Berichtigung eines Schreibversehens in den Entscheidungsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 648/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in den Gründen eines Beschlusses durch berichtigenden Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht und das Fehlercharakter als offenkundig erkennbar ist.
Die Berichtigung eines Formfehlers betrifft den Wortlaut der Entscheidungsgründe, nicht jedoch die materiellen Rechtsfolgen des Urteils oder Beschlusses.
Zur Feststellung eines Schreibversehens bedarf es keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage; die Korrektur stellt den gewollten Ausdruck her und ist dokumentierend.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Uwe B. (?) aus [REDACTED], geboren am ██████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. November 1977
Tenor
Die Gründe des Beschlusses des Senats vom 8. November 1977 werden dahin berichtigt, dass es auf S. 2, letzte Zeile, statt „nicht genug“ richtig heißen muss „nicht gering“. Es handelt sich um ein offensichtliches
| Schreibversehen. | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster | Horstkotte |