Aufhebung wegen unzulässiger Zurückweisung von Verteidigerfragen (§241 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 648/84
- Datum
- 20.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurückweisung einer Verteidigerfrage nach §241 Abs.2 StPO ist nur zulässig, wenn die Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört.
Die Begründung für die Zurückweisung muss die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen erkennen lassen; bloße Feststellungen, die Bedeutungslosigkeit behaupten, genügen nicht.
Erwägungen über die (Un)Wichtigkeit einer Tatsache nach §244 Abs.3 Satz 2 StPO rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Zurückweisung einer Frage nach §241 Abs.2 StPO.
Ob eine Frage zur Sache gehört ist danach zu beurteilen, ob sie unmittelbar oder mittelbar den Gegenstand der Untersuchung berührt, etwa die Glaubwürdigkeit oder Motive eines Informanten.
Wird durch die Verbotsausübung eine mögliche andere Würdigung entscheidungserheblicher Zeugenaussagen verhindert, kann dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 6. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Saverio █████, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ u.a.
Sachbezeichnung: wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Basdorf als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ und ████████████ ██ aus ██ als Verteidiger, █████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten P███ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. April 1984, soweit es den Angeklagten P███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ███ dringt mit der Rüge durch, dass eine Frage des Verteidigers an den Zeugen ███ zu Unrecht zurückgewiesen worden ist.
Der Zeuge ███, der als Informant für das Landeskriminalamt tätig gewesen ist (UA S. 30), hatte u.a. ausgesagt, dem Angeklagten ██ Diamanten zum Kauf angeboten und auch einen Tausch von Diamanten gegen Heroin zur Diskussion gestellt (UA S. 25). Der Verteidiger des Angeklagten ███ fragte den Zeugen ████ nach der Herkunft der Diamanten und nach der Anschrift des Lieferanten (Bd. III Bl. 2 d.A.). Nachdem der Vorsitzende diese Frage mit der Begründung, es sei kein „unmittelbarer Sachzusammenhang zu diesem Verfahren zu erkennen“ (aaO), zurückgewiesen und der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss beantragt hatte, „bestätigte“ die Strafkammer die Entscheidung des Vorsitzenden mit der Begründung, die Herkunft der von ███ angebotenen Steine sei „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ (Bd. III Bl. 2 d.A.).
Die Gründe, die die Strafkammer für die Zurückweisung der Frage angegeben hat, geben keine Auskunft über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Kammer und sind schon deswegen unzureichend (vgl. BGHSt 13, 252, 255). Sie entsprechen auch sonst nicht dem Gesetz (§ 241 Abs. 2 StPO). Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören. Dafür, dass die Frage ungeeignet war, insbesondere den Zeugen bloßzustellen oder die Beweisaufnahme zu verfahrensfremden Zwecken zu missbrauchen, war nichts ersichtlich. Mit seiner Bemerkung, der Gegenstand der Frage sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, hat das Gericht auch nicht dargetan, dass die Frage nicht zur Sache gehörte. „Nicht zur Sache“ gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen. Erwägungen, die nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache führen können, rechtfertigen noch nicht die Zurückweisung einer Frage nach § 241 Abs. 2 StPO. Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist, kommt es nicht an; ein Urteil hierüber soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat (BGH NStZ 1984, 133 = JR 1984, 389 m. Anm. Peters; BayObLG GA 1964, 210 = MDR 1964, 60).
Hier bezog sich die Frage jedenfalls mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung: Der Zeuge ████ hatte behauptet, mit dem Angeklagten ███ über den Umsatz von Heroin und Diamanten verhandelt zu haben. Erörterungen über die Herkunft der angeblich lieferbaren Diamanten konnten die Seriosität der Angaben des Zeugen beleuchten, insbesondere, wenn zweifelhaft wurde, ob die Diamanten überhaupt existierten. Außerdem gehörte zum Gegenstand der Beweisaufnahme die Frage, ob und in welchem Umfang der Zeuge ██ für das Landeskriminalamt tätig gewesen ist. „Zur Sache“ gehörte deshalb auch die Erwägung, ob etwa das Landeskriminalamt gleichermaßen hinter dem Angebot der Diamantenlieferung und hinter den Verhandlungen über einen Ankauf von Heroin stand. Die Frage des Verteidigers nach der Herkunft der Diamanten zielte ersichtlich auch in diese Richtung.
Zwar hat der Tatrichter den Zeugen ██ für weitgehend unglaubwürdig gehalten und deswegen seine Bekundungen nur insoweit verwertet, als sie durch andere Beweismittel bestätigt worden sind (UA S. 28). Das Gericht hat sich aber bei der Verurteilung maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen ██ und ███ gestützt (UA Bl. 21, 22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht die Aussagen dieser Zeugen anders gewürdigt hätte, wenn sich im Anschluss an die Frage des Verteidigers ergeben hätte, dass die Zeugen ███ und ███ den Zeugen ███ entgegen ihren eigenen Angaben (UA S. 22) veranlasst hatten, mit dem Angeklagten P███ über Diamanten- und Heroingeschäfte zu verhandeln.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg. Sie weist zu Recht darauf hin, dass nach den Besonderheiten dieses Falles (UA S. 14) die Ausführungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten ██ als Täter zu verurteilen (UA S. 39 bis 40), nicht ausreichen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
- Horstkotte - Herrmann - Schuster - Niepel - Rebitzki