182 f. d. A.), für die eine Rechtsgrundlage im Übrigen nicht ersichtlich ist, vermochte die Vernehmung in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Letztlich kann auch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht. Da das Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf das sonstige Revisionsvorbringen nicht an.
Die Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht findet in § 354 Abs. 3 StPO ihre gesetzliche Grundlage.
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |