Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Vergewaltigung/Entführung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/92
Datum
24.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Hamburg wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung ein. Der BGH hebt das Urteil auf, rügt insbesondere die unzureichende Begründung zur Entführung (§ 237 StGB) und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte die Vergewaltigung mangels Feststellungen zu Gewalt, Drohung oder Widerstandsunfähigkeit wegen Alkohols zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entführung im Sinne des § 237 StGB kann auch durch List erfolgen, wenn der Täter dem Opfer seine wahren Absichten verschweigt und dadurch dessen Fortbewegungsentscheidung herbeiführt oder erhält.

2

Die spätere Hoffnung oder Erwartung des Täters, das Opfer könne nachträglich in sexuelle Handlungen einwilligen, hebt den subjektiven Tatbestand des § 237 StGB nicht auf.

3

Bei der Annahme einer Vergewaltigung nach § 177 StGB sind zur Feststellung von Gewalt oder nur konkludenter Drohung in Situationen der Ausnutzung einer hilflosen Lage geringere Anforderungen an die Feststellungen zu stellen.

4

Die Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB (z. B. infolge Alkoholisierung) bedürfen konkreter, tragfähiger Feststellungen des Tatgerichts zur erheblichen Beeinträchtigung der Wehr- und Entscheidungsfähigkeit des Opfers.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. November 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

5 StR 64/92 vom 24. März 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ Manfred Otto aus ██, dort geboren am [REDACTED] 1943, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Harms Schafer Dr. Basdorf Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::ee] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision gegen dieses Urteil die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 237 StGB verneint hat, ist nicht tragfähig. Das angefochtene Urteil legt nahe, dass der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen durch List entführt hat, indem er ihr bei Antritt der Fahrt zur Werkstatt die von ihm verfolgten sexuellen Absichten verschwiegen hat (vgl. BGHSt 32, 267). Dass der Täter bei der Entführung des Opfers noch dessen späteres Einverständnis mit Sexualhandlungen erhofft, lässt entgegen der Auffassung des Landgerichts den subjektiven Tatbestand des § 237 StGB nicht entfallen (vgl. BGHSt 29, 233, 238).

Hingegen hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei nicht der Vergewaltigung für schuldig befunden. Das bloße Ausnutzen einer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen unterliegt dem Schutzbereich des § 237 StGB. In einer solchen Situation des Opfers sind zwar an eine Gewaltausübung oder eine notwendig nur konkludente Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nur außerordentlich geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3). Aber auch derartige Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen.

Schließlich ist das Landgericht auch zu keinen Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Nebenklägerin sei infolge des genossenen Alkohols widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen (vgl. dazu BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 3).

SchaferHorstkotteBasdorf
HarmsNack