Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibversehens in den Entscheidungsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 648/77
Datum
22.11.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt in einem Beschluss ein offensichtliches Schreibversehen in den Gründen eines früheren Senatsbeschlusses: Auf Seite 2, letzte Zeile, ist statt „nicht genug“ richtig „nicht gering“. Das Gericht hält die Korrektur für eindeutig als Formfehler erkennbar und nimmt die sprachliche Berichtigung vor. Die inhaltliche Entscheidung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann offensichtliche Schreibversehen in den Gründen eines Beschlusses durch berichtigenden Beschluss berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig hervorgeht und das Fehlercharakter als offenkundig erkennbar ist.

3

Die Berichtigung eines Formfehlers betrifft den Wortlaut der Entscheidungsgründe, nicht jedoch die materiellen Rechtsfolgen des Urteils oder Beschlusses.

4

Zur Feststellung eines Schreibversehens bedarf es keiner Änderung der Sach- oder Rechtslage; die Korrektur stellt den gewollten Ausdruck her und ist dokumentierend.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Uwe B. (?) aus [REDACTED], geboren am ██████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. November 1977

Tenor

Die Gründe des Beschlusses des Senats vom 8. November 1977 werden dahin berichtigt, dass es auf S. 2, letzte Zeile, statt „nicht genug“ richtig heißen muss „nicht gering“. Es handelt sich um ein offensichtliches

Schreibversehen.HerrmannFuhrmann
SchmidtSchusterHorstkotte