Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Betrugsurteil erfolglos – Beweiswürdigung und Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 649/58
Datum
24.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betruges ein und rügten Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der BGH verwarf beide Revisionen, weil die geltend gemachten Verstöße (u.a. § 275, §§ 261, 264, § 244 Abs. 2 StPO) nicht durchgriffen und die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei war. Ein Betrug war mit der Hingabe der Geldbeträge vollendet; eine spätere (Teil‑)Rückzahlung minderte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Bargeldhingabe gegen unsichere Ansprüche (u.a. gegen wirtschaftlich schwache/„Briefkasten“-Gesellschaft) begründete einen Vermögensschaden. Untersuchungshaft wurde (teilweise über drei Monate hinaus) angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, das Urteil gebe Zeugenaussagen aus der Hauptverhandlung unrichtig oder unvollständig wieder; das Revisionsgericht ist an die im Urteil mitgeteilten Aussagen gebunden.

2

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und die Gewichtung einzelner Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und sind revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist regelmäßig nicht damit zu begründen, der Tatrichter habe unterlassen, einem bereits vernommenen Angeklagten oder Zeugen bestimmte Fragen zu stellen; zudem bedarf sie der hinreichend bestimmten Bezeichnung der heranzuziehenden Beweismittel.

4

Der Betrug ist mit der vermögensmindernden Verfügung des Getäuschten (z.B. Auszahlung/Einlösung eines Schecks) vollendet; eine spätere (Teil‑)Rückzahlung stellt grundsätzlich nur Schadenswiedergutmachung dar und reduziert den Vollendungsschaden nicht.

5

Die Hingabe von Bargeld kann einen Vermögensschaden begründen, wenn die Gegenleistung (Anspruch auf Beteiligungsübertragung oder Rückzahlung) wirtschaftlich nicht gleichwertig ist; ein bloßer Zahlungsanspruch ist regelmäßig weniger wert als Bargeld, insbesondere bei unsicherer Werthaltigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Fritz █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den █████████████ und vereidigten Buchprüfer Edmund ████, geboren am █████ in ██████, wohnhaft ███████,

Sachbezeichnung: de MCD u. a. wegen gemeinschaftlichen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten GC und KC gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten GC wird die in dieser Sache nach dem 29. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten GC unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen (Fälle ███ und KC) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall ███) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat sie die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

A. Revision des Angeklagten GC

1. Das Urteil kann auf der gerügten Verletzung des § 275 StPO nicht beruhen. Die Frist des § 275 Abs. 1 StPO ist im vorliegenden Fall auch nicht in einem solchen Maße überschritten worden, daß an der Beurkundungswirkung der Urteilsgründe Zweifel bestehen können (vgl. BGH NJW 1951, 970; BGH MDR 1953, 309).

Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße gegen die §§ 261, 264 StPO geltend gemacht werden, greifen weder als Verfahrens- noch als Sachrügen durch.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Zeuge ████████████████ vor der Strafkammer Aussagen zum Fall gemacht habe, die im Urteil nicht oder nicht richtig wiedergegeben seien. Das Revisionsgericht kann und darf nicht prüfen, was ein Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Es ist an das gebunden, was das Urteil über die Aussage mitteilt.

Es bedeutet auch keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen teilweise als unglaubhaft angesehen hat, obwohl sie den Zeugen vereidigt hat und obwohl, wie die Revision behauptet, der Zeuge keinen unglaubwürdigeren Eindruck gemacht habe als ein anderer Zeuge, dem die Strafkammer geglaubt hat. Die Entscheidung, die die Strafkammer insoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Schlüsse, die die Strafkammer aus der Einlassung des Mitangeklagten Sh und aus dem Fall BRO gezogen hat.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, die zum Fall Stamm auf Grund der Aussage des Zeugen ██████ getroffene Feststellung, daß nicht nur über Geschäfte mit der Israel-Mission, sondern auch über Geschäfte mit Oststaaten gesprochen worden sei, widerspreche der protokollierten Aussage des Zeugen ███. Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich zu entscheiden, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Zeuge nicht in der Hauptverhandlung, sondern durch einen beauftragten Richter vernommen worden ist, die Rüge einer Verletzung der §§ 261, 264 StPO auf die Behauptung gestützt werden kann, das Urteil verwerte eine Aussage des Zeugen, die er nach der Niederschrift über seine kommissarische Vernehmung nicht oder jedenfalls nicht so gemacht habe, wie sie im Urteil wiedergegeben ist. Es hat ausweislich der Niederschrift über seine Vernehmung nicht nur bekundet, daß GC und KC von Geschäften mit der Israel-Mission gesprochen haben, sondern weiter ausgesagt, Sinn der ganzen Verhandlungen sei gewesen, daß die Firma SchC als Käufer u. a. auch Geschäfte in Stahl und Eisen abschließen solle, die als Dreiecksgeschäfte über die Firma ███ abgewickelt würden. Daß die Strafkammer hieraus den Schluß gezogen hat, es seien auch Geschäfte mit Oststaaten gemeint gewesen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Ob der Angeklagte GC SC gegenüber erklärt hat, das Geschäft SchC & ██████ werde „in Kürze“ abgewickelt, oder ob er gesagt hat, es werde „noch“ abgewickelt, ist rechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat den Betrug zum Nachteil des ██ darin gesehen, daß GC und ██ SC vorspiegelten, die Firmen Sch und ██████ könnten Geschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und Oststaaten durchführen, an denen er sich beteiligen könne, und daß sie SC hierdurch zur Hingabe von Geld veranlaßten. Das Urteil ergibt klar, daß hiermit nicht das Geschäft █████ ██, sondern andere Geschäfte gemeint waren.

