Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berücksichtigung mildernder Umstände bei § 250 Abs. 2 StGB – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 648/77
Datum
08.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Strafzumessung und die Nichtanwendung des § 250 Abs. 2 StGB. Das Landgericht lehnte § 250 Abs. 2 StGB mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich vom üblichen Bankraub ab. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das LG zahlreiche, den Tatablauf beeinflussende Milderungsgründe festgestellt, diese jedoch in der Strafzumessung nicht hinreichend gewürdigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Bewertung, § 250 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, kann grundsätzlich auf einer knappen Würdigung des Tathergangs beruhen; ihre Zulässigkeit ist jedoch von den konkreten Feststellungen des Tatgerichts abhängig.

2

Feststellungen des Tatgerichts über Umstände, die den Tatablauf maßgeblich beeinflussen, sind bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.

3

Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung solcher maßgeblichen Milderungsgründe in der Strafzumessung, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.

4

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Betriebsschlosser Uwe aus SC, geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1977 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Juni 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB allein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich von einem üblichen Bankraub ab. Für sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht rechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier führt das angefochtene Urteil zahlreiche Milderungsgründe auf, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf maßgeblich beeinflussten. Art und Gewicht dieser Umstände hat das Landgericht, das sie ausführlich schildert (UA S. 4/5), offensichtlich selbst nicht genug veranschlagt.

Dann aber durfte es bei der Strafzumessung nicht gänzlich darüber hinweggehen. Hier begründet das Schweigen der Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft. Das wäre zu eng (BGHSt 26, 97, 99).

SchmidtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann