Revision: Berücksichtigung mildernder Umstände bei § 250 Abs. 2 StGB – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 648/77
- Datum
- 08.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Bewertung, § 250 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, kann grundsätzlich auf einer knappen Würdigung des Tathergangs beruhen; ihre Zulässigkeit ist jedoch von den konkreten Feststellungen des Tatgerichts abhängig.
Feststellungen des Tatgerichts über Umstände, die den Tatablauf maßgeblich beeinflussen, sind bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung solcher maßgeblichen Milderungsgründe in der Strafzumessung, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch aufheben und die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Betriebsschlosser Uwe aus SC, geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1977 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Juni 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB allein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich von einem üblichen Bankraub ab. Für sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht rechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier führt das angefochtene Urteil zahlreiche Milderungsgründe auf, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf maßgeblich beeinflussten. Art und Gewicht dieser Umstände hat das Landgericht, das sie ausführlich schildert (UA S. 4/5), offensichtlich selbst nicht genug veranschlagt.
Dann aber durfte es bei der Strafzumessung nicht gänzlich darüber hinweggehen. Hier begründet das Schweigen der Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft. Das wäre zu eng (BGHSt 26, 97, 99).
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
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