Es bedeutet auch keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, die Bestimmung des Israel-Vertrages über den Ausschluß von Zwischenhändlern sei GC bekannt, ███ dagegen nicht bekannt gewesen. Was die Revision hierzu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. SC war zwar bei der ███████ auch noch nach dem Inkrafttreten des Israel-Vertrages als Sachbearbeiter für die Israelgeschäfte tätig. Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, daß er von der Israel-Mission nur „unverbindliche“ Absagen erhielt und daß er nur noch Aufträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Israel-Vertrages abwickelte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang etwa geltend machen will, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).

3. Die Revision meint, der Annahme eines Betruges stehe in beiden Fällen entgegen, daß im Urteil gesagt werde, der Angeklagte habe gehofft, daß die Firmen ███████ und ███████ saniert würden, und im Fall SC außerdem, daß der Angeklagte die Gelder, die er von Stamm erhielt, zum Erwerb von Anteilen der Firmen verwenden sollte und wollte. Der Einwand greift nicht durch.

Die Strafkammer hat im Fall MOLY den Betrug darin gesehen, daß GC und der Mitangeklagte ███████ vorspiegelten, die Firma SchC könne der durch GC vertretenen Firma ███ illegale Ost-West-Geschäfte vermitteln, für deren Vorbereitung sie Geld benötige, und daß sie hierdurch █████ veranlaßten, Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Im Fall █████ hat die Strafkammer den Betrug darin gefunden, daß GC und KC SC vorspiegelten, ██████████ mit ██ über die Firmen SchC und █████████████████████████ Geschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und Oststaaten machen zu können, und ihn hierdurch veranlaßten, an GC 7000 DM zum gemeinschaftlichen Erwerb des Geschäftsanteils █████ an der Firma ████████ und weitere 20.000 DM (7000 DM und 13.000 DM) als Darlehen zum Erwerb eines Geschäftsanteils an der Firma ██████ zu zahlen. Beide Betrugstaten waren mit der Hingabe der Gelder vollendet. Die Hoffnung des Angeklagten auf eine Sanierung der Firmen schließt weder den Täuschungs- noch den Schädigungsvorsatz aus. Sie läßt allenfalls den Willen des Angeklagten erkennen, die Schäden, die er durch die Betrugstaten herbeiführte, nachträglich wiedergutzumachen, falls die Sanierung gelingen sollte.

Der Annahme des Betruges im Fall ██ steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte die Gelder zum Erwerb von Geschäftsanteilen der Firmen verwenden sollte und wollte. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte bei seiner Hoffnung auf Sanierung der Firmen an andere Geschäfte dachte als an die Auslandsgeschäfte in Stahl und Eisen, an denen ████████████████ beteiligt war.

4. Was die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrens- und Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.

B. Revision des Angeklagten KC

1. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO), mit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte über näher bezeichnete Tatsachen durch Befragung der Angeklagten und von Zeugen, die vernommen worden sind, weiteren Beweis erheben müssen, greifen nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen hat, an einen Angeklagten oder an einen Zeugen, den er gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen gestellt worden sind.

Die weiteren Verfahrensrügen sind in Wahrheit Sachrügen.

2. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behauptung der Angeklagten, daß über die Firmen ██████ und SchC Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten ████████ werden könnten, und der Zahlung der 27.000 DM durch ███ an ████. Es ist zwar richtig, daß ███ bei dem ersten Gespräch mit ██ erklärt hat, das Geschäft mit █████ & HC könne durchgeführt werden, und daß er dabei ████ um einen Provisionsvorschuß für dieses Geschäft gebeten hat. Es ist ferner auch richtig, daß im weiteren Verlauf der Verhandlungen für Stamm die Hoffnung auf das Zustandekommen des Geschäfts ██████ █████ von Bedeutung war. Stamm hat aber keinen Vorschuß auf dieses Geschäft gezahlt. Nach den Feststellungen des Urteils haben ███ und KC Stamm bei den späteren Verhandlungen vorgespiegelt, daß über die Firmen ██ ████████ ████ Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt werden könnten, an denen er sich beteiligen könne, und ihn hierdurch veranlaßt, an GC zunächst 7000 DM zum gemeinschaftlichen Erwerb des Geschäftsanteils █████ an der Firma ██████ und alsdann weitere 20.000 DM (7000 DM und 13.000 DM) als Darlehen zu zahlen, das GC zum Erwerb des Geschäftsanteils KC an der Firma Sch verwenden sollte. Nur hierin hat die Strafkammer den Betrug gesehen.

3. Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Einwilligung des ███ in die Einlösung des Schecks über 13.000 DM. Nach den Feststellungen des Urteils hatte SC den Scheck GC zunächst mit dem Vorbehalt übergeben, daß er erst eingelöst werden dürfe, wenn die Abschlußunterlagen für das Geschäft ████ vorlägen. Es ist richtig, daß die Strafkammer nicht hat feststellen können, welche Versprechungen des Mitangeklagten SC den GC auf Zahlung drängten, SC alsdann dazu bestimmt haben, auf den Vorbehalt zu verzichten und in die sofortige Einlösung des Schecks einzuwilligen. Hierauf kommt es aber nicht an. GC und KC hatten bereits durch unwahre Erklärungen SC in den irrigen Glauben versetzt, daß unter ██████ Beteiligung über die Firmen ██ und Sch Geschäfte mit der Israel-Mission und ██████████ getätigt werden könnten. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß ██ sich in diesem Irrtum nicht nur bei der Hingabe des Schecks an SC, sondern auch noch in dem Zeitpunkt befand, als er sich mit der sofortigen Einlösung des Schecks einverstanden erklärte. Ob ██████ zusätzlich getäuscht hat, ist unerheblich; selbst wenn das nicht geschehen sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Täuschungshandlung der Angeklagten jedenfalls einer der Umstände war, die SC veranlaßten, der Einlösung des Schecks zuzustimmen.

4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß SC einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 27.000 DM erlitten hat.

Die Zahlung von 7000 DM an GC zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs des Geschäftsanteils ██ ██ an der Firma ███ bedeutete für SC eine Vermögensminderung. Sie wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß ██ ████████ einen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils erwarb. Dieser Anspruch war schon deshalb keine gleichwertige Gegenleistung, weil nach den Feststellungen des Urteils die Firma ██ eine „Briefkastenfirma“ war, die nur zu sogenannten Dreiecksgeschäften benutzt werden sollte. Sie hatte weder Büroräume noch sonstige Anlagen und war ohne jedes Kapital. Es war zur Tatzeit noch kein einziges Geschäft über sie durchgeführt worden.

Die darlehensweise Zahlung von insgesamt 20.000 DM (7000 DM und 13.000 DM) an GC bedeutete für ██ gleichfalls eine Vermögensminderung. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens war kein gleichwertiger Vermögenszuwachs. Bargeld ist grundsätzlich mehr wert als ein bloßer Zahlungsanspruch. Das gilt hier um so mehr, als GC das Geld zum Erwerb eines Geschäftsanteils an der Firma Sch verwenden sollte und auch verwandte, von der das Urteil feststellt, daß sie sich in erheblichen Schwierigkeiten befand. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß zur Sicherung der Darlehensforderung ein Wechsel über 20.000 DM gegeben wurde, den der Mitangeklagte ███████ ausstellte und GC akzeptierte. Auch die Wechselforderung war kein gleichwertiger Vermögenszuwachs. Das beweist der Umstand, daß der Wechsel mehrfach prolongiert und gestückelt werden mußte und auf die Wechsel- und Darlehensforderung von 20.000 DM insgesamt nur 11.500 DM gezahlt worden sind.

5. Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, daß bei der Berechnung des Vermögensschadens, der ███ durch den Betrug entstanden ist, der Betrag von 11.500 DM abgesetzt werden müsse. Der Betrug war spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem der Scheck über 13.000 DM eingelöst wurde. Die spätere Rückzahlung von 11.500 DM war nur eine Wiedergutmachung des Vermögensschadens, den die Angeklagten durch Täuschung herbeigeführt hatten.

6. Ob die Feststellungen des Urteils die Auffassung rechtfertigen, der Angeklagte KC habe sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollen, braucht nicht geprüft zu werden. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedenfalls, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich ███, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

7. Daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als teilweise glaubhaft, teilweise unglaubhaft angesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

8. Die Feststellungen über die Ausstellung des Schreibens vom 28. Oktober 1953 durch ██ ██ ██████ ergeben nicht, daß GC den Inhalt des Schreibens SC vorgetragen hat.

Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.

9. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten KC betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